Revision führt zu geänderter Qualifikation: Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wirkt eine vorausgegangene Gewaltanwendung bei engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang fort, sind nachfolgende sexuelle Handlungen als natürliche Handlungseinheit zu werten.
Ergibt sich aus der natürlichen Handlungseinheit eine andere rechtliche Bewertung des Verhaltens, kann der Schuldspruch entsprechend zu ändern sein.
Ist der Strafausspruch infolge geänderter rechtlicher Qualifikation betroffen, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revisionsprüfung kann ergeben, dass sonstige geltend gemachte Rechtsfehler nicht bestehen und deshalb zu verwerfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 484/78 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, den Programmierer Heinz ████, ca. 1942 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1978 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. April 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Nach den Feststellungen wirkte die dem Beischlaf vorausgegangene Gewaltanwendung fort, als der Angeklagte unter Ausnutzung der bestehenden, von ihm geschaffenen Zwangslage an seinem Opfer weitere sexuelle Handlungen vornahm (UA S. 12, 28). Bei diesem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. August 1978 zutreffend ausführt, das gesamte Verhalten des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit zu werten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und mit Rücksicht hierauf den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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