Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Rückfalldiebstahls nach Neufassung §244 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eröffnet eine nachträgliche Neufassung einer strafrechtlichen Vorschrift dem Gericht die Möglichkeit, niedrigere Einzelstrafen zu verhängen, kann dies die Aufhebung des bisherigen Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigen.
Die Kombination von Änderungen einer materiellen Strafvorschrift und der Regelung zur Anwendung des milderen Rechts (vgl. § 23 StGB) kann dazu führen, dass eine zuvor verhängte Gesamtstrafe nicht mehr sachgerecht ist und erneute Feststellungen zur Strafhöhe erforderlich werden.
Die Revision kann hinsichtlich der durch die Gesetzesänderung berührten Bestandteile des Urteils erfolgreich sein, während nicht betroffene Teile der Revision verworfen werden können.
Bei Zurückverweisung ist die Strafkammer gehalten, die nun eröffneten Möglichkeiten der Einzel- und Gesamtstrafen (einschließlich der Aussetzung zur Bewährung) in die erneute Strafzumessung einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 485/69
in der Strafsache gegen ██ ███, den Maler Peter, geboren am █████ 1946 in ██████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Mai 1969 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben
1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen verurteilt ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und schweren Diebstahls in 14 Fällen, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Tag Gefängnis, sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu Geldstrafen verurteilt. Sie hat in allen Diebstahlsfällen auf die zur Zeit der Entscheidung zulässigen Mindeststrafen erkannt. In den Gründen des Urteils hebt sie hervor, dass sie eine noch niedrigere Strafe verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie hierzu die gesetzliche Möglichkeit gehabt hätte.
Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt mit Rücksicht auf die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG) zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Durch die Neufassung der genannten Vorschrift und des § 23 StGB ist jetzt die von der Strafkammer vermisste Möglichkeit eröffnet, gegen den Angeklagten wegen der schweren Diebstähle niedrigere Einzelstrafen und demzufolge wegen aller Taten eine niedrigere, der Aussetzung fähige Gesamtstrafe zu verhängen. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
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