Revision zu Unzucht mit Kind/Blutschande: Aufhebung wegen Unklarheiten und Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/74
- Datum
- 11.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach der alten Fassung des § 173 StGB fällt die Ehefrauenschwester (Verschwägerte in der Seitenlinie) nicht unter den Tatbestand der Blutschande; eine darauf gestützte Verurteilung ist unzulässig.
Das Urteil muss sich mit abweichenden Einlassungen des Angeklagten auseinandersetzen; unterlassene Auseinandersetzung mit substantiellen Leugnungen kann die Verurteilung erschüttern.
Feststellungen darüber, ob ein vollendeter Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, müssen im Urteil nachvollziehbar begründet werden, da die Abgrenzung zu beischlafsähnlichen Handlungen für die Schuldschwere wesentlich ist.
Bei unaufgeklärten oder widersprüchlichen Feststellungen, die für die Schuld- oder Rechtsfolgenzurechnung erheblich sind, hat das Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 31. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 485/74 AN Ad 44
in der Strafsache gegen
den Baumaschinisten Josef ██████████ aus ████ geboren am █████ ██ 1939 in ██████████
den Maurer Helmut ███ aus ███ geboren am █████ 1948 in ███
wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. Oktober 1974
Tenor
I. Den Angeklagten ███ und ███ wird auf ihre Gesuche vom 8. Juli bzw. 14. Juni 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1973 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten. Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1974, durch den die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Blutschande zwischen Verschwägerten (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB), unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten ███ wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
I. Die Revision des Angeklagten ███ hat Erfolg. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Blutschande nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB aF kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil Heidi █████████, mit welcher der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ausgeübt haben soll, eine Schwester seiner Ehefrau, also nur eine Verschwägerte in der Seitenlinie war und der Beischlaf mit einer solchen Verschwägerten schon nach der alten Fassung des § 173 StGB nicht mit Strafe bedroht war.
Aber auch im Übrigen bestehen durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch. In den Urteilsfeststellungen wird dargelegt, dass der Angeklagte in allen vier Fällen sein Glied in die Scheide des Kindes eingeführt habe. Obwohl nach Bl. 12 UA der Angeklagte bestritten hat, mit seinem Glied in die Scheide eingedrungen zu sein, er vielmehr sein Glied lediglich zwischen die Oberschenkel des Mädchens gelegt und dann Beischlafsbewegungen ausgeführt haben will, setzt die Strafkammer sich mit dieser Einlassung nicht auseinander. Im Urteil wird auch nicht angegeben, worauf die Feststellung des vollzogenen Geschlechtsverkehrs beruht. Es mag sein, dass Heidi █████████████████████ ausgesagt und die Strafkammer deren Aussage ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Damit steht jedoch nicht im Einklang, dass an anderer Stelle des Urteils ausgeführt wird, Heidis Aussage bezüglich der Vorfälle mit dem Beschwerdeführer sei von diesem in vollem Umfang bestätigt worden (UA Bl. 23), wohingegen etwas später dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei in nahezu vollem Umfang geständig. Wegen dieser Unklarheiten geht aus dem Urteil nicht einwandfrei hervor, wie groß die Schuld des Angeklagten ist. Ein vollendeter Geschlechtsverkehr mit einem neunjährigen Kinde wiegt erheblich schwerer als nur die Vornahme beischlafsähnlicher Bewegungen. Deshalb war die gesamte Verurteilung des Beschwerdeführers durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben.
II. Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten ███████████ ergibt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Seine Revision war daher als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 4 StPO).
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