Entschädigung für überlange Untersuchungshaft trotz verworfener Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/89
- Datum
- 12.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft kann aus Billigkeitsgründen zu gewähren sein, wenn deren Dauer die später erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt.
Bei der Billigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft auf Mängeln der Beweiswürdigung oder auf falschen Zeugenaussagen beruht.
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Haftentschädigung ist begründet, wenn die Umstände des Falls eine nachteilige Härte gegenüber dem Beschuldigten ergeben.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sich bei Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben, die den Angeklagten zu seinen Gunsten beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 12. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 486/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Josef T███████ aus K[REDACTED], dort geboren ███████ 1939, wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1989
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Juli 1989 wird verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Entschädigung für Untersuchungshaft aufgehoben.
Der Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, soweit sie die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Ablehnung der Entschädigung für die die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigende Untersuchungshaft entspricht nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit.
Zu berücksichtigen war insbesondere:
Von dem Vorwurf, am 23. August 1985 einen schweren Diebstahl begangen zu haben, der zum Erlass des Haftbefehls vom 21. Januar 1986 führte, wurde der Angeklagte – nach seiner ursprünglichen Verurteilung vom 16. Januar 1987 – am 14. Oktober 1988 schließlich freigesprochen. Bereits am 5. August 1987 hatte der Bundesgerichtshof diese Verurteilung wegen durchgreifender Mängel in der Beweiswürdigung aufgehoben. Er hatte bereits damals auf die erheblichen objektivierbaren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen H. hingewiesen, ehe das Landgericht und das Oberlandesgericht nochmals die Fortdauer der Untersuchungshaft anordneten. Die längere Untersuchungshaft war ersichtlich auf die falschen Angaben des Zeugen H. zurückzuführen. Die dem Angeklagten weiter angelastete Tat vom 23. November 1983 führte nach einer dritten Hauptverhandlung in dieser Sache am 12. Juli 1989 lediglich zu einer Einzelstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe. Aus ihr wurde mit einer Strafe von 9 Monaten aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. Der Angeklagte befand sich jedoch mehr als 20 Monate in Untersuchungshaft. Ihre Dauer liegt damit nicht unerheblich über der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
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