Revision wegen Unklarheiten bei Vorsatzbildung im mehraktigen Raubgeschehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/71
- Datum
- 20.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehraktigen Tatverläufen ist für die Beurteilung des Vorsatzes auf den jeweiligen Zeitpunkt der einzelnen Handlung abzustellen; ein später entwickelter Raubvorsatz wirkt nicht automatisch auf frühere Tathandlungen zurück.
Führt eine frühere Körperverletzungshandlung, bei der noch kein Raubvorsatz bestand, zum Tod des Opfers, kann die Tat als vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge oder als Tateinheit anderer Delikte zu bewerten sein, nicht zwingend als besonders schwerer Raub.
Das Urteil muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen einzelnen Verletzungshandlungen und der Todesfolge sowie die Entwicklung des Tatvorsatzes nachvollziehbar darlegen; bleibt dies unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist begründet, wenn das erstinstanzliche Urteil wesentliche Feststellungen zur Tatzeit des Vorsatzes und zur Kausalität zwischen Handlungen und Todesfolge nicht ausreichend würdigt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 485/71
in der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Hans-Dieter █████ aus ██, dort geboren am ████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der ersten Körperverletzungshandlung, einem besonders heftigen Handkantenschlag, noch nicht den Vorsatz, den Rentner Bies zu berauben. Hätte diese Verletzung für sich allein den Tod des Opfers herbeigeführt, so wäre keine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes, sondern nur eine Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht gekommen. Die sehr allgemein gehaltenen Darlegungen des Urteils über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verletzungshandlungen und Todesfolge lassen daran zweifeln, ob das Landgericht diesen Unterschied gesehen hat.
| Willms | Müller | Meise | |||
| Kirchhof | Meyer |