Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§ 259 StGB): Mangels klarer Feststellungen zur inneren Tatseite Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 486/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Hehlerei verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung. Der BGH bemängelt, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) enthält. Insbesondere fehlen Feststellungen zum Wert der Tasche und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) sind klare und nachvollziehbare Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

2

Bei der Prüfung des Hehlereivorsatzes können Umstände wie der Wert der Sache und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Überbringers für die Beurteilung der Vorstellung des Erwerbers über die Herkunft relevant sein.

3

Der Tatrichter hat anzugeben, ob der Vorsatz unmittelbar festgestellt oder auf die gesetzliche Beweisregel gestützt wird, da diese Feststellungsweise auch für die Strafzumessung von Bedeutung sein kann.

4

Fehlen notwendige Feststellungen über die Vorstellung der Angeklagten zur Herkunft der Sache, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen CSSD geborene Ke aus D, die Beiköchin Anneliese BCD, geboren am █████ in ██ bei Kyffhäuser, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Juni 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt. Mit der Revision behauptet sie, das sachliche und das Verfahrensrecht seien verletzt. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Sachbeschwerde greift durch.

Die Angeklagte erhielt Ende Dezember 1953 von ihrem Ehemann eine Einkaufstasche aus grünem Wildleder, die er aus einer Gastwirtschaft gestohlen hatte. In der Hauptverhandlung erklärte sie, ihr Mann habe ihr die Tasche geschenkt und hierbei betont, sie günstig gekauft zu haben. Hieran habe sie nicht gezweifelt.

Die Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten für unglaubhaft. Sie nimmt an, sie habe gewusst, „dass ihr Mann nur über sehr wenig Geld verfügte; und dass daher eine derartige Anschaffung über seine Verhältnisse ging“. Deshalb ist die Strafkammer überzeugt, die Angeklagte habe nicht daran geglaubt, die Tasche sei von ihrem Mann gekauft.

Damit ist der Hehlereivorsatz nicht dargetan; denn das Urteil sagt nicht, was die Angeklagte sich über die Herkunft der Tasche vorgestellt hat. Gerade im Falle des § 259 StGB sind klare Feststellungen zur inneren Tatseite unerlässlich. Diese Bestimmung überlässt es dem Richter, den Vorsatz unmittelbar oder über die gesetzliche Beweisregel festzustellen. Für die Strafzumessung kann es von Bedeutung sein, welchen Weg der Richter im Einzelfalle für angezeigt hält.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Ob die Anschaffung der Tasche über die Verhältnisse des Ehemannes ging, hängt zunächst von ihrem Wert ab. Hierüber fehlt bisher jede Erörterung. Aus dem Urteil geht nur hervor, dass es offenbar eine gebrauchte Tasche war. Auch kann es darauf ankommen, wie viel SCD von seiner Rente zum ehelichen Haushalt – die Angeklagte verdiente selbst als Köchin – beisteuerte. Denn daraus ergibt sich möglicherweise, ob ihm Geld für den Ankauf der Tasche blieb oder nicht.

Schließlich mag es bedeutsam sein, dass die Eheleute SCD erst im September 1953 geheiratet hatten. Nicht selten macht ein Ehemann seiner jungen Frau ein Geschenk, das wirtschaftlich nicht ohne weiteres zu verantworten ist. Unter allen diesen Gesichtspunkten muss die Strafkammer die Frage prüfen, mit welcher Vorstellung die Angeklagte die Tasche entgegengenommen hat.

Dr. DotterweichWernerHoepner
Dr. ArndtMenges
Hehlerei (§ 259 StGB): Mangels klarer Feststellungen zur inneren Tatseite Rückverweisung — Themis