Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 48/59
Datum
04.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Körperverletzung mit Revision an. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt dem Landgericht kein Rechtsfehler vor. Entschieden wurden Fragen zur Aussageverweigerung nach §52 StPO, Zulässigkeit von Protokollrügen, Ablehnung einer Aussetzung (§265 Abs.4 StPO) und Anforderungen an Urteilsgründe (§267 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 Nr.1 StPO entfällt, wenn aus Erklärungen und Verhalten der Beteiligten erkennbar ist, dass ein Verlöbnis nicht mehr besteht.

2

Eine Rüge, die lediglich Widersprüche zwischen Sitzungsniederschrift und Urteilsfeststellungen aufzeigt, ist als Protokollrüge unzulässig; die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bezieht sich nur auf Formvorschriften, nicht auf inhaltliche Zeugenaussagen.

3

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 265 Abs.4 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Revision erfordert Feststellung eines pflichtwidrigen Ermessenserwerbs.

4

Nach § 267 Abs.1 StPO genügen für das Urteil Feststellungen über die für erwiesen erachteten Tatsachen, die die gesetzlichen Merkmale der Tat begründen; fehlende Darlegungen zu nicht feststellbaren Einzeldetails beeinträchtigen das Urteil nicht, wenn die Gesamtüberzeugung tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 7. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steinbrucharbeiter Wilhelm S. ███████ aus ███, Kreis ████, geboren am ████████ 1932 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. November 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 8. November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrechtlich

a) Die Revision bezeichnet den § 52 StPO als verletzt, weil am Verhandlungstage zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K. ein Verlöbnis bestanden habe, das diese zur Aussageverweigerung berechtigt habe.

Die Strafkammer hat hingegen folgenden Beschluss verkündet:

„Ein Aussageverweigerungsrecht im Sinne eines Verlöbnisses gemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 1 StPO steht der Zeugin W. nicht zu, weil sich aus den bisherigen Einlassungen des Angeklagten (vgl. S. ...) und seinem Verhalten eindeutig ergibt, dass er sich an ein früher gegebenes Verlöbnis nicht mehr gebunden fühlt und er dies auch deutlich zum Ausdruck gebracht hat.“

Entsprechend gehen die Urteilsgründe dahin, dass die Zeugin W. zwar nicht mehr mit dem Angeklagten ████ verlobt ist, in der Beweisaufnahme aber eindeutig hat erkennen lassen, dass sie sich nach wie vor und trotz des Vorkommens stark zu █████ hingezogen fühlt.

Die Revision bezeichnet in dem in Rede stehenden Punkt die Verhandlungsniederschrift als widersprüchlich; sie erhebt damit nur eine Protokollrüge, auf die eine Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 68, 274).

Soweit die Revision Widersprüche zwischen der Sitzungsniederschrift und den Urteilsfeststellungen behauptet, lässt sie unberücksichtigt, dass die Beweiskraft, die § 274 StPO der Sitzungsniederschrift gibt, sich nur auf Formlichkeiten des Verfahrens bezieht. Hierzu gehören die inhaltlichen Angaben in der Bekundung eines Zeugen und in der Einlassung des Angeklagten nicht (RGSt 58, 58).

Der Gerichtsbeschluss, der ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugin ██████ verneint, und die einschlägigen Darlegungen in den Urteilsgründen ergeben eindeutig, dass die Strafkammer auf Grund der Erklärungen des Angeklagten und der Zeugin ███████ in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Verlöbnis zwischen ihnen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr bestand. Das in dem Gerichtsbeschluss und im Urteil angeführte Verhalten des Angeklagten und der Zeugin und ihre im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen stehen nicht im Widerspruch zu dieser Folgerung des Gerichts. Allerdings hat der Angeklagte seine Erklärung, er sei nicht mehr mit der Zeugin verlobt, ausweislich der Sitzungsniederschrift nachträglich „eingeschränkt“. Selbst wenn er sie widerrufen hätte, hätte das Landgericht ohne Verletzung der Gesetze des Denkens und der Psychologie aus der vorangegangenen Verneinung folgern können, dass ein ernstgemeintes Eheversprechen und damit ein Verlöbnis zwischen ihm und der Zeugin nicht mehr bestehe. Gegen diese Überzeugung der Strafkammer ist soweit aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Die Art der Einlassung des Angeklagten und sein Verhalten, die dem Gerichtsbeschluss zugrunde liegen, mussten auch nicht mit in die Urteilsgründe aufgenommen werden; denn § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.

b) Auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, wie der Große Senat für Strafsachen nach BGHSt 11, 213 entschieden hat.

c) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, weil zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ███████ nicht die Beweise erhoben worden sind, die von der Verteidigung in ihrem Beweisantrag bezeichnet waren, geht fehl, da der Sachverhalt das Gericht nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel in dieser Hinsicht drängte.

d) Die Revision sieht ferner eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, dass das Gericht die von dem Verteidiger hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat; diese wurde erstrebt, damit zunächst der von dem Zeugen ███ im Zusammenhang mit seinen Angaben über den Mitangeklagten erwähnte Unbekannte ermittelt werden könne.

Die Strafkammer hat durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ████. Sie hält auch für „absolut unglaubhaft“, was er von dem Mitangeklagten ██ erfahren haben will, und kommt daher zu dem Ergebnis, dass allenfalls, wenn man seinen Angaben folgen wolle, ihnen nur entnommen werden könne, dass G. von den hier abgeurteilten beiden Diebstahlshandlungen Kenntnis gehabt habe, was dieser ja schließlich selbst einräumt. Im Hinblick hierauf hält die Strafkammer eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Ermittlung des angeblichen Unbekannten, die der Verteidiger des Angeklagten ███ hilfsweise beantragt hat, nicht für geboten.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 265 Abs. 4 StPO hat die Strafkammer damit ohne ersichtlichen Rechtsirrtum verneint. Denn gegenüber dem Eröffnungsbeschluss war für den Angeklagten ███ durch die Aussage des Zeugen H. nach ihrer Meinung keine veränderte Sachlage entstanden, die eine Aussetzung des Verfahrens zur genügenden weiteren Vorbereitung der Verteidigung für den Angeklagten angemessen erscheinen lassen konnte. Darüber, ob eine veränderte Sachlage sich ergeben hat und hiernach eine Aussetzung der Verhandlung angemessen ist, hat grundsätzlich der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 8, 92, 96). Dafür, dass die Strafkammer hier von ihrem Ermessen einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch kann hier eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht in der Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens nicht gefunden werden, wie die Revision annimmt.

e) Dass die Strafkammer nicht noch nähere Feststellungen darüber getroffen hat, wie der Angeklagte ██████ durch das 2,50 m über dem Erdboden gelegene Fenster in die Tankstelle ███ eingestiegen ist, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Nach § 267 Abs. 1 StPO genügt die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gegründet werden. Ausführungen darüber, wie der Angeklagte durch das Fenster eingestiegen ist, brauchten im Urteil nicht gemacht zu werden. Sie konnten nicht gemacht werden, weil die Art des Einsteigens nicht festgestellt werden konnte. Die Möglichkeit, dass G. dem Beschwerdeführer dabei geholfen hat, scheidet nicht deshalb aus, weil dies dem Mitangeklagten G. nicht nachzuweisen ist. Es ist aber auch keineswegs ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der sich selbst als kräftig und 1,86 m groß bezeichnet, allein unter Umständen unter Benutzung irgendwelcher Hilfsmittel das Fenster erklettert hat. Der Umstand, dass die Art und Weise des Einsteigens nicht festgestellt werden konnte, steht somit der auf andere Tatsachen gestützten Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte auf diese Weise in die Tankstelle eingestiegen ist und dort zwei Reifen gestohlen hat, nicht entgegen.

Das Gericht ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt gewesen, so dass für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, den die Revision als verletzt ansieht, kein Raum ist.

f) Nach dem Urteil war der Angeklagte ███ in der Lage, den Zeugen ████████ alle Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Umstände des Mitangeklagten G., hinlänglich zu informieren. Einer ausdrücklichen Feststellung darüber, dass █████ von dem Diebstahl in der Tankstelle in ██ Kenntnis hatte, bedurfte es nach Lage der Sache nicht. In dem dahingehenden Verlangen der Revision liegt übrigens keine zulässige Aufklärungsrüge (vgl. BGHSt 2, 168). Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfene Frage, ob ██ ██████ die Tätigkeit █████ nach unterrichtet dossen Ausscheiden ███ den Diensten H. Ware.

g) Nach dem Urteil lag im Fall der Körperverletzung an Dr. ███████ für den Angeklagten keine Notwehrlage vor; nach der Überzeugung der Strafkammer hat er eine Notwehrlage auch nicht irrtümlich angenommen. Die Rüge der Revision, das Gericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr geschlagen habe, lässt daher die Feststellungen der Strafkammer unberücksichtigt, mit denen diesem Verlangen der Revision bereits entsprochen ist.

Zur Rechtfertigung der Sache bringt die Revision keine näheren Ausführungen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Daher muss die Revision in vollem Umfang als unbegründet verworfen werden.

JustizangestellterScharpenseelMenges
Dr. DotterweichBuschDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen — Themis