Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht gewählten Schöffen in der Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/85
Datum
07.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die fehlerhafte Besetzung der Strafkammer mit einem nicht gewählten Schöffen und legten den Einwand rechtzeitig vor. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Rügen ordnungsgemäß ausgeführt und nicht präkludiert sind (§ 344 Abs. 2 S. 2, § 222b StPO). Wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung einer Strafkammer mit einem nicht gewählten Schöffen verletzt die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Ein Besetzungseinwand ist nicht präkludiert, wenn er rechtzeitig von der Verteidigung erhoben wurde (§ 222b StPO); in diesem Fall steht die Präklusion einer wirksamen Rüge entgegen.

3

Eine Revisionsrüge, die nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt ist, kann formelle Verfahrensmängel geltend machen und ist nicht ausgeschlossen.

4

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 4/85 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagten rügen mit Recht, dass die Strafkammer mit dem nicht gewählten Schöffen Wolfgang ███████ vorschriftswidrig besetzt war (BGH NJW 1984, 2839).

Die Rügen sind ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und nicht präkludiert; die Verteidiger dieser Angeklagten hatten den Besetzungseinwand rechtzeitig erhoben (§ 222b StPO).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist damit gegeben.

Miller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert

Maier Meyer Meyer Niehörster Theune

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