Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/57
- Datum
- 18.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich, wenn das Tatbild und die Einlassung des Beschuldigten eine sichere richterliche Überzeugung über die Nichtvorliegen einschlägiger Fragen (z.B. Schuldfähigkeit) ermöglichen und die Beteiligten auf seine Vernehmung verzichten.
Mängel oder knappe Darstellungen in einzelnen Teilen der Urteilsgründe sind unschädlich, wenn aus der Gesamtdarstellung des Verhaltens des Angeklagten hinreichend deutlich wird, dass das Gericht die erforderliche Überzeugung von Täuschungsvorsatz und Zahlungsunfähigkeit gewonnen hat.
Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist nicht begründet, wenn sie im Kern die Tatsachen- und Beweiswürdigung angreift; nur Rechtsfehler oder solche Mängel der Begründung, die die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Würdigung erschweren, rechtfertigen die Aufhebung.
Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) können sich aus den tatsächlichen Feststellungen zu früheren Verurteilungen und Tatzeiten ergeben; formale Fehler bei der Nennung einzelner Vorstrafen entfallen, wenn die übrigen Feststellungen den Rückfall tragen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) und die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte sind gerechtfertigt, wenn das Gericht hinreichend substantiiert die Neigung des Täters zu wiederholten betrügerischen Handlungen und damit die Gefährlichkeit darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich H. aus ██, dort geboren ███ 1924, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, [REDACTED] der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Juli 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 26. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen, im zweiten Falle teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von 200 DM und 500 DM verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Fehl geht der Vorwurf, die Strafkammer habe die ihr gem. § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie den Sachverständigen Dr. Gierlich nicht vernommen habe. Seine Anhörung drängte sich ihr nicht auf, nachdem sie ersichtlich auf Grund der Einlassung des Angeklagten, er habe von einem während des Krieges erlittenen doppelten Schädelbruch keine Wirkungen verspürt, zu der Überzeugung gelangt war, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch des Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Unter diesen Umständen bestand für sie kein Anlass, Dr. Gierlich als Sachverständigen zu hören, zumal da alle Prozessbeteiligten, insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger, in der Hauptverhandlung auf seine Vernehmung verzichtet hatten.
2.) Mit dem Vorbringen, die Urteilsgründe trügen die von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen nicht und deshalb sei die Vorschrift des § 267 StPO verletzt, bemängelt die Revision in Wahrheit die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Aber auch insoweit hat sie keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils in dieser Hinsicht keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler ergeben hat.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung bei verschiedenen Teilakten im zweiten Falle begegnet sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite keinen durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen überall die Anwendung der von ihr angezogenen Strafvorschriften. Dass es bei der Schilderung des einen oder anderen Teilaktes an einer näheren Darlegung des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten fehlt, ist unschädlich, weil aus der Wiedergabe seines Verhaltens in der Gesamtheit hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hatte, er habe in allen Fällen seine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgespiegelt. Dies hat sie bei der rechtlichen Würdigung noch besonders hervorgehoben.
Ob die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges im Falle 32 der Urteilsgründe (K 1) zutreffend ist, kann auf sich beruhen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, weil er sich hier nach den Feststellungen des Urteils eines vollendeten Betruges schuldig gemacht hat. Denn er hat dadurch, dass er einen an demselben Tage bei einer anderen Firma in betrügerischer Weise erworbenen elektrischen Rasierapparat für 20 DM an Klutmann verkaufte, diesen über die Ordnungsmäßigkeit seines Eigentums an dem Apparat getäuscht und ihm nur ein zumindest gefährdetes Eigentum hieran verschafft, während dieser, für den Angeklagten erkennbar, einwandfreies Eigentum an dem Apparat gegen Zahlung des Kaufpreises erlangen wollte.
Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264 StGB sind im Ergebnis mit Recht bejaht worden. Allerdings können hierfür die bei deren näherer Erörterung im Urteil angeführten Bestrafungen des Angeklagten vom 28. Juli 1953 und vom 28. Oktober 1954 nicht herangezogen werden, weil die der zweiten Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen nach den Zeitangaben im Urteil schon im Jahre 1952, also vor der ersten Verurteilung, begangen waren. Dieser Mangel steht jedoch der Anwendung des § 264 StGB nicht entgegen. Sie wird von den Feststellungen getragen, die bei der Schilderung des Werdeganges des Angeklagten zu seinen früheren Straftaten getroffen sind. Danach ist der Angeklagte u. a. durch Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 17. November 1950 neben anderen Straftaten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er bis zum 3. Januar 1951 verbüßt hat. Ferner ist er am 28. Juli 1953 vom Amtsgericht in Bonn wegen betrügerischer Handlungen verurteilt worden, die er in der Zeit von Juni bis Mitte Dezember 1952 verübt hatte. Die dafür ausgesprochene Strafe hat er bis zum 1. April 1954 verbüßt, während er mit der Begehung der Taten, die den Gegenstand des jetzt anhängigen Verfahrens bilden, Anfang Mai 1956 begonnen hat.
Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, ob sie diese auf die Mussvorschrift des § 20a Abs. 1 oder auf die Kannvorschrift des § 20a Abs. 2 StGB stützt. Das ist hier jedoch ohne Belang, da die Ausführungen des Urteils keinen Zweifel daran offenlassen, dass die Strafkammer von der in § 20a StGB für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vorgesehenen Strafschärfung auch dann Gebrauch gemacht haben würde, wenn sie dazu nicht nach § 20a Abs. 1 StGB gehalten gewesen wäre. Auch im Übrigen rechtfertigen die hierzu getroffenen Feststellungen und die daraus abgeleiteten Folgerungen, vor allem hinsichtlich des Hanges des Angeklagten zu betrügerischen und betrugsverwandten Handlungen, die Anwendung des § 20a StGB. Was die Revision dagegen einwendet, ist nichts anderes als der Versuch, die Würdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Die Strafbemessung als solche ist rechtsbedenkenfrei. Das gleiche gilt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB. Die Strafkammer hat dazu die für sie maßgebenden Gesichtspunkte in ausreichender Weise angeführt. Dass sie hierbei, was die Revision beanstandet, nicht dargelegt hat, in welcher Weise und unter welchen Umständen der Angeklagte jeweils zu seinen Straftaten gekommen ist, ist unerheblich, weil das an anderer Stelle des Urteils schon gesagt war. Zu unnötigen Wiederholungen bestand kein Anlass.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die dafür gegebene Begründung weisen keinen Rechtsfehler auf.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Busch | Dr. Schalscha |