Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Steuerhehlerei – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/74
- Datum
- 13.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist zur von Amts wegen gebotenen Aufklärung verpflichtet und muss entscheidungserhebliche Beweismittel einführen, auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Staatsanwaltschaft.
Die Verlesung schriftlicher Erklärungen sowie das Verlesen eines Protokolls über eine richterliche Vernehmung sind nach § 249 und § 254 StPO zulässig und können verwertet werden, wenn sie für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlich sind.
Unterbleibt die Verwertung jedenfalls erforderlicher Beweismittel, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.
Eine Revisionsrüge, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung angreift, ist grundsätzlich unbehelflich; eine abweichende rechtliche Bewertung (mildere statt schwererer Tat) begründet keinen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 484/74
in der Strafsache gegen den Platzmeister Andreas ███ aus ██ ██, geboren am ████████████ 1934 in ██, wegen Steuerhehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Oktober 1973, soweit es den Angeklagten Andreas █████ ██ trifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, in sechs Fällen insgesamt 186.636 Liter steuerbegünstigten Heizöls, das zuvor ordnungswidrig aus einem Verteilerkreis abgezweigt worden sei, in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen, gekauft und als Dieselkraftstoff weiterveräußert zu haben.
Das Landgericht hat ihn wegen Steuerhehlerei in einem Fall zu einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen. Die Strafkammer ist zu dem Teilfreispruch gelangt, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung geweigert hat, sich zur Sache einzulassen, ferner weil ihr die Bekundungen des Richters Krajewski, der ihn am 26. Oktober 1971 im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, zu „lückenhaft“ erschienen und nach ihrer Ansicht die Umstände der Lieferung des Mineralöls seitens des Angeklagten an seinen Abnehmer nicht „zwingend“ ergeben, dass auch in diesen Fällen Heizöl „verdieselt“ worden ist. Das Landgericht meint, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt habe.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
Zu Recht wird von der Staatsanwaltschaft gerügt, dass die Strafkammer nicht die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 26. Oktober 1971 sowie seine schriftliche Erklärung vom 15. Oktober 1971 verlesen hat. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
„In dem Ermittlungsverfahren gegen ███ und andere habe ich am 5.9.1971 meine Aussage verweigert, da ich mich möglicherweise steuerstrafrechtlich schuldig gemacht haben könnte. Ich habe eine schriftliche Erklärung zu dem mir bekannten Sachverhalt in Aussicht gestellt und erkläre in diesem Zusammenhang folgendes:
Etwa Ende April/Anfang Mai bin ich ... von einem Herrn █████████ angesprochen worden. ... Im Laufe unseres Gesprächs fragte mich Herr ████, ob ich Möglichkeiten hätte, Dieselkraftstoff, der ohne Rechnung gehandelt werden sollte, an interessierte Personen zu vermitteln. Dieser Dieselkraftstoff sollte aus Holland kommen.
Im Mai oder Juni ... hat mich ... ein Herr angesprochen, der sich als Herr J[REDACTED] vorstellte ... ich erfuhr, dass Herr █████████ Handel mit Mineralölen hatte und auf der Suche nach günstigen Einkaufsmöglichkeiten war. Ich erinnerte mich der Sache mit Ge█████ und sagte Herrn J[REDACTED], dass ich ihm möglicherweise Dieselkraftstoff vermitteln könne. ... Ich erklärte ihm dann, dass, wenn überhaupt, derartige Geschäfte nur ohne Rechnung getätigt werden könnten.
Als mich Herr ██████████ wiederum anrief, konnte ich ihm sagen, dass ich einen Abnehmer wüsste und jetzt Genaueres über den Preis hören möchte. Herr Ge[REDACTED] konnte einen festen Preis nicht nennen, so dass wir uns schließlich daraufhin einigten, dass ich für jeden Zug Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von ca. 30.000 Litern einen festen Preis von 10.000 DM in bar zahlen sollte.
Ich habe ... Herrn X[REDACTED] in der Folgezeit in vier Fällen Dieselkraftstoff zum Preise zwischen 0,35 und 0,37 DM berechnet. Die Anlieferung erfolgte, soweit ich dies feststellen konnte, mit Tankfahrzeugen, die niederländische Kennzeichen und außerdem ein großes Schild mit der Aufschrift TIR trugen.
Herr ██████████████████ sagte mir, dass der Dieselkraftstoff aus einem Lager von Rotterdam stamme und ich mir wegen des Zolls keine Sorge zu machen brauche. ....
Eine Durchschrift dieser Erklärung überreichte der Verteidiger des Angeklagten zu Beginn der richterlichen Vernehmung vom 26. Oktober 1971. Der Angeklagte bestätigte dann die Richtigkeit der in dem Schreiben gemachten Angaben und ergänzte sie dahin, dass er noch zwei weitere Lieferungen vermittelt habe, die auf einem Parkplatz in der Nähe von Ründeroth von einem Beauftragten des Herrn ████ übernommen worden seien. In einem der vier anderen Fälle sei der Treibstoff zunächst von dem niederländischen Fahrzeug in einen großen stationären Tank und von dort in das J[REDACTED]-Fahrzeug ausgepumpt worden. Ferner erklärte er auf Vorhalt des Richters:
„Mir war klar, dass die Abwicklung der geschilderten sechs Geschäfte gegen gesetzliche Bestimmungen verstieß, insbesondere gegen Steuerbestimmungen.
Ich muss meine Erklärung einschränken. Der Herr ██████████ hat mir immer erklärt, dass die Sache in Ordnung ginge, also rechtens sei, und ich habe ihm geglaubt.
Ich wusste zwar, dass diese Geschäfte ohne Rechnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstießen, aber ich habe mir nicht viel dabei gedacht. Ich habe kein großes Verdienst und war froh, mir etwas nebenbei verdienen zu können.“
Die Verlesung jenes Schreibens wäre jedenfalls nach § 249 StPO (vgl. RG GA 60, 86 f.; OLG Hamm, JMBl. NRW 1968, 215; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1972, 22 f.; OLG Hamm, VRS 42, 99), die des Protokolls über die richterliche Vernehmung gemäß § 254 StPO (vgl. RGSt 45, 196 f.; 54, 126 ff.) zulässig gewesen. Die im Urteil erwähnten sehr erheblichen Verdachtsgründe sowie der Inhalt dieser beiden Beweismittel geboten deren Einführung in die Hauptverhandlung. Nachdem das Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe die Überzeugung erlangt hatte, dass der Angeklagte hier 32.200 Liter steuerbegünstigtes Heizöl als Dieselkraftstoff veräußert hat, kam seiner Angabe in der schriftlichen Erklärung vom Oktober 1971 sowie bei der Vernehmung vom 26. Oktober 1971, dass er in allen sechs Fällen das Mineralöl stets von demselben Lieferanten und immer unter den gleichen Umständen erhalten habe, entscheidende Bedeutung zu. Denn diese Angabe sprach dafür, dass es sich auch in den Fällen II 1, 3 bis 6 um die „Verdieselung“ von Heizöl gehandelt hat. Die Verwertung der beiden Beweismittel drängte sich umso mehr auf, als auch in diesen fünf Fällen weitere sehr gewichtige Verdachtsmomente gegeben waren (Lieferung ohne Rechnung und ohne Lieferschein, ferner die ungewöhnlichen Umstände der Übergabe in fast allen diesen Fällen nachts zwischen 3 und 5 Uhr, zudem in zwei Fällen auf einem Parkplatz, vor allem aber die Tatsache, dass der vom Angeklagten an seinen Lieferanten gezahlte Literpreis nur einen Pfennig über dem auf einen Liter Dieselkraftstoff entfallenden Steuerbetrag lag). Angesichts dieser Beweislage durfte die Strafkammer nicht auf jene weiteren Beweismittel verzichten. Ihrer Verwertung stand nicht entgegen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Aussage zur Sache verweigert hat (BGHSt 21, 285 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 202 f.). Ferner war das Unterlassen dieser Beweiserhebung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestand für die Strafkammer von Amts wegen die Pflicht zur Verwendung der genannten Beweismittel. Die Verletzung dieser Pflicht bedingt die Aufhebung des gesamten den Angeklagten betreffenden Urteils, also auch insoweit, als er im Fall II 2 verurteilt worden ist.
Entgegen der Anklage hat die Strafkammer in diesem Fall nicht gewerbsmäßige, sondern nur einfache Steuerhehlerei angenommen. Falls das Landgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zur Annahme von Steuerhehlerei (und nicht von Steuerhinterziehung, vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten) gelangen und ihn auch in weiteren Fällen unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilen wird, ist nicht auszuschließen, dass es dann das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in allen diesen Fällen bejahen wird.
2. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit er Einzelausführungen macht, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar kann zweifelhaft erscheinen, ob die Feststellungen die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Steuerhehlerei tragen oder ob sich der Angeklagte danach nicht der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Einer weiteren Klärung dieser Frage bedarf es jedoch auf die Revision des Angeklagten nicht, da er durch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei statt Steuerhinterziehung nicht beschwert wäre.
Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen der letzteren Tat eine geringere Strafe verhängt hätte.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |