Revision verworfen: Beweisantrag zu Schuldfähigkeit (§21 StGB) und Verfahrensfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/85
- Datum
- 29.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsbeschluss über einen Beweisantrag ist nicht bereits deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht seine eigene Sachkunde zur Beurteilung der fraglichen Tatselemente heranzieht; eine Verletzung des fairen Verfahrens liegt nur vor, wenn dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten begründet wird, dass seine Behauptungen als festgestellt gelten.
Die bloße Formulierung, das Gericht verfüge über die erforderliche Sachkunde, begründet für den Angeklagten keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass seine behaupteten Tatsachen bereits als erwiesen angesehen werden; er muss vielmehr damit rechnen, dass das Gericht die Behauptungen im Urteil überprüft und gegebenenfalls als widerlegt darstellt.
Eine Aufklärungsrüge im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass die Aufklärungspflicht verletzt wurde und die Darstellung des Tatablaufs sowie der wesentlichen Tatsachen schlüssig erfolgt ist.
Kurz gefasste Strafzumessungsgründe können ausreichend sein; das Unterlassen ausdrücklicher Erwähnung einzelner mildernder Umstände ist nicht zwingend rechtsfehlerhaft, wenn die verhängte Strafe insgesamt als in sich begründete und maßvolle Sanktion erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 23. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 485/85
in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1960 in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Januar 1986 in der Sitzung vom 30. Januar 1986, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B. Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
████████████████ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Dr. ███████, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizassistent ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens:
In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger folgenden Beweisantrag gestellt:
„Die Schuldfähigkeit des Angeklagten ist durch den Genuss von vier ‚Pfeifen‘ Haschisch, 2 g, eingeschränkt. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen dadurch vor. Dies gilt umso eher, da der Angeklagte nicht an den Genuss von Haschisch gewöhnt ist.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen der Abt. für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt/M.“
Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab, „weil das Gericht auf Grund seiner Erfahrungen aus zahlreichen Rauschgiftverfahren selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen.“
Im Urteil führte das Landgericht zur Frage des Haschischkonsums des Angeklagten unter anderem folgendes aus:
„Zwar lässt sich der Angeklagte dahingehend ein, am Vormittag des Tattages eine Haschischpfeife mit zwei Gramm Haschisch geraucht zu haben, das er am Vorabend erworben haben will. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte insoweit die Unwahrheit sagt“ (UA S. 6).
Zu diesem Ergebnis kam die Strafkammer auf Grund einer Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten im Vorverfahren, seiner Einlassung und der Bekundungen der Zeugen Marijke ███ und Michael K___.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Strafkammer hätte seinen Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, sie besitze die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, wenn sie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine dem Beweisantrag zugrundeliegende Behauptung über den Genuss von zwei Gramm Haschisch vor der Tat als widerlegt ansehen wollte. Sie habe daher den „Grundsatz des fairen Verfahrens“ verletzt und ihn „gleichsam arglistig“ daran gehindert, weitere Beweisanträge zum Nachweis des Rauschgiftkonsums zu stellen. Denn durch diese Beschlussbegründung habe die Strafkammer zu erkennen gegeben, dass sie seiner Einlassung über den Rauschmittelgenuss Glauben schenkte. Darauf habe er sich verlassen dürfen und auch verlassen.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe vor der Tat Haschisch geraucht, war zwar Bestandteil seines Beweisantrages, sie wurde dadurch aber nicht zur Beweisbehauptung. Der Sachverständige wurde nicht zum Nachweis des Rauschgiftkonsums benannt, sein Gutachten sollte vielmehr den Beweis dafür erbringen, dass beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Auch nach der Ablehnung des Beweisantrages stand die Frage des Haschischgenusses noch im Raum, sie wurde erst im Urteil entschieden. Der Angeklagte konnte daher nicht darauf vertrauen, die Strafkammer lege seine Einlassung über den Rauschgiftgenuss ihrer Beurteilung zugrunde; er musste vielmehr auch damit rechnen, sie werde diese als widerlegt ansehen. Durch die Ablehnung des Beweisantrages wurde somit im Hinblick auf den behaupteten Haschischkonsum kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der für die Strafkammer hätte Anlass sein müssen, den Angeklagten vor dem Urteil darauf hinzuweisen, dass sie seine dahingehende Einlassung für widerlegt erachte und deshalb von ihrer im Ablehnungsbeschluss in Anspruch genommenen Sachkunde gar keinen Gebrauch mache.
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
Die Strafzumessungserwägungen sind zwar knapp, aber noch ausreichend. Dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten (UA S. 5 unter III) und die zur Strafrahmenmilderung herangezogenen Gesichtspunkte (UA S. 5 unter IV) bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hatte, schließt der Senat im Hinblick auf die verhängte maßvolle Strafe aus.
Die vom Landgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt oberhalb der Grenze, bei der die Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Für Erwägungen zur Strafaussetzung war deshalb kein Raum.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |