Revision: Änderung von Konkurrenzverhältnis zu Tateinheit bei Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/86
- Datum
- 19.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wegen der Höchstpersönlichkeit des durch § 181a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsguts scheidet eine fortgesetzte Handlung bei Taten zulasten verschiedener Prostituierter aus.
Sind Tatbeiträge in Maßnahmen gebündelt, die sich zugleich gegen mehrere Prostituierte richten (z. B. Registrierung, Abrechnung), können die einzelnen Taten im Sinn des § 181a Abs. 1 StGB tateinheitlich verbunden sein.
Unterlässt das Urteil die Erörterung, ob Tatbeiträge zugleich gegen mehrere Verletzte gerichtet waren, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Änderung der Schuldsprüche rechtfertigt.
Der Revisionssenat kann gemäß § 357 StPO die Schuldsprüche ändern und Strafaussprüche aufheben, soweit mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Tatsachen auch in neuer Verhandlung keine andere rechtliche Bewertung ergeben; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn keine Verteidigungsnachteile vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 484/86 in der Strafsache gegen
████ den Büfettier Hans Peter aus ███, geboren ███████████ 1942 in ███ █████████████████, █████ Monika, geborene █████ aus ██ █████, geboren am █████ 1945 in ████████, den Kaufmann Manfred, geboren am ███████ 1951 in ██████████ ██, wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 1986 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass der Angeklagte ███ der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, die Angeklagten ███████, ███████ und ███████ der Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution schuldig sind, in den Strafaussprüchen aufgehoben.
II Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 53 StGB gestrichen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Zuhälterei in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, die Angeklagten ██, █████ und ████ wegen Beihilfe zu diesen Taten bzw. zu einigen von ihnen verurteilt.
Die Angeklagten ███, █████ und ████ rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ███ beanstandet außerdem allgemein das Verfahren.
Die Rechtsmittel greifen teilweise durch. Mangels der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Ausführungen ist die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ███ unzulässig. Erfolg haben aber die Sachrügen, soweit sie das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis und die Strafaussprüche betreffen. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Entgegen der von der Angeklagten █████ im einzelnen dargelegten Ansicht tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen.
Zwar wird im Urteil zutreffend dargelegt, dass wegen der Höchstpersönlichkeit des durch § 181a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsguts eine fortgesetzte Handlung soweit es sich um Taten zum Nachteil mehrerer Prostituierter handelt, ausscheidet.
Nicht erörtert hat die Strafkammer aber, ob die Tatbeiträge der Angeklagten in Maßnahmen bestanden, die sich zugleich gegen mehrere der Prostituierten richteten, so z. B. bei der Registrierung und Abrechnung der Tageseinnahmen. Die Urteilsfeststellungen legen eine derartige Verknüpfung nahe. In solchen Fällen würden die einzelnen Taten im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB tateinheitlich verbunden sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; Beschluss vom 9. August 1985 – 3 StR 301/85). Da als sicher davon ausgegangen werden kann, dass das Landgericht auch bei einer neuen Verhandlung nicht zu Feststellungen gelangen wird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig ausschließen, ändert der Senat die Schuldsprüche – gemäß § 357 StPO auch den gegen den Angeklagten ████ ergangenen – dahin ab, dass alle abzuurteilenden Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.
Durch § 265 StPO wird er an dieser Entscheidung nicht gehindert; denn die Angeklagten hatten sich hiergegen mit Erfolg nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Einer Aufhebung der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen bedarf es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht.
| Miller | Maier | Niemöller | |||
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