Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bindender Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 484/98
Datum
19.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Schreiben ein, die zwar das Rechtsmittel nicht ausdrücklich benannten, aber die Absicht einer gerichtlichen Überprüfung zum Ausdruck brachten. Die Revision war dennoch unzulässig, da der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte; die Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt. Für eine Unwirksamkeit des Verzichts wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen. Der Verzicht bindet; die Revision wird verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe, die das Rechtsmittel nicht ausdrücklich bezeichnet, genügt als Rechtsmitteleinlegung, wenn sich aus ihr hinreichend die Absicht ergibt, eine gerichtliche Überprüfung des Urteils zu erstreben.

2

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel, der in der Hauptverhandlung vorgelesen und vom Erklärenden genehmigt wird, ist wirksam und bindend.

3

An die Wirksamkeit eines in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts werden nur dann Zweifel zugelassen, wenn konkrete und substantiiert vorgetragene Gründe für dessen Unwirksamkeit ersichtlich sind.

4

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht nachträglich angefochten, zurückgenommen oder durch spätere Eingaben reaktiviert werden; ein darauf gestütztes Rechtsmittel ist unzulässig und wird verworfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 26. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/98 vom 19. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 29. Juni 1998, das an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet ist, gegen das vorbezeichnete Urteil Revision eingelegt. Zwar enthielt das Schreiben keine Bezeichnung des Rechtsmittels. Darauf kommt es aber nicht an; es genügt, dass aus ihm die Absicht hervorgeht, eine gerichtliche Überprüfung des Urteils herbeizuführen. Diese Absicht hat der Angeklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht („Ich beantrage eine Überprüfung von einem Freispruch“) und noch in einem weiteren Schreiben vom 1. September 1998 bekräftigt („Ich beantrage die Überprüfung meiner Akte. Ich warte auf ihren Bescheid“).

Die damit eingelegte Revision ist aber unzulässig, da der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt hat, dass er auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung ist vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Sie ist wirksam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

NiemöllerDetterRothfuß
JahnkeBode
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