Unzucht mit schlafendem Kind: Einbeziehung des Kinderkörpers begründet Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/66
- Datum
- 22.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht mit einem Kind oder einer Abhängigen kann auch gegenüber schlafenden Kindern verwirklicht werden, sofern die unzüchtige Handlung den Körper des Kindes in irgendeiner Weise in Mitleidenschaft zieht.
Die bloße Anwesenheit des Kindes genügt nicht; erforderlich ist eine Beziehung zwischen der unzüchtigen Handlung und dem Körper des schlafenden Kindes, beispielsweise durch geschlechtsbezogene Berührung oder gezielte Stellung des Kindes.
Das Verhalten des Täters ist im Ganzen zu würdigen; Handlungen, durch die der Täter das Kind so positioniert, dass dessen Körper in die unzüchtige Handlung einbezogen wird, begründen den Tatbestand.
Das tatsächlich eingetretene Ergebnis (z.B. Verunreinigung des Kindes mit Sperma) muss nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein, um den Tatbestand zu erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 486/66 URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst ████████ aus ████, geboren ██████████████ 1929 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Dr. Müller Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ███, ████████████ Bundesanwalt Oberstaatsanwältin beim ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. Juni 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betrat am 15. April 1966 gegen Mitternacht den Raum seiner Wohnung, in dem das von seiner Ehefrau am ██ 1962 unehelich geborene, mit in die Ehe gebrachte Kind ██████ schlief. Er entkleidete sich bis auf Unterhemd und kurze Hose und legte sich zu dem schlafenden Kind ins Bett. Durch den Anblick und die Nähe des Kindes, dessen Schlafanzughose heruntergerutscht war, wurde er geschlechtlich erregt. Er veränderte die Lage des Kindes, dessen Kopf zunächst in Höhe seines eigenen Kopfes gelegen hatte, in der Weise, dass sich der entblößte Geschlechtsteil des Kindes und sein eigener Geschlechtsteil in gleicher Höhe befanden und dass außerdem das Kind ihm zugewandt war. Dann befriedigte er sich selbst mit der Hand. Ein Teil des Spermas geriet, ohne dass der Angeklagte dies wollte, an den Körper des Kindes.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.
Die Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der ersten Begehungsform und nach § 174 Nr. 1 StGB können auch mit schlafenden Kindern begangen werden (BGHSt 15, 197). Voraussetzung ist dabei, dass durch die Unzuchtshandlung des Täters der Körper des Kindes in irgendeiner Weise in Mitleidenschaft gezogen wird, was insbesondere durch geschlechtsbezogene Berührung geschehen kann. Nur wenn eine solche Beziehung zwischen der Unzuchtshandlung und dem Körper des schlafenden Kindes geschaffen wird, nimmt der Täter mit dem Kind und nicht nur, was nicht ausreicht, in Gegenwart des Kindes unzüchtige Handlungen vor oder missbraucht er das Kind zur Unzucht.
Zwischen der Selbstbefriedigung des Angeklagten und dem schlafenden Kind ██████ bestand nach den Feststellungen der Strafkammer eine derartige Beziehung. Der Angeklagte hat nicht lediglich neben dem Kind liegend onaniert, sondern dies erst getan, nachdem er, bereits in geschlechtlicher Erregung, das Kind so nach unten gelegt hatte, dass es ihm zugewandt war und dass sich der entblößte Geschlechtsteil des Kindes in Höhe und unmittelbarer Nähe seines eigenen Geschlechtsteils befand. Hierdurch hat er den Körper des Kindes bewusst in seine unzüchtige Handlung einbezogen und zwar so weitgehend, dass die Verunreinigung des Kindes mit Sperma unvermeidbar war. Dies rechtfertigt die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte mit dem Kind unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Die tatsächlich eingetretene Verunreinigung des Kindes mit Sperma brauchte dabei von Vorsatz nicht umfasst zu sein.
Auch die Revision verkennt nicht, dass die Gefahr der Verunreinigung für das Kind bestand. Sie meint allerdings, dass die Selbstbefriedigung des Angeklagten getrennt von seinen anderen vorangegangenen Handlungen betrachtet werden müsse; da der Angeklagte dabei aber das Kind nicht berührt habe, habe er auch keine Unzucht mit ihm verübt. Dieser Ansicht kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Das gesamte Verhalten des Angeklagten im Bett des Kindes ist einheitlich zu würdigen.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Baldus | Henning | |||
| Meyer | Willms | Müller |