Revision verworfen wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/76
- Datum
- 18.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsanträge nicht rechtzeitig gemäß § 346 Abs. 1 StPO angebracht werden.
Die Frist zur Revisionsbegründung beträgt einen Monat nach § 345 StPO; fehlt innerhalb dieser Frist eine den Anforderungen des § 344 StPO genügende Begründung, ist das Rechtsmittel nicht begründet.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beseitigt die Unzulässigkeit der Revision nicht, wenn die erforderliche Revisionsbegründung nicht vorliegt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Betroffenen erfolgt ist.
Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger und eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung sprechen regelmäßig gegen das Vorliegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 484/76
in der Strafsache gegen den Fernmeldemonteur Josef ████ aus St. ████, dort geboren █████████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1976
Tenor
Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. April 1976 verwerfende Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 14. Juli 1976 wird bestätigt.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht rechtzeitig angebracht worden sind (§ 346 Abs. 1 StPO).
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Urteil ist nach Einlegung des Rechtsmittels durch den Angeklagten dem Verteidiger am 2. Juni 1976 zugestellt worden. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist von einem Monat (§ 345 StPO) lag eine den gesetzlichen Erforderungen genügende Revisionsbegründung (§ 344 StPO) nicht vor. Das Landgericht hat deshalb zutreffend auf Verwerfung des Rechtsmittels erkannt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 44 StPO). Er ist, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, nach der Urteilsverkündung über das Rechtsmittel, also auch über Frist und Form der Revisionsbegründung, belehrt worden.
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