Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Gesetzesänderung (§56 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/53
Datum
13.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilungen wegen fortgesetzter Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Eine Revision wurde insoweit als unzulässig verworfen, als sie lediglich Feststellungen angriff. Entscheidend war die zwischenzeitliche Änderung des § 56 StGB, wonach die dem Täter zugerechnete besondere Folge der Tat zumindest fahrlässig verursacht sein muss; das Urteil hatte dies nicht geprüft, sodass eine neue Entscheidung über Schuld und Rechtsfolgen erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die behaupteten Verfahrens- oder Sachrechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht hat zwischenzeitliche Gesetzesänderungen zu beachten und die nach neuer Rechtslage maßgeblichen Vorschriften anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

3

Die Fassung des § 56 StGB vom 25.8.1953 setzt voraus, dass die dem Täter zugerechnete besondere Folge der Tat wenigstens fahrlässig verursacht wurde; ohne Feststellung eines solchen Verschuldens kann die schwerere Rechtsfolge nicht zuerkannt werden.

4

Strafschärfende Folgen, die sowohl verfahrensrechtliche als auch schuldrechtliche Bedeutung haben, müssen bei Änderung der Rechtslage neu geprüft werden; berührt die Änderung die Schuldfrage, gebietet dies Aufhebung und Zurückverweisung.

5

Die persönliche Gesinnung und die Herabwürdigung der Opfer können als schuldverschärfende Umstände herangezogen werden und die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte rechtfertigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 27. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den früheren Regierungsrat Kurt [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>], z. Zt. in Untersuchungshaft,

2. den früheren Kriminalrat [REDACTED::<3>] aus [REDACTED::<4>], geboren am [REDACTED::<5>], z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amte mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED::<6>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED::<7>]

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 27. Juni 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie verurteilt worden sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amte mit Todesfolge verurteilt. Die Revision des Angeklagten S[REDACTED] behauptet, das Verfahrens- und das sachliche Recht seien verletzt. Sie führt dies jedoch nicht aus. Die Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Soweit die Revision des Angeklagten W[REDACTED] darzulegen sucht, der Angeklagte habe die Verschleppung der Juden für rechtmäßig gehalten, auch im Notstande oder Nötigungsstande gehandelt, greift sie nur in unzulässiger Weise die gegenteiligen Feststellungen des Urteils an. Zu Unrecht beanstandet sie auch die Begründung, mit der das Schwurgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat. Das Schwurgericht rechnet den Angeklagten u. a. zutreffend als sittliche Schuld strafschärfend an, dass sie die Juden als Menschen minderen Wertes angesehen und behandelt haben. Wenn es dann abschließend im Urteil heißt, „wegen der Schwere der Tat, der hohen Zahl der Opfer und der Unschuld der betroffenen Juden“ sei auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden, so verwertet das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision nicht ausschließlich Umstände, die außerhalb der Persönlichkeit des Angeklagten lägen. Dass der Angeklagte sich bereitgefunden hat, an der Verschleppung von mindestens 2.900 unschuldigen Juden mitzuwirken, weil er sie für Menschen minderen Rechts ansah, kennzeichnet auch eine Gesinnung, die die Anwendung des § 32 StGB rechtfertigt.

Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Nach § 56 StGB i. d. F. des Gesetzes vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1083) trifft den Täter die höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig verursacht hat. Dass die Angeklagten wussten und wollten, dass die Juden länger als eine Woche ihrer Freiheit beraubt blieben, ist nach dem Sachverhalt zwar nicht zweifelhaft. Mit dem Tode der Juden haben sie nach den bisherigen Feststellungen aber nicht gerechnet. Ob ihnen insoweit Fahrlässigkeit zur Last fällt, prüft das Urteil nicht, weil es nach der bisherigen Rechtslage zutreffend davon ausgeht, dass die besonderen Folgen der Abs. 2 und 3 des § 239 StGB nicht verschuldet zu sein brauchen. Da nunmehr § 56 StGB ein Verschulden voraussetzt und das Revisionsgericht diese Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu beachten hat (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 –), muss es das Urteil aufheben und zwar in vollem Umfange, da die Folgen des § 239 Abs. 2 und 3 StGB sowohl verfahrensrechtlich (§ 263 Abs. 2 StPO) wie sachlich zur Schuldfrage gehören.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. LudwigDr. Arndt
Revision: Aufhebung wegen Gesetzesänderung (§56 StGB) und Zurückverweisung — Themis