Revision wegen Bestechung (§ 334 StGB) verworfen: Unrechtsvereinbarung durch Rahmenverträge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/95
- Datum
- 02.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab und der Antrag des Generalbundesanwalts vorliegt.
Eine Unrechtsvereinbarung im Bereich der Bestechungsdelikte liegt vor, wenn Geldleistungen erbracht werden, damit ein Amtsträger seinen Ermessens‑ und Handlungsspielraum bei der Vergabe pflichtwidrig zugunsten des Zahlenden einschränkt.
Als verdeckte Bestechungsleistung können auch als "Rahmenverträge" bezeichnete Vereinbarungen gelten, wenn ihre Zweckbestimmung darin besteht, einzelne Vergaben zugunsten des Zahlenden zu veranlassen.
Die bloße zeitliche Verschiebung von Zahlungen ändert den Umfang der angeklagten Tat nicht, sofern die Zahlungen vom Anklage- und Eröffnungsbeschluss erfasst sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 485/95 vom 2. Februar 1996
in der Strafsache gegen N ██ ████████ ███ aus ███████████████, geboren am ███ ███ 1930 ██ ES,
wegen Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe belegen in den Fällen, in denen der Angeklagte nach § 334 StGB verurteilt worden ist, eine Unrechtsvereinbarung. Denn der Angeklagte erbrachte Geldleistungen dafür, dass die „Rahmenverträge“ durch bestimmte Einzelvergaben an ihn ausgefüllt wurden.
Damit sollte nach dem Willen der Beteiligten der Ermessens- und Handlungsspielraum der Amtsträger bei der Vergabe der Einzelaufträge zugunsten des Angeklagten in pflichtwidriger Weise eingeschränkt werden.
Der vom Generalbundesanwalt beantragten teilweisen Einstellung des Verfahrens bedurfte es nicht, da die zeitliche Verschiebung der an den Zeugen erfolgten Zahlungen nichts am Umfang der angeklagten Tat änderte.
Sowohl von der Anklage wie vom Eröffnungsbeschluss wurden nämlich auch die Geldzahlungen im Jahre 1991 erfasst.
Der für das Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO maßgebliche Antrag ist gestellt, da der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zu verwerfen (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; Verwerfung 4).
| Jahnke | Gollwitzer | Athing | |||
| Theune | Detter |