Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Aussetzung zur Bewährung mangels besonderer Umstände (§23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 486/70
Datum
11.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; das Schwurgericht setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft revidierte nur hinsichtlich der Strafaussetzung. Der BGH hob die Aussetzungsentscheidung auf, da die angeführten Umstände nur alltägliche Milderungsgründe darstellten und prüfungsbedürftig war, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in Tat und Persönlichkeit voraus, die über gewöhnliche Milderungsgründe hinausgehen.

2

Alltägliche Strafmilderungsgründe, wie zwischen Ehepartnern entstandene Feindschaften oder ungeschicktes Verhalten des Opfers, genügen regelmäßig nicht als "besondere Umstände" i.S.d. § 23 Abs. 2 StGB.

3

Der Tatrichter hat in Fällen, in denen die Umstände es erfordern, zu prüfen und zu erörtern, ob nach § 23 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet.

4

Die bloße Berufung auf zufällige Begünstigungsfaktoren (z. B. zufälliges Mitführen einer Waffe) begründet ohne vertiefte Würdigung keine besondere Umstände für die Strafaussetzung zur Bewährung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Landau/Pfalz, 10. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ███████, geboren am den Rentner Willi ██ am ██ 1920 in ████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, ██████████████████ █████ ██ der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███ bei der Verkündung der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Landau/Pfalz vom 10. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 30. März 1969 bei einer Streitigkeit seinen Nachbarn Werner ██ mit einem Hirschfänger ohne Warnung in den Unterleib gestochen und so schwer verletzt, dass dieser am 7. April 1969 im Krankenhaus verstarb. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen eines Verbrechens nach § 226 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie erstrebt mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit auf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Damit hat sie Erfolg.

Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafvollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren nur ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Strafkammer findet diese besonderen Umstände einmal in der von den Ehefrauen des Angeklagten und seines Opfers angefachten Familienfeindschaft, zum anderen darin, dass die Tat des bisher unbestraften Angeklagten durch das ungeschickte Verhalten des Opfers und durch den Umstand begünstigt wurde, dass der Angeklagte zufällig noch den Hirschfänger von der morgendlichen Gartenarbeit mit sich führte.

Der Senat kann dieser Beurteilung nicht beitreten. Sie verkennt, dass nicht jeder beliebige Strafmilderungsgrund als besonderer Umstand im Sinne der angegebenen Vorschrift gelten kann. Der Gesetzgeber wollte für Freiheitsstrafen über einem Jahr nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen die Aussetzung der Vollstreckung ermöglichen.

Die vom Landgericht angeführten Umstände haben jedoch einzeln und insgesamt nur das Gewicht alltäglicher Milderungsgründe, wie sie bei tödlichen Auseinandersetzungen durchaus nicht selten vorkommen.

Zudem hätte mit Rücksicht auf die Art der Tat geprüft und erörtert werden müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB). Zwar war dies nicht nach § 267 Abs. 3 StPO erforderlich; der Tatrichter ist auch nicht allgemein verpflichtet, stets zur Frage des § 23 Abs. 3 StGB Stellung zu nehmen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an; hier geboten sie eine Prüfung und Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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