Revision teilweise stattgegeben – Einstellung eines Betrugsfalls wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/98
- Datum
- 08.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung beginnt mit dem Ende der Tat und wird nur durch Maßnahmen unterbrochen, die sich konkret auf die Verfolgung dieser Tat eignen und dieser Tat gelten.
Haftbefehle, Durchsuchungen oder sonstige Maßnahmen, die sich ausschließlich auf andere Taten beziehen, unterbrechen die Verfolgungsverjährung für eine konkrete frühere Tat nicht.
Führt Verfolgungsverjährung zur Einstellung eines Verfahrens, entfällt die einzelne verhängte Einzelstrafe für diese Tat; der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch unberührt bleiben, wenn die verbleibenden Einzelstrafen die Gesamtstrafe rechtfertigen.
Die sachliche Überprüfung aufgrund einer Sachrüge ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur dann erfolgreich, wenn sich daraus ein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 485/98 vom 8. Januar 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode, Dr. und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1998 wird a) das Verfahren – soweit es ihn betrifft – im Fall II.1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil [REDACTED]) eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Betrugs in acht Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf eine nicht ausgeführte und damit unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit es den unter II.1 der Urteilsgründe festgestellten Betrug (zum Nachteil [REDACTED]) betrifft. Dieser war im März 1991 beendet, als der Angeklagte und der Mitangeklagte der Frau [REDACTED] vorgespiegelt hatten, günstige Diamanteneinkäufe für sie tätigen zu können, und von der Geschädigten 150.000 DM erlangten. Zwar waren gegen den Angeklagten vor Ablauf der Verjährungsfrist unter dem 19. Februar 1993 und dem 9. November 1995 Haftbefehle ergangen, die sich aber – ebenso wie die Durchsuchung am [REDACTED] November 1995 – auf andere Taten zum Nachteil anderer Geschädigter bezogen. Die fünfjährige Verjährungsfrist war danach abgelaufen, als mit der Beschuldigtenvernehmung vom 12. Dezember 1996 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung erfolgte.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II.1 der Urteilsgründe führt zwar zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon aber unberührt. Der Senat schließt angesichts der Summe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (sieben Jahre neun Monate) daraus, dass die bei einem Gesamtschaden von ca. 1.400.000 DM sehr milde Gesamtstrafe ohne die entfallende Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre, zumal der Schuldgehalt der eingestellten Tat strafschärfend hätte berücksichtigt werden können.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |