Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Unterschlagung, Berufsverbot und Steuerhinterziehung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/76
- Datum
- 27.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung (§246 StGB) setzt voraus, dass die weggenommene Sache/der Geldbetrag dem Täter zum Tatzeitpunkt fremd ist; durch Übergabe erworbene Eigentumsverhältnisse schließen Unterschlagung aus.
Wer Geld durch Täuschung erlangt und dessen Verfügung erwirkt, ist auf Prüfung des Tatbestands des Betrugs hinzuweisen; tatsächliche Umstände wie das Fernbleiben vom Beurkundungstermin sind hierfür zu ermitteln.
Bei Vorwürfen der Veruntreuung/Unterschlagung sind die einzelnen Verwendungsbeträge und deren Übereinstimmung mit der Vereinbarung konkret festzustellen; Einwendungen der Berechtigten und unaufgeklärter Verbleib führen zugunsten des Angeklagten.
Ein Verstoß gegen ein Berufsverbot nach §145c StGB erfordert konkrete Feststellungen zu den nach Rechtskraft vorgenommenen Handlungen; rein private Tätigkeiten (Eigenheim) sind nur dann strafbar, wenn die Grenze zur öffentlichen, berufstypischen Tätigkeit überschritten und dadurch geschützte Allgemeininteressen berührt werden.
Für Steuerstraftaten (Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer) muss der Umfang der verkürzten Steuer im Urteil festgestellt werden; bloße Schätzungen in den Strafzumessungserwägungen ohne tatsächliche Grundlage genügen nicht zur Bestimmung des Schuldumfangs.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Architekten Helmut █████ aus ████, geboren am ██████ 1936 in ████, Kreis █████, wegen Unterschlagung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1976, an der mitgewirkt haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Verstoßes gegen ein Berufsverbot und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie ein Berufsverbot als Bauführer und Architekt für die Dauer von fünf Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte im Fall IV 1 der Urteilsgründe I. den Eheleuten Sch[REDACTED] ein Grundstück zum Kauf angeboten, das ihm nicht gehörte, das er aber jederzeit erwerben konnte. Mit der Angabe, er habe eine Schuld beim Finanzamt, und unter Herabsetzung des Kaufpreises veranlaßte er die Kaufinteressenten, ihm noch vor dem ins Auge gefaßten Vertragsschluß die Kaufpreissumme auszuhändigen. Zu der für den folgenden Tag vereinbarten notariellen Beurkundung erschien er nicht. Nach den Feststellungen hatte er zunächst die Absicht, den Eheleuten ███████ das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Unter Aufgabe dieses Plans verwandte er dann jedoch den erhaltenen Geldbetrag für eigene Zwecke.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten Unterschlagung zur Last gelegt hat; denn der Angeklagte wurde nach den Feststellungen durch die Übergabe Eigentümer des Geldes, so daß es für ihn, als er es später für sich verwandte, keine fremde Sache mehr war.
2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht das Tatgeschehen erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Gesichtspunkt des Betrugs, zu prüfen haben.
Dabei wird zu beachten sein, daß der Angeklagte nicht nur die Eheleute Sch[REDACTED] über sein Eigentum an dem Grundstück getäuscht hat, sondern ohne ersichtlichen Grund den schon für den nächsten Tag vereinbarten Beurkundungstermin ferngeblieben ist.
Im Fall IV 2 der Urteilsgründe legt die Strafkammer II. dem Angeklagten Unterschlagung von 9.000,— DM zur Last, die er von seiner Bekannten Anneliese Br[REDACTED] erhalten hatte, um damit eine Schuld dieser Bekannten bei der Firma H[REDACTED] zu begleichen. Auch dieser Schuldspruch kann keinen Bestand haben.
Nach den bisherigen Feststellungen kommt Unterschlagung nur in Betracht, soweit der Angeklagte von den 9.000,— DM insgesamt 3.300,— DM vereinbarungswidrig in eigenem Interesse verwandt hat: So bezahlte er 1.300,— DM zur Erfüllung einer Schuld seiner Bekannten ████████████ und gab in eigenem Namen ein Darlehen von 2.000,— DM an Manfred G[REDACTED] und Roland Me[REDACTED]. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung scheidet dagegen aus, soweit der Angeklagte im Einverständnis der Frau Br[REDACTED] 1.000,— DM an den Makler [REDACTED] gegeben hat und – nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ – soweit der Verbleib von 500,— DM nicht geklärt werden kann.
Wegen des Restbetrags fehlt es im Urteil an hinreichenden Feststellungen dafür, daß sich der Angeklagte das Geld im Sinne des § 246 StGB zugeeignet hat (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92). Insoweit könnte im Übrigen auch Untreue (§ 266 StGB) in Betracht kommen.
Durchgreifende Bedenken – jedenfalls auf Grund der III. bisherigen Feststellungen – bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot als Architekt oder Bauführer (Fall IV 3 der Urteilsgründe, § 145c StGB), weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, wie im einzelnen der Angeklagte nach der Rechtskraft des das Berufsverbot aussprechenden Urteils (26. April 1973) diesem Verbot zuwidergehandelt hat.
Für einen Verstoß in diesem Sinne dürfte nur die Erfüllung von „Planungs- und Bauleitungsaufgaben“ an drei Häusern, darunter einem dem Angeklagten selbst gehörenden Haus, in Betracht kommen. Soweit dieses eigene Haus des Angeklagten in Frage steht, ist hervorzuheben, daß der Bau eines Eigenheims regelmäßig zu den Maßnahmen der privaten Daseinsvorsorge gehört. Er kann, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die vorgeschriebene behördliche Aufsicht gewährleistet ist, weitgehend in Eigenhilfe vollzogen werden. Ein Verstoß gegen das dem Angeklagten auferlegte Berufsverbot lag deshalb nur vor, wenn der Angeklagte bei dem Bau den Bereich seiner Privatsphäre verlassen, insbesondere die Grenzen der Eigenhilfe überschritten hat, um zu Tathandlungen zu gelangen, die von dem Berufsverbot geschützte Allgemeininteressen berühren. Es muß daher im einzelnen festgestellt werden, was der Angeklagte bei der Errichtung oder Vollendung seines Hauses unternommen hat. Solche Feststellungen läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Ebenso lückenhaft sind aber auch die Feststellungen hinsichtlich der beiden anderen Häuser (Haus R[REDACTED] und Haus Ke[REDACTED]). Auch hier bleibt letztlich offen, welche Hand-
lungen im einzelnen dem Angeklagten von der Strafkammer vorgeworfen werden, ob sich insbesondere seine nachträglich untergeordnete Tätigkeit auf die Vergabe von Bauaufträgen und die Bestellung von Materialien beschränkte, ganz abgesehen davon, daß nach den Feststellungen ein Verkauf dieser Häuser schon vor dem Berufsverbot nicht ausgeschlossen werden kann.
Unzureichende Feststellungen zum Schuldumfang ha-IV. ben schließlich auch die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall IV 4 der Urteilsgründe zur Folge. Tathandlung war hier die Nichtanmeldung und Nichtabführung der von gezahlten Lohn einzubehaltenden Lohnsteuer (vgl. BGHSt 23, 319, 323 f). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte seiner steuerlichen Pflicht insoweit nicht nachgekommen ist. Jedoch wird im Urteil die Höhe der verkürzten Steuern nicht mitgeteilt. Aus der Höhe der Lohnforderungen, die die Arbeitnehmer bei ihrem Ausscheiden gegen den Angeklagten hatten (UA S. 19), läßt sich die fällig gewordene Lohnsteuer auch nicht annähernd ermitteln. Die in den Strafzumessungserwägungen vorgenommene Schätzung der Schadenshöhe (UA S. 30) entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Der Senat ist auch auf Grund der übrigen Feststellungen nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer der Verurteilung einen zutreffenden Schuldumfang zugrunde gelegt hat.
5. Für die neue Verhandlung merkt der Senat noch an, daß die Begründung für die Verhängung des neuen - Berufsverbots nicht erkennen läßt, von welchen Erwägungen sich das Landgericht hat leiten lassen.
Auf BGHSt 22, 144 wird verwiesen.
| Schumacher | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Meyer |