Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Ablehnung eines Beweisantrags und fehlerhafter Würdigung der Unzurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/56
Datum
14.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen formeller und materieller Fehler auf. Das Landgericht hatte einen hilfsweise gestellten Beweisantrag zur Entkräftung des einzigen Belastungszeugen ohne dessen Vernehmung abgelehnt und die Anwendbarkeit des §51 Abs.1 StGB unzureichend beurteilt. Mangels nachvollziehbarer tatsächlicher Feststellungen zur Alkoholisierung und unterlassener Zeugenvernehmung ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen in konkreten Punkten erschüttern will, darf nicht abgelehnt werden, ohne den benannten Zeugen vernommen zu haben; der Wert eines Zeugenbeweises ist regelmäßig erst nach dessen Vernehmung zu würdigen.

2

Bestehen besondere Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Belastungszeugen, verpflichtet dies das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls zur Vernehmung entlastender Zeugen.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht erfordert die Ermittlung tatsächlicher Umstände, die für die Schuldfähigkeit erheblich sind; die Unterlassung gebotener Beweiserhebungen kann einen Revisionsgrund bilden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Urteil hierauf beruht.

4

Die Anwendbarkeit des §51 Abs.1 StGB setzt keinen völlig aufgehobenen Handlungsfähigkeitzustand voraus; äußeres Verhalten ist nur ein Indiz für die Geistesverfassung, sodass die Annahme oder Verneinung rauschbedingter Unzurechnungsfähigkeit einer ausreichenden tatsächlichen Feststellung des Trunkenheitsgrades und einer nachvollziehbaren Begründung bedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zeitungsboten Josef S. aus ████, dort geboren den ██ 1908, wegen Verführung eines Jungen zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines 16-jährigen Jungen zur Unzucht (Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB) und wegen damit in Tateinheit begangener Unzucht mit einem anderen Mann (Vergehen nach § 175 StGB) verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie greift durch.

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, einen Zeugen K. zu vernehmen, um mit dessen Aussage darzutun, dass der einzige Belastungszeuge, der zur Zeit der Tat 16-jährige S., in bestimmt bezeichneten Punkten nicht die Wahrheit gesagt habe.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag in diesem Sinne aufgefasst. In den Urteilsgründen hat sie ihn jedoch als ohne Bedeutung für die Entscheidung abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass der Antrag nicht den Tatbestand der Unzuchtshandlung selbst betreffe. Zwar könne die Beweiserhebung für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. wichtig sein; falls sie erwiesen sei, könne sie jedoch dessen Aussage nur in einem nebensächlichen Punkt als unrichtig dartun; diese Unrichtigkeit lasse sich überdies nach den ganzen Umständen des Falles zwanglos erklären.

Aus diesen Gründen sah die Strafkammer davon ab, den hilfsweise beantragten Beweis zu erheben.

Der Sinn des Beweisantrags, wie ihn die Strafkammer erkannte, ging dahin, der in ihm benannte Zeuge könne und werde Tatsachen bekunden, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen S. ergebe. Dann kann aber die Ablehnung des Beweisantrags, wie die Strafkammer sie in den Urteilsgründen vorgenommen hat, rechtlich nicht gebilligt werden. Denn es war von dem Grundsatz auszugehen, dass das Gericht über den Wert eines Zeugenbeweises regelmäßig erst nach der Vernehmung entscheiden kann. Hier kommt hinzu, dass der 16-jährige S., der als einziger Belastungszeuge auftrat, nach den Feststellungen des Urteils bis dahin ein wenig gesetzmäßiges Leben geführt hatte. Es bestand daher besonderer Anlass, seine Glaubwürdigkeit sorgfältig zu prüfen. Auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht, deren Verletzung mit dem Vorbringen der Revision zugleich gerügt ist, durfte die Vernehmung des Zeugen nicht unterbleiben, um an Hand seiner Aussage die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen S. nachprüfen zu können. Auch konnte die Vernehmung des Zeugen noch für die Frage, ob der jugendliche S. nach § 175a Nr. 3 StGB überhaupt verführt worden ist, eine besondere Bedeutung gewinnen.

Wegen der fehlerhaften Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags muss daher das Urteil aufgehoben werden, da sich nicht ausschließen lässt, dass es auf diesem Rechtsfehler auch beruht.

Die Sachrüge führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils.

Diese macht zutreffend geltend, dass nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten nicht fehlerfrei verneint sind. Aus den Urteilsgründen folgert sie, dass die Strafkammer und offenbar auch der Sachverständige von der fehlerhaften Ansicht ausgegangen seien, die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB setze sinnlose Trunkenheit voraus.

Bei ihren Erwägungen, die dazu geführt haben, die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zu verneinen, folgt die Strafkammer der Aussage des Zeugen Schmitz. Nach ihr befand sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem Trunkenheitsgrad, den der Zeuge als einen „richtigen Schwips“ bezeichnet hat; der Angeklagte habe noch sicher und gerade stehen können, jedoch beim Gehen etwas geschwankt. Der Zeuge hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht gewusst hat, was er tat.

Die anschließend in den Urteilsgründen wiedergegebene Aussage des medizinischen Sachverständigen geht dahin, dass bei einer Alkoholaufnahme, die eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde, die sexuellen Fähigkeiten in der Regel vollständig zum Erliegen kämen.

Die Strafkammer ist auf Grund dieser ihrer Beweisaufnahme der Auffassung, dass der Angeklagte ein so weit fortgeschrittenes Stadium der Trunkenheit nicht erreicht hatte, wie es der Sachverständige für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB voraussetzt, und kommt so zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat nicht vorgelegen hätten.

Bei seiner im Urteil wiedergegebenen gutachtlichen Äußerung ist der Sachverständige offenbar nicht von einer zutreffenden Auffassung über den Inhalt und die Bedeutung des § 51 StGB ausgegangen. Entsprechend lässt die Darstellung des Urteils Zweifel aufkommen, ob sich die Strafkammer bewusst gewesen ist, dass eine rauschbedingte Unzurechnungsfähigkeit auch dann bestehen kann, wenn das äußere Verhalten nur auf eine geringe Beeinträchtigung schließen lässt (vgl. BGHSt 1, 384). Dieses äußere Verhalten ist höchstens ein Beweisanzeichen für die Geistesverfassung zur Zeit der Tat.

Eine ausreichende tatsächliche Begründung dafür, dass der Angeklagte in seinem Zustand noch das erforderliche Hemmungsvermögen hatte, d. h. die Fähigkeit, entsprechend seiner etwaigen Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns sein Verhalten einzurichten, findet sich im Urteil nicht. Wieviel Alkohol der Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hatte, ist auch nicht annähernd ermittelt. Keinesfalls setzt die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB einen Grad der Trunkenheit voraus, dass von einem Handeln im Rechtssinne bei dem Betrunkenen nicht mehr die Rede sein kann. Nicht erst sinnlose Trunkenheit, bei der die sexuellen Fähigkeiten vollständig zum Erliegen kommen, führt zur Unzurechnungsfähigkeit.

Die hiernach unzureichende Begründung für die Ablehnung der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils.

Eine Erörterung des sonstigen Vorbringens der Revision erübrigt sich.

Dr. DotterweichBuschHoepner
BaldusMenges
Aufhebung wegen Ablehnung eines Beweisantrags und fehlerhafter Würdigung der Unzurechnungsfähigkeit (§51 StGB) — Themis