Revision verworfen: Beihilfe zum schweren Diebstahl trotz Ausführung als Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/54
- Datum
- 29.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafbare Beihilfe setzt voraus, dass die Haupttat nach der äußeren Tatseite verwirklicht ist.
Die Beihilfehandlung kann sich bereits auf die Vorbereitung der Haupttat beziehen; sie muss nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet werden.
Handelt der Haupttäter in einer Weise, die außerhalb der Vorstellung des Gehilfen liegt (z.B. Begehung eines Raubes), so ist dem Gehilfen grundsätzlich nur diejenige Tat zuzurechnen, die seiner inneren Einstellung entspricht; über diese Vorstellung hinausgehende Tathandlungen des Haupttäters werden nicht ohne weiteres zu seinen Lasten gezogen.
Angriffe auf die Beweiswürdigung sind dem Tatrichter vorbehalten; eine Sachrüge ist nur begründet, wenn sie Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze oder grobe Bewertungsfehler aufzeigt.
Verfahrensrügen in der Revision sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und erläutert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Emil █████████, geboren am ████████████ in ██████████, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Soweit die Revision bemängelt, die Urteilsgründe seien nicht überzeugend, auch widersprüchlich, rügt sie mit dieser Behauptung von Widersprüchen die Verletzung des sachlichen Rechts. Im Übrigen soll in dieser Hinsicht die Strafkammer nach der Meinung der Revision insbesondere gegen §§ 49, 243 StGB verstoßen haben.
Strafbare Beihilfe setzt allerdings voraus, dass die Haupttat nach der äußeren Tatseite verwirklicht ist. Die Beihilfehandlung kann sich jedoch schon auf die Vorbereitung der Haupttat beziehen; sie braucht nicht zu der Ausführung der Haupttat selbst geleistet zu werden (BGHSt 2, 146, 148).
Die Revision macht gegenüber den Feststellungen der Strafkammer geltend, dass der Haupttäter abweichend von der Vorstellung des Angeklagten tätig geworden sei, und zwar völlig anders, indem er einen Raub beging. Diese Tätigkeit habe außerhalb der Überlegungen und der Vorstellung des Angeklagten gelegen.
Die Revision erkennt an, dass der Haupttäter einen schweren Diebstahl im Rahmen des schweren Raubes begangen hat. Damit bejaht sie auch ihrerseits, dass die Straftat, zu der der Angeklagte Hilfe leistete, dem äußeren Tatbestand nach jedenfalls verwirklicht worden ist, wenn auch in der Form des mit dem schweren Diebstahl in Gesetzeseinheit stehenden Raubes. Dem Angeklagten, der nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist, wurde also das über seinen Willen und seine Vorstellung hinausgehende Verhalten des Haupttäters nicht zugerechnet. Seine Verantwortlichkeit beschränkt sich auf den seiner inneren Einstellung entsprechenden schweren Diebstahl, der zugleich mit dem Raube begangen ist (vgl. RGSt 11, 118; 67, 343). Die Rüge der Verletzung der §§ 49, 243 StGB ist deshalb unbegründet.
Soweit die Revision die Gründe des Urteils als nicht überzeugend bezeichnet, erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist. Einen Rechtsfehler lässt diese nicht erkennen. Insbesondere sind nirgends Widersprüche und sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung ersichtlich. Dies gilt auch gegenüber den Ausführungen der Revision, nach denen die beraubte Inhaberin des Ladengeschäfts sehr wohl einen bedeutenden Vorteil aus einer erfolgreichen Durchführung der Tat möglicherweise für sich zu erwarten gehabt hatte. Denn die Strafkammer geht davon aus, dass es sich in dem Laden um Kommissionsware handelte, bei der Eigentümerin die Lieferfirma war, so dass an diese letzten Endes die Versicherungssumme hätte ausgezahlt werden müssen. Dass die Strafkammer die beraubte Ladeninhaberin bei dieser Sachlage als glaubwürdig ansieht, ist nicht widersprüchlich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
Die Gründe für die Strafzumessung erwähnen als Vorstrafe des Angeklagten Verleitung zum Meineid. Wegen ihrer Bedeutung hat das Gericht diese offenbar besonders in seinem Urteil hervorgehoben. Sie ist auch kennzeichnend für die Art und die Schwere des früheren strafwürdigen Verhaltens des Angeklagten. Die Strafkammer hat die straferschwerenden Umstände den strafmildernden in einer umfassenden Betrachtung einander gegenübergestellt. Dies ergibt sich daraus, dass sie dem Angeklagten trotz der straferschwerenden Umstände mildernde Umstände zugebilligt hat. Rechtliche Mängel enthalten diese Ausführungen des Urteils nicht.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Werner ist im Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Arndt | |
| Dr. Menges |