Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gescheitert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/78
- Datum
- 29.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer sie nicht ausreichend ausführt und damit keine konkret belegten Verletzungen formellen Rechts darlegt.
Offenkundige oder sprachliche Widersprüche in den Urteilsgründen führen nicht zur Aufhebung, sofern aus dem Gesamtzusammenhang mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar ist, welche Feststellungen die Strafkammer getroffen hat.
Die bloße Anwesenheit weiterer Kinder während sexueller Handlungen an einem Opfer begründet keine Tateinheit; Tateinheit setzt voraus, dass die Handlungen in wenigstens einem Einzelakt an den Kindern zusammengetroffen sind.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mehrerer Sexualtaten ist nur zu beanstanden, wenn hierdurch dem Angeklagten ein Nachteil entsteht oder die Tatsachenlage dies nicht trägt.
Weichen Urteilsspruch und Urteilsgründe (z. B. Vollendung vs. Versuch) voneinander ab, ist der schuldbegründende Schuldspruch entsprechend den tatsächlichen Feststellungen zu berichtigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen DCT aus BCT BC, Karl Wolfgang geboren am Cc 1950 in lC J), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachbeschwerde.
1. Im Fall Elke OC_) ergibt die Prüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Ob die Strafkammer mit Recht zwischen sämtlichen Einzeltaten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, kann offen bleiben: Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Eine Beschwer fehlt auch insoweit, als die Kammer zwar vollendeten Geschlechtsverkehr in vier Fällen feststellt (UA S. 4), bei der Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB indessen von nur drei Fällen des Beischlafs ausgeht (UA S. 7).
2. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs des Kindes Elke M_) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar könnten hier die Feststellungen zum Schuldumfang Anlass zu Missverständnissen geben: Während die Strafkammer auf S. 5 UA darlegt, dass der Angeklagte bei Besuchen Elkes „etwa viermal ihre Brust, teilweise über der Kleidung und teilweise unter der Kleidung“ betastete und „bei einem dieser Besuche“ sie auch unter der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil anfasste, hält sie nach ihren Ausführungen auf S. 6 UA für erwiesen, dass der Angeklagte dem Mädchen „unter der Kleidung etwa vier- bis fünfmal an die Brust fasste und ebenfalls unter der Kleidung ans Geschlechtsteil“. Auf S. 8 UA führt die Kammer dann aus, der Angeklagte habe „viermal die Brust und einmal das Geschlechtsteil der Zeugin unter der Kleidung“ angefasst, um schließlich bei der Strafzumessung von „vier Einzeltaten“ auszugehen (UA S. 9).
Aus den Urteilsgründen insgesamt kann letztlich jedoch, ohne dass unlesbare Widersprüche verbleiben, mit der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, was die Strafkammer meint. So legt sie der Strafzumessung (UA S. 9) unmissverständlich vier Einzeltaten zugrunde. Die Worte „teilweise über der Kleidung und teilweise unter der Kleidung“ (UA S. 5) können im Zusammenhang mit den Darlegungen auf S. 8 UA nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte das Kind in allen vier Fällen unter der Kleidung, in einigen dieser Fälle aber auch über der Kleidung betastet hat. In einem der Fälle hat er schließlich das Mädchen auch unter der Kleidung am Geschlechtsteil angefasst. Dies ergeben die Ausführungen auf S. 5 und 8 UA; sie schließen aus, dass mit dem Wort „ebenfalls“ auf S. 6 UA gesagt werden sollte, der Angeklagte habe das Mädchen am Geschlechtsteil ebensooft wie an der Brust betastet.
3. Im Fall Marita Mic_) lautet der Urteilsspruch wie in den beiden anderen Fällen auf vollendeten sexuellen Missbrauch eines Kindes, obwohl die Strafkammer in den Urteilsgründen nur Versuch für erwiesen erachtet und die Strafe auch nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert hat. Die Annahme von Versuch ist nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei. Der den Angeklagten beschwerende Schuldspruch muss entsprechend berichtigt werden.
4. Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, dass die Handlungen an den verschiedenen Kindern zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. An der Richtigkeit dieser Auffassung ändert nichts, dass bei einzelnen Handlungen des Angeklagten zwei der Mädchen oder, was jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, alle drei zugegen waren. Die bloße Anwesenheit eines Kindes während sexueller Handlungen des Angeklagten an einem anderen Kind verbindet die sexuellen Handlungen an beiden Kindern noch nicht zur Tateinheit. Tateinheit in diesem Sinne käme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen an den Kindern in mindestens einem Einzelakt zusammengetroffen wären (BGHSt 6, 81; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1967 – 2 StR 557/67). Das war nach den Feststellungen nicht der Fall.
5. Mit zutreffender Begründung hat es schließlich die Strafkammer abgelehnt, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
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