Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlbewertung verminderter Schuldfähigkeit bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/85
- Datum
- 17.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung von Jugendstrafe ist zu prüfen, ob die Tat nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) zu behandeln wäre.
Die bloße Selbstherbeiführung eines erheblich verminderten Schuldfähigkeitszustands durch Alkoholgenuss rechtfertigt allein nicht die Verneinung eines minder schweren Falls.
Persönliche Defizite (z. B. Minderbegabung, beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit) sind bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen; Erscheinungsformen, die Ausdruck verminderter Steuerungsfähigkeit sind, dürfen nicht als verschärfender Umstand gewertet werden.
Begründete rechtliche Bedenken in der Strafzumessungswürdigung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 486/85 in der Strafsache gegen den Lageristen Michael Wilhelm Sch███ aus ██, geboren am ████ 1964 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
1. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Erwägungen, die für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bestimmend waren, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht. Dass die Jugendkammer weder eine echte Notwehrlage noch Putativnotwehr angenommen hat, kann auf der Grundlage der Feststellungen auch unter Berücksichtigung des auf UA S. 4, 5 beschriebenen geistigen und seelischen Zustands des Angeklagten rechtlich nicht beanstandet werden. Der Angeklagte hat die lebensgefährdenden Schläge mit dem Messer gegen den Zeugen ███████ geführt, als dieser auf der Flucht vor dem Angeklagten gestürzt war und wehrlos nur mit den Händen sich schützend – am Boden lag.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Gegen den Angeklagten ist Jugendstrafe verhängt worden. Auch bei Verhängung von Jugendstrafe bedarf es der Prüfung, ob die Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB zu werten wäre. Der Tatrichter war sich dessen bewusst. Die von ihm vorgenommene Würdigung begegnet rechtlichen Bedenken jedoch in mehrfacher Hinsicht:
a) Die Erwägung, dass der Angeklagte den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss selbst herbeigeführt habe, kann für sich allein nicht rechtfertigen, einen minder schweren Fall zu verneinen (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 2. Juli 1985 – 1 StR 280/85 –).
b) Die Wertung, dass der Angeklagte den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit selbst herbeigeführt habe, wird auch unter Berücksichtigung der Einschränkung, dass dies durch die Struktur seiner Persönlichkeit bedingt worden sei (UA S. 7 unten, 8 oben), den Feststellungen zum geistigen und seelischen Zustand des Angeklagten auf UA S. 4, 5 nicht gerecht. Denn danach war schon die Minderbegabung ursächlich dafür, dass der Angeklagte differenzierte und komplexe Strategien zur Bewältigung seines Alltags nicht entwickeln konnte. Dass er demgemäß eine stimmungslabile, eher ängstliche, empfindliche, von Selbstwertzweifeln geprägte und wenig belastbare Persönlichkeit ist, die sich in ständiger Bedrohung durch andere fühlt, begründete bereits für sich allein eine Neigung zu aggressivem Verhalten in Belastungssituationen, das er zu steuern kaum in der Lage ist. Dem Alkohol kommt insoweit lediglich eine steigernde Wirkung zu.
c) Die Erwägung, dass das Tatbild aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags auch deshalb nicht herausfalle, weil der Angeklagte sehr massiv und beharrlich gegen das Opfer vorgegangen sei, begründet die Besorgnis, dass insoweit auf einen Umstand abgestellt wurde, der Ausdruck der verminderten Steuerungsfähigkeit war. Das wäre unzulässig (BGHSt 16, 360, 364).
Im Hinblick darauf, dass dem Urteil noch weitere – auch im Jugendstrafrecht gewichtige Strafmilderungsgründe zu entnehmen sind (u.a. lediglich geringfügige strafrechtliche Vorbelastung, Milderung gemäß §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter, hätte er die rechtlich bedenklichen Gesichtspunkte für seine Würdigung nicht herangezogen, zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre und sodann auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Dem stimmt der Senat zu.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |