Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 48/63
- Datum
- 19.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche Beweismittel im Urteilsgründe darzustellen oder sich mit allen Beweisen ausdrücklich auseinanderzusetzen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht angibt, welche Beweismittel zur ergänzenden Aufklärung hätten erhoben werden sollen.
Die Revision ist in der Regel nicht zur erneuten Würdigung des Tatsächlichen und der Beweiswürdigung befugt; Angriffe auf Glaubwürdigkeitsbeurteilungen sind nur begrenzt zulässig.
Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Taten muss das Urteil die Mindestzahl der zugrunde gelegten Taten erkennen lassen; die wiederholte Angabe einer Zahl genügt, wenn daraus deutlich wird, dass diese als Mindestzahl festgestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Herbert ████ aus ███, Kreis ████, geboren ██ ████ in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Oktober 1962 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Daß die Aussage des Zeugen ███ keinen „Niederschlag“ im Urteil gefunden hat, ist, wie die Revision selbst einräumen muß, kein Rechtsfehler, da der Tatrichter nicht verpflichtet ist, die Beweismittel anzuführen, geschweige denn, sich mit ihnen allen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. § 267 Abs. 1 StPO).
Mit dem Vorbringen, es hätte sich im Falle des Geschlechtsverkehrs am Geburtstag der Ehefrau des Angeklagten die Überlegung aufdrängen müssen, woher der Angeklagte eigentlich gewußt habe, wann und wie lange seine Frau die Wohnung verlassen würde, könnte die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt haben. Die Rüge wäre indes unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, mit deren Hilfe die weitere Aufklärung hätte erstrebt werden sollen.
Auch im Übrigen ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Sachbeschwerde ist nicht begründet.
Die Einzelausführungen der Revision, insbesondere ihre Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Henriette HC, bewegen sich überwiegend in unzulässiger Weise auf dem der Revision verschlossenen Gebiete des Tatsächlichlichen und der Beweiswürdigung. Auch die angeführten Widersprüche und Denkfehler sind in Wahrheit im Urteil nicht zu finden; Unstimmigkeiten zwischen Urteilsgründen und Akteninhalt sind von vornherein nicht zu beachten.
Allerdings mag der Revision zugegeben werden, daß sich über den Schuldumfang, den die Strafkammer bei der Verurteilung berücksichtigt hat, zunächst gewisse Zweifel erheben könnten. Im Urteil ist durchweg von „etwa zehn Fällen“ eines Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und Henriette HC die Rede. Auch bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs darf das Urteil keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß nur die festgestellten Vorgänge den Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt worden sind; insbesondere ist die Mindestzahl der Fälle, von der der Tatrichter ausgegangen ist, anzugeben (vgl. BGH in JR 1954, 268 = LM Nr. 11 zu § 73 StGB).
Indes lassen die Urteilsgründe im ganzen bedenkenfrei erkennen, daß die Strafkammer mit der wiederholten Angabe der Fälle nicht eine mehr oder weniger bestimmte Schätzung vorgenommen, sondern eine Mindestzahl festgestellt hat. Im Übrigen sind von den einzelnen Fällen vier nach Art, Ort und Zeit beschrieben; außerdem sind noch drei bis vier – mit den vier ersteren offensichtlich nicht identische – Fälle genannt, in welchen der Angeklagte den Verkehr mit dem Mädchen von hinten ausführte. Bei der Gleichartigkeit dieser Unzuchtshandlungen bedurfte es keiner weiteren Feststellungen.
Auch sonst bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.
Dem Urteil 2 StR 234/62 vom 4. Juli 1962, das der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Die Einwände der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.
| Kirchhof | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |