Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen neuer Bewährungsregelung (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 486/53
- Datum
- 27.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer muss einen Zeugen nicht weiter vernehmen, wenn dieser erklärt, wegen örtlicher Verhältnisse nicht erkannt zu haben, wer geschlagen hat, und die Täterschaft durch andere Beweismittel hinreichend festgestellt ist.
Eine Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe zeigen, dass die entscheidungserheblichen Beweismittel geprüft wurden und die Feststellungen tragen.
Bei der Strafzumessung genügt nach § 267 Abs. 3 StPO die Angabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände; eine ausdrückliche Erörterung aller möglichen Strafmilderungsgründe ist nicht erforderlich.
Tritt nach Erlass des Urteils eine materielle Gesetzesänderung in Kraft, die der Strafkammer neue Befugnisse zur Aussetzung der Vollstreckung (z. B. Bewährung nach § 23 StGB) einräumt, ist die Sache zur Entscheidung über die Anwendung dieser Regelung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Walter ██ aus ███ ████ in ██ wegen einfacher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Juni 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfacher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden, weil er während der Kriegsgefangenschaft in Russland andere Kriegsgefangene geschlagen hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die Revision rügt Verletzung der ███████████████████, weil die Strafkammer den Zeugen ████ in ███ Fällen ██ auch darüber hätte vernehmen müssen, ob der Angeklagte überhaupt geschlagen habe. Die Rüge ist schon deshalb ausweislich der Urteilsgründe unbegründet, weil der Zeuge ██████ dazu vernommen worden ist; er hat bekundet, er habe wegen der örtlichen Verhältnisse nicht sehen können, wer geschlagen habe. Die Täterschaft des Angeklagten ist von der Strafkammer auf Grund anderer Beweismittel festgestellt. Bei dieser Beweislage bestand für die Strafkammer kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in vier Fällen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Strafkammer hat zwar nicht in allen Fällen alle Strafmilderungsgründe ausdrücklich erörtert. Das ist nach § 267 Abs. 3 StPO auch nicht erforderlich, weil nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände angegeben werden müssen. Diesem Erfordernis entspricht das Urteil.
Die Sache muss aber zurückverwiesen werden, weil gegen den nicht vorbestraften Angeklagten auf eine Gefängnisstrafe von weniger als neun Monaten erkannt ist und nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB die Möglichkeit für die Strafkammer besteht, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist vom Revisionsrichter zu beachten (§ 2 StGB, § 354a StPO) und führt insoweit zur Zurückverweisung (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53).
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |