Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/65
Datum
02.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schwerer Diebstähle im Rückfall und gewerbsmäßiger Hehlerei. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei mangels tragfähiger Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und wegen unklarer Feststellungen zu den einzelnen Diebstählen aufgehoben wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und einem oder mehreren Diebstählen ist zulässig; eine Umdeutung des Schuldspruchs zugunsten der Diebstahlsvariante setzt jedoch für die einzelnen in Betracht kommenden Taten hinreichende und konkrete Feststellungen zu Tatbestand und Schwere voraus.

2

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt die Absicht voraus, durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu begründen; hierfür kann bereits eine Tat genügen, es muss jedoch die Absicht weiterer Taten nachgewiesen sein.

3

Der bloße Fund gestohlener Gegenstände im Besitz einer Person begründet zwar einen erheblichen Verdacht, ersetzt aber nicht ohne weiteres den sicheren Nachweis der Täterschaft; zwischen eigener Täterschaft und Hehlervorsatz ist zu unterscheiden.

4

Ist eine Teilverurteilung mangels tragfähiger Feststellungen aufzuheben, so ist der betreffende Schuldspruch und insoweit auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern die Feststellungslücken eine unmittelbare Korrektur verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 485/65 BESCHLUSS in der Strafsache gegen HC ███ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Willi, geboren am ████ 1936 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 1965 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Seine Revision ist begründet, soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen besteht der erhebliche Verdacht, dass der Angeklagte die in seinem Besitz gefundenen sechs verschiedenen Eigentümern gehörenden Gegenstände selbst gestohlen hat.

Die Strafkammer hält nur den sicheren Nachweis dafür nicht gegeben. Sie ist, wie dem Urteil entnommen werden kann, davon überzeugt, dass der Angeklagte entweder selbst der Dieb war oder die Gegenstände von Dieb mit Hehlervorsatz an sich gebracht hat. In Wirklichkeit liegt daher eine verdeckte Wahlfeststellung vor. Eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei einerseits und einem schweren Diebstahl oder mehreren schweren Diebstählen andererseits ist zulässig (BGH, Urteil vom 2. November 1965 – 5 StR 421/65). Trotzdem kann der Senat den Schuldspruch nicht richtigstellen, weil zu den einzelnen Diebstählen, insbesondere zu der Art der Begehung, nichts Näheres festgestellt worden ist. Nach dem Urteilsinhalt könnten insoweit einfache, aber auch schwere Diebstähle gegeben sein.

Im Übrigen ist auch ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten bei der Hehlerei nicht einwandfrei dargelegt. Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er bei Begehung der Hehlerei die Absicht hat, durch wiederholte Begehung sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Es genügt zwar eine Tat, jedoch muss die Absicht, weitere Taten zu begehen, vorhanden sein.

Demnach war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben.

Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet; insoweit entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts. Dass die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sich auf den übrigen Strafausspruch ausgewirkt hat, ist ausgeschlossen.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusKirchhof