Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Fortsetzungshandlung bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 48/64
Datum
25.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Der BGH bestätigt, dass der Betrug durch die Vortäuschung amerikanischer Herkunft von Schrott bewiesen ist, bemängelt jedoch die fehlenden Feststellungen zum Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Tat. Wegen des zeitlichen Abstands könne die Annahme einer fortgesetzten Tat den Angeklagten beschweren, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer ‚fortgesetzten Tat‘ setzt feststellbar voraus, dass der Täter von vornherein alle Einzeltaten in einen einheitlichen Gesamtvorsatz aufgenommen hat.

2

Großer zeitlicher Abstand zwischen den Einzeltaten spricht grundsätzlich gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes und bedarf näherer Feststellungen der Strafkammer.

3

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat durch die Anordnung von Ausgleichszahlungen, die auf täuschenden Unterlagen beruhen, als beendet anzusehen ist; maßgeblich ist der Zeitpunkt der rechtswirksamen Zahlungseinleitung.

4

Eine Unterbrechung der Verjährung tritt erst mit einer zur Unterbrechung geeigneten richterlichen Handlung ein (z. B. Anordnung der Zustellung der Anklageschrift), deren Zeitpunkt festzustellen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 25. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans H. █████████ aus ███, geboren ██████████ 1917 in [REDACTED], wegen fortgesetzten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 25. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 15.000 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat im Ergebnis Erfolg.

Allerdings tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges. Zu Unrecht meint die Revision, der innere Tatbestand sei fehlerhaft und nicht ausreichend festgestellt. Der Betrug ist dadurch begangen, dass der Angeklagte insgesamt 1.450 to Schrott, den er von französischen Streitkräften erworben hatte, bei der deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft in Düsseldorf als amerikanischen, mithin in ein Land der Montanunion eingeführten Schrott erklärte und dadurch erreichte, dass ihm der höhere Preis für eingeführten Schrott bezahlt wurde. Nach den einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit den Verhältnissen vertraut. Er wusste, dass es sich um französischen und nicht amerikanischen Schrott handelte, da er dessen Anwachsen gesehen hatte (UA 6), und er kannte die Bedeutung der Ausgleichszahlungen für den im Preis höheren eingeführten Schrott und der für die Ausgleichszahlungen notwendigen Zollquittungen. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keiner weiteren Darlegungen der Strafkammer, woraus sie im Einzelnen die Überzeugung davon gewonnen hatte (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Dass es sich bei dem im Depot der französischen Streitkräfte angefallenen Schrott nicht um ausgleichsberechtigten Drittlanderschrott handelte, ging erkennbar für den Angeklagten schon daraus hervor, dass Frankreich zur Montanunion gehörte, also schon deshalb nicht der Schrott in das Gebiet eingeführt wurde. Woher das Material, das von den französischen Streitkräften verwertet und zum Teil als Schrott behandelt wurde, ursprünglich kam, ist daher ohne Bedeutung. Dass der Angeklagte sich insoweit geirrt hat, scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus.

Das Urteil unterliegt jedoch deswegen der Aufhebung, weil das Landgericht ohne nähere Begründung eine fortgesetzte Tat angenommen hat. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte von vornherein alle drei Taten in einen Gesamtvorsatz aufgenommen hätte. Dafür fehlt es jedoch an den notwendigen Feststellungen. Der große zeitliche Abstand, insbesondere zwischen der zweiten und dritten Tat, spricht vielmehr gegen einen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313). Durch die Annahme kann der Angeklagte beschwert sein; denn die Strafverfolgung der beiden ersten Taten, die im Jahre 1955 begangen worden sind, ist, wenn sie nicht Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind, möglicherweise verjährt. Die erste aus den Akten sich ergebende, zur Unterbrechung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB geeignete richterliche Handlung ist die Verfügung vom 5. März 1962, mit welcher der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift anordnete. Entscheidend für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB ist die Anordnung der Ausgleichszahlungen seitens der Ausgleichskasse, die auf der Vorlegung der Unterlagen, so auch der Zollquittungen, und der dadurch hervorgerufenen Täuschung beruhte. Denn in diesem Zeitpunkt ist die jeweilige Tat beendet worden.

ScharpenseelKirchhofHenning
DotterweichMayr
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