Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unanwendbarkeit des KRG Nr.10
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 48/50
- Datum
- 07.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des KRG Nr.10 ist den deutschen Gerichten seit dem 1. September 1951 untersagt; auf Urteile, die ausschließlich darauf beruhen, ist nicht weiter abzustellen.
Der Revisionssenat darf wegen des Verbots des § 265 StPO nicht selbst die materielle Schuld nach deutschem Strafrecht prüfen; erforderlichenfalls ist an den Tatrichter zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Denunziationsdelikten, aus denen Misshandlungen durch Behörden folgen, setzt eine Verurteilung nach den in Betracht kommenden Straftatbeständen voraus, dass der Täter die Misshandlungen zumindest als mögliche Folge seiner Anzeige vorhergesehen und gewollt hat.
Eine erhebliche dauernde Entstellung kann auch im Verlust mehrerer Vorderzähne liegen und damit den Tatbestand schwerer Körperverletzung erfüllen.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Lüneburg, 12. Mai 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Johannes August Adolf ███ aus ██████, dort geboren am ██████ 1892, wegen schwerer Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. ███████████████████████ als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Lüneburg vom 12. Mai 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte hat Ende April 1933 den mit ihm befreundeten Ernst ████████████ der Kriminalpolizei Lüneburg wegen KPD-Propaganda angezeigt. ███████████, der Mitglied der KPD war und wie der Angeklagte dem Guttempler-Orden angehörte, hatte in einer Ordensversammlung die verbotene „Volkszeitung“ vertrieben. 4 bis 5 Wochen danach verhaftete ihn die Gestapo und verbrachte ihn in das Stadthaus. Dort schlugen ihm bei der Vernehmung Gestapobeamte seine oberen Zähne ein. Auch bei späteren Vernehmungen durch Gestapobeamte wurde er erneut misshandelt. Ende Dezember 1933 ist ██████, der sich in der Zwischenzeit 14 Tage auf freiem Fuß befunden hatte und danach wieder in Untersuchungshaft genommen worden war, auf Grund der Aussage des Angeklagten vom Oberlandesgericht Hamburg wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; auf die Strafe wurden ihm vier Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des KRG Nr. 10 rügt, muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
II. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das KRG Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach dem deutschen Strafrecht ist aber der Angeklagte angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung nachprüfen noch – wegen des Verbots des § 265 StPO – die Schuldfrage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher in vollem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem deutschen Strafgesetz an den Tatrichter und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
III. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) – als Gehilfe oder Täter – sowie der Beihilfe zur Aussagenerpressung (§ 343, 49 StGB) schuldig gemacht haben. Auch (schwere) Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) kommt in Frage, sofern die Gestapo den █████████████ dem § 128 StPO nicht unverzüglich nach der Festnahme dem Richter vorgeführt haben sollte.
a) Die für die Misshandlungen verantwortlichen Gestapobeamten haben an ██ Aussageerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit möglicherweise schwerer Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 2 StGB) begangen; der Verlust mehrerer Vorderzähne kann als eine erhebliche dauernde Entstellung des Verletzten angesehen werden (RG DR 1938, 427). Diese Verbrechen hat der Angeklagte durch die Anzeige verursacht. Wie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 10. Juni 1952 – 2 StR 38/50 – ausgeführt ist, kann sich der Angeklagte zu seiner Rechtfertigung nicht auf die jedem Staatsbürger zustehende Befugnis berufen, eine strafbare Handlung zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden zu bringen. Zwar führte seine Anzeige zu einem ordnungsmäßigen gerichtlichen Verfahren gegen den Angezeigten wegen Vorbereitung zum Hochverrat. Einleitung und anscheinend auch noch während des gerichtlichen Verfahrens hat jedoch die Gestapo gegen ████████ Zwangsmittel zur Erpressung eines Geständnisses angewendet, also an ihm mit Zuchthaus bedrohte Verbrechen verübt. Zu diesen Verbrechen unmittelbar oder mittelbar beizutragen, war jedermann verboten.
b) Wie auch sonst bei der Aburteilung sog. Denunziationsverbrechen nach deutschem Strafrecht wird in der neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch den inneren Tatbestand der in Betracht kommenden Strafgesetze erfüllt hat. Dabei wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch die Ausführungen der Revisionsrechtfertigung hierzu zu berücksichtigen. Wegen der hierbei zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkte wird auf das genannte Urteil des Senats 2 StR 38/50 verwiesen. Hiernach setzt eine Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 224 (223a) StGB – §§ 343, 49 StGB – voraus, dass er durch die Anzeige bei der Gestapo sich die Misshandlungen der Beamten zum Zwecke der Geständniserpressung – mindestens als mögliche Folge seiner Anzeige vorgestellt und sie für den Fall ihres Eintritts gewollt hat.
c) Keinen Anhalt ergeben die bisherigen Feststellungen in der Richtung, dass die Anzeige, die der Angeklagte gegen ████████████████████ bei der Kriminalpolizei wegen des Vertriebs der „Volkszeitung“ in der Ordensversammlung erstattete, zugleich eine Anzeige gemäß § 139 StGB darstellte, der Angeklagte damals also die Polizeibehörde wahrheitsgemäß gleichzeitig von dem Vorhaben des ████████████████████ unterrichtet hat, die „Volkszeitung“ auch weiterhin zu vertreiben. Dieser Sachverhalt zu beurteilen wäre, brauchte der Senat daher nicht zu untersuchen.
Soweit die Anzeige dazu geführt hat, dass █████ vom Oberlandesgericht Hamburg wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu der – vollstreckten – Strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung von vier Monaten Untersuchungshaft verurteilt worden ist, gibt der vorliegende Sachverhalt zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung keinen Anlass. Der Auffassung des Schwurgerichts, die gegen ███████ damals verhängte Strafe habe „in keinem Verhältnis zu der ihm vorgeworfenen Tat“ gestanden, kann nicht gefolgt werden. Die Mindeststrafe für das Verbrechen der Vorbereitung zum Hochverrat (§ 86 StGB a. F.) betrug, auch bei Zubilligung mildernder Umstände, nach dem zur Tatzeit geltenden Recht ebenso wie heute (§ 81 StGB) ein Jahr Gefängnis. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendung des § 86 StGB a. F. auf die Tat des ██ gegen anerkannte Grundsätze der Gesetzesauslegung verstoßen hat. Nach den Feststellungen ist ██ als Strafgefangener keinen Misshandlungen ausgesetzt gewesen, ferner nach Strafverbüßung ordnungsmäßig entlassen worden. Er wurde im Anschluss daran in Polizeihaft genommen und entlassen, ohne misshandelt zu werden.
Dotterweich Werner Sauer Dr. Ludwig Ortlieb Dr. ███████████████████████