Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Gewalt bei Notzucht und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 48/66
- Datum
- 20.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des § 177 StGB liegt vor, wenn der Täter mittelbar oder unmittelbar in die Freiheit der Willensentschließung des Opfers eingreift und diese Einwirkung vom Opfer als körperlicher, nicht bloß seelischer Zwang empfunden wird.
Bei Drohungen ist erforderlich, dass sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verbunden sind; Drohung und gegenwärtige körperliche Gewalt sind voneinander zu unterscheiden.
Eine Verurteilung wegen Notzucht setzt hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite voraus; es muss dargelegt werden, welche Vorstellungen und welchen Entschluss der Täter hinsichtlich der Anwendung von Gewalt oder Drohung hatte.
Fehlen für einen der in Tateinheit beurteilten Straftatbestände tragfähige tatsächliche Feststellungen, kann dies zur Aufhebung der darauf gestützten Verurteilungen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, damit die Tat unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu geprüft wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 48/66 in der Strafsache gegen den ███████████ Heinz Joachim H███ aus ████, geboren █████████ 1943 in ████, wegen Entführung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ████ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt; sie hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht u. a. geltend, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die Rüge ist unbegründet; dies bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift. Aus demselben Grunde brauchen auch die übrigen Verfahrensrügen nicht behandelt zu werden.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen Notzucht wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte hatte Angela ███████, nachdem beide zum zweiten Mal aus dem Kraftwagen ausgestiegen waren, an der Hand genommen, festgehalten, in den Wald hineingeführt und dort auf den Boden gedrückt. Darin sieht die Strafkammer indes noch keine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB. Vielmehr schließt sie auf eine Nötigung mit Gewalt daraus, dass der Angeklagte Angela in eine hilflose Lage gebracht habe, aus der ihr kein anderer Ausweg geblieben sei, als den Geschlechtsverkehr mit ihm zu dulden. Nachdem er sie in den Wald geführt hatte, erklärte er ihr gegenüber, erst noch etwas mit ihr zu machen, eher komme sie nicht nach Hause. Daraus entnimmt die Strafkammer, der Angeklagte habe die dem Mädchen ausweglos erscheinende Lage ausgenutzt und es dadurch zum Geschlechtsverkehr gezwungen.
Die Annahme von Gewalt findet keine Stütze in den bisherigen Feststellungen.
Gewalt im Sinne des § 177 StGB braucht allerdings nicht so weit zu gehen, dass dem Opfer für einen eigenen Willen überhaupt kein Raum bleibt. Es genügt vielmehr, dass der Täter mittelbar oder unmittelbar zur Beseitigung eines wirklichen oder zur Verhinderung eines erwarteten Widerstandes auf die Freiheit der Willensentschließung der angegriffenen Frau einwirkt, und diese Einwirkung von der Frau als körperlicher, nicht bloß seelischer Zwang empfunden wird. Während die Gewalt demnach ein gegenwärtiges körperliches Übel enthält, wird durch eine Drohung, die bei der Notzucht mit einer gegenwärtigen Gefahr für ein Übel an Leib oder Leben des Opfers verbunden sein muss, erst in Aussicht gestellt (vgl. RGSt 64, 113, 116; BGHSt 1, 145; RGSt 27, 405, 406; 60, 157; 73, 344, 345).
Eine Gewaltanwendung in diesem Sinne ist bisher nicht dargetan, sondern allenfalls eine Drohung, von der aber nicht ersichtlich ist, dass sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Mädchens verbunden gewesen sei. Dass Angela ihre ausweglose Lage als körperlichen Zwang empfunden habe, ergeben die Feststellungen nicht. Insbesondere ist zur inneren Tatseite dem Urteil nichts darüber zu entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte in dieser Hinsicht gemacht hat.
Demnach kann die Verurteilung wegen Notzucht nicht bestehen bleiben.
Da die Kammer zu Recht Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht angenommen hat, entfällt auch die Verurteilung wegen Entführung. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe Angela mit List entführt, begegnet Bedenken. Nach den Feststellungen ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er das Mädchen über das Fahrziel täuschte, schon entschlossen war, es zur Unzucht zu bringen. Auch für die Entführung mit Gewalt ist entscheidend, von wann ab der Angeklagte entschlossen war, das Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Indem er trotz der mehrfachen Bitte von Angela, sie nach Hause zu bringen, weiterfuhr und sie dadurch körperlich am Aussteigen hinderte, wandte er ihr gegenüber freilich Gewalt im Sinne des § 236 StGB an.
Die Strafkammer wird die Tat erneut unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben. Dabei wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, seine Einwände, insbesondere zur inneren Tatseite, geltend zu machen.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |