Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht gewählten Schöffen in der Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 4/85
- Datum
- 07.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzung einer Strafkammer mit einem nicht gewählten Schöffen verletzt die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Ein Besetzungseinwand ist nicht präkludiert, wenn er rechtzeitig von der Verteidigung erhoben wurde (§ 222b StPO); in diesem Fall steht die Präklusion einer wirksamen Rüge entgegen.
Eine Revisionsrüge, die nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt ist, kann formelle Verfahrensmängel geltend machen und ist nicht ausgeschlossen.
Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 4/85 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten rügen mit Recht, dass die Strafkammer mit dem nicht gewählten Schöffen Wolfgang ███████ vorschriftswidrig besetzt war (BGH NJW 1984, 2839).
Die Rügen sind ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und nicht präkludiert; die Verteidiger dieser Angeklagten hatten den Besetzungseinwand rechtzeitig erhoben (§ 222b StPO).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist damit gegeben.
Miller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert
Maier Meyer Meyer Niehörster Theune