Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/61
Datum
30.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und die Sachverhaltswürdigung nach Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung. Das Revisionsgericht verwirft die Revision: das Fehlen der Vereidigung eines Zeugen war unerheblich, weitere Aufklärungspflichten bestanden nicht, die Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich mangelhaft und die Strafzumessung rechtmäßig. Untersuchungshaft wird zeitanteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen der Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf dieser Aussage beruht oder diese für die Überzeugungsbildung entscheidend ist.

2

Die Aufklärungspflicht des Strafgerichts verpflichtet nicht zur Durchführung jedweder denkbaren Beweiserhebung; weitere Ermittlungen oder experimentelle Nachstellungen sind nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte deren Erfolgsaussichten und Entscheidungsrelevanz begründen.

3

Die Sachbeschwerde ist unbegründet, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen widerspruchsfrei sind und die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt rechtfertigen.

4

Die Strafzumessung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Erwägungen zur Verneinung mildernder Umstände nachvollziehbar darlegt und die Nichtvollendung des Delikts bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Heinz Sc███████ aus █████, Kreis ████, geboren am ██ ████ in ████, Kreis ███, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 10. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Rüge, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Zollamtmann W████ sei auf seine Aussage nicht vereidigt worden, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu, dass es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift an einer Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen fehlt. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte am 3. Februar 1961 in der Zeit zwischen 22 und 25 Uhr nicht in der Gaststätte ███████ in ██ aufgehalten hat, ist außer von dem Zeugen ████ auch von der Zeugin Frau ███████ bekundet worden. Im Übrigen hat der Angeklagte, wie im Urteil dargelegt ist, nach Vernehmung dieser beiden Zeugen seine Einlassung, er sei zu der angegebenen Zeit in dem Café ███ gewesen, nicht aufrechterhalten, sondern erklärt, er könne auch in dem anderen Café an der Hauptstraße gewesen sein. Infolgedessen war die Aussage des Zeugen ████ für die Entscheidung nicht mehr von Bedeutung. Im Übrigen stützt auch die Revision eine ihrer Aufklärungsrügen gerade darauf, dass das Landgericht die Möglichkeit eines Besuches des Angeklagten in dem anderen Café nicht näher geprüft habe.

2.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, geht ebenfalls fehl.

Auf die Behauptung, das Gericht hätte an verschiedene Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, noch bestimmte weitere Fragen richten müssen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).

Die Inhaber und das Bedienungspersonal des „anderen Cafés“ darüber zu hören, ob der Angeklagte etwa zur Tatzeit dort gewesen sei, bestand bei der hier gegebenen Sachlage, wie sie das Urteil im Einzelnen wiedergibt, für die Strafkammer kein Anlass.

Ebensowenig war diese gehalten, von sich aus den von der Revision vermissten Versuch durchzuführen, ob eine ahnungslose Person in der Weise, wie es der Zeugin Pape nach ihrer Darstellung geschehen ist, in den Kraftwagen des Angeklagten hineingezogen werden kann. Eine solche Maßnahme hätte schon deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprochen, weil es an der Ahnungslosigkeit der Versuchsperson und damit an dem Überraschungsmoment gefehlt haben würde, bei dessen Vorliegen allein die Vornahme eines derartigen Versuchs zu einem möglicherweise verwertbaren Ergebnis hätte führen können. Ersichtlich im Hinblick hierauf hat auch in der Hauptverhandlung keiner der Prozessbeteiligten einen dahingehenden Antrag gestellt oder auch nur eine entsprechende Anregung an das Gericht herangetragen, wie dem Schweigen des Protokolls in Verbindung mit dem Schweigen der Revision hierzu entnommen werden kann und muss.

3.) Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Urteils sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich widersprüchlich noch denkgesetzlich unmöglich, geben auch keinen Anhalt für die von der Revision behauptete Verkennung der Beweislast, rechtfertigen vielmehr die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafgesetze auf den festgestellten Sachverhalt.

4.) Der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gründe, aus denen die Zubilligung mildernder Umstände versagt wurde, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dass sie die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 44 StGB übersehen haben könnte, ist zu verneinen: Eingangs des die Strafzumessung behandelnden Urteilsabschnitts weist sie ausdrücklich darauf hin, dass „für die Strafandrohung § 177 StGB (Notzucht) in Verbindung mit § 43 StGB (Versuch) zur Anwendung kommt“, und abschließend erwähnt sie, dass sie die Nichtvollendung des Verbrechens strafmildernd berücksichtigt hat. Wie ihre sonstigen Erwägungen deutlich erkennen lassen, hat sie aber – obwohl die Tat nur bis zum Versuch gediehen war und obwohl gewisse Milderungsgründe in der Person des Angeklagten gegeben waren – eine Zuchthausstrafe für erforderlich gehalten, die bei Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB und bei Ablehnung mildernder Umstände mindestens ein Jahr beträgt. Die in dieser Höhe erkannte Strafe ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

DotterweichMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
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