Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Bestechung (§ 334 StGB) verworfen: Unrechtsvereinbarung durch Rahmenverträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/95
Datum
02.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen Bestechung ein. Streitpunkt war, ob die geleisteten Zahlungen als Unrechtsvereinbarung i.S.d. § 334 StGB zu werten sind und ob die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Urteilsgründe eine Unrechtsvereinbarung belegen und zeitliche Verschiebungen der Zahlungen den Tatumfang nicht ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab und der Antrag des Generalbundesanwalts vorliegt.

2

Eine Unrechtsvereinbarung im Bereich der Bestechungsdelikte liegt vor, wenn Geldleistungen erbracht werden, damit ein Amtsträger seinen Ermessens‑ und Handlungsspielraum bei der Vergabe pflichtwidrig zugunsten des Zahlenden einschränkt.

3

Als verdeckte Bestechungsleistung können auch als "Rahmenverträge" bezeichnete Vereinbarungen gelten, wenn ihre Zweckbestimmung darin besteht, einzelne Vergaben zugunsten des Zahlenden zu veranlassen.

4

Die bloße zeitliche Verschiebung von Zahlungen ändert den Umfang der angeklagten Tat nicht, sofern die Zahlungen vom Anklage- und Eröffnungsbeschluss erfasst sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 485/95 vom 2. Februar 1996

in der Strafsache gegen N ██ ████████ ███ aus ███████████████, geboren am ███ ███ 1930 ██ ES,

wegen Bestechung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen in den Fällen, in denen der Angeklagte nach § 334 StGB verurteilt worden ist, eine Unrechtsvereinbarung. Denn der Angeklagte erbrachte Geldleistungen dafür, dass die „Rahmenverträge“ durch bestimmte Einzelvergaben an ihn ausgefüllt wurden.

Damit sollte nach dem Willen der Beteiligten der Ermessens- und Handlungsspielraum der Amtsträger bei der Vergabe der Einzelaufträge zugunsten des Angeklagten in pflichtwidriger Weise eingeschränkt werden.

Der vom Generalbundesanwalt beantragten teilweisen Einstellung des Verfahrens bedurfte es nicht, da die zeitliche Verschiebung der an den Zeugen erfolgten Zahlungen nichts am Umfang der angeklagten Tat änderte.

Sowohl von der Anklage wie vom Eröffnungsbeschluss wurden nämlich auch die Geldzahlungen im Jahre 1991 erfasst.

Der für das Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO maßgebliche Antrag ist gestellt, da der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zu verwerfen (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; Verwerfung 4).

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneDetter
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