Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Versäumte Prüfung einer Strafrahmenmilderung (§§46a,49 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/99
Datum
03.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist erfolgreich. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die vom Angeklagten geleistete Wiedergutmachung und Entschuldigung eine Milderung des Strafrahmens nach §§46a, 49 Abs.1 StGB rechtfertigen. Zudem bemängelte der BGH die Strafzumessungswürdigung als potentiell rechtsfehlerhaft (§46 Abs.3 StGB). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des Strafrahmens ist die Möglichkeit einer Milderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen, wenn der Täter erhebliche Wiedergutmachung geleistet und ernsthafte Entschuldigungsbekundungen abgegeben hat.

2

Unterlässt das Urteil die Auseinandersetzung mit relevanten Milderungsgründen für die Strafrahmenwahl, kann der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

3

Es ist unzulässig, dem Angeklagten lediglich das Begehen der Tat als strafschärfenden Umstand anzulasten; strafschärfende Erwägungen müssen über das bloße Tatvorbringen hinausgehen (§ 46 Abs. 3 StGB).

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs können die festgestellten Tatsachen grundsätzlich bestehen bleiben; eine Ergänzung der Feststellungen oder der Strafzumessungsgründe bleibt der zurückverwiesenen Instanz vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. Mai 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Mai 1999 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bejaht (§ 316a Abs. 2 StGB), einen minder schweren Fall des tateinheitlich begangenen Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) dagegen verneint. Dies ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – rechtlich noch nicht zu beanstanden. Doch liegt ein Rechtsfehler darin, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier im Blick auf die vom Angeklagten geleistete Schadenswiedergutmachung eine Milderung des Regelstrafrahmens (§ 249 Abs. 1 StGB) angebracht war (§§ 46a, 49 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit einer solchen Milderung bestand: Der Angeklagte hatte sich – wie im Urteil festgestellt ist – schriftlich und nochmals in der Hauptverhandlung bei dem Tatopfer entschuldigt, ihm den Vermögensschaden (600 DM) vollständig ersetzt und ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 DM gezahlt. Dies ist ihm zwar bei der konkreten Strafzumessung zugutegehalten worden, wäre aber bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafrahmenmilderung zu erörtern gewesen. Daran fehlt es.

Im Übrigen begründen einige Wendungen, die das Landgericht bei der konkreten Strafbemessung gebraucht hat (UA S. 13), die Besorgnis rechtsfehlerhafter Wertung. Das gilt vor allem für die im Rahmen der Strafschärfungsgründe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe – nach langandauernder Tatbereitschaft – „schließlich vor Ort auch keinerlei erkennbare Bedenken gegen einen gemeinsamen gewaltsamen Überfall auf eine erkennbar wehrlose Person geäußert, obwohl ein Absehen von der Tatausführung ohne weiteres möglich gewesen wäre, ...“. Mit einer solchen Erwägung wird ihm – entgegen § 46 Abs. 3 StGB – letztlich nur angelastet, dass er die Straftat begangen hat.

Auf den bezeichneten Rechtsfehlern kann der Strafausspruch auch beruhen; insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer, wäre ihr die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB bewusst gewesen, hiervon Gebrauch gemacht hätte. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen können indessen bestehen bleiben; Ergänzungen schließt das nicht aus.

NiemöllerBodeRothfuß
DetterOtten
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