Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Feststellungen zu Mundraub vs. Diebstahl – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 484/70
Datum
16.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls führten zur Aufhebung, da das Landgericht nicht feststellte, welche und wie viele Gegenstände entwendet werden sollten. Der BGH betont, dass die Abgrenzung von Mundraub und Diebstahl einzelfallabhängig ist und keine starre Wertgrenze gilt. Mangels konkreter Feststellungen zum Vorsatz ist die Verurteilung nicht tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Mundraub und Diebstahl ist einzelfallabhängig; es besteht keine generelle, feste Geldgrenze für die Geringwertigkeit von Genussmitteln.

2

Bei mehreren Tätern ist für die Beurteilung der Geringwertigkeit der Gesamtwert und die Gesamtmenge der gemeinschaftlich entwendeten oder beabsichtigten Gegenstände maßgeblich.

3

Fehlen konkrete Feststellungen darüber, welche Gegenstände und in welcher Menge entnommen werden sollten, kann der Vorsatz zum Diebstahl nicht festgestellt werden und rechtfertigt keine Verurteilung.

4

Bei der Bewertung der Geringwertigkeit ist insbesondere auf die Verhältnisse des Verletzten abzustellen; frühere pauschale Maßstäbe sind nicht automatisch übernehmbar.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 484/70 in der Strafsache gegen

den ██████████ Anton ████ aus ███████, dort geboren am █████,

den Korbmacher Martin ██ aus ███████, dort geboren am ███,

wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls den Angeklagten Anton ████ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten Martin ██ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten Martin ██ in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt für die Dauer von acht Monaten angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision beider Angeklagten hat Erfolg.

Beide Angeklagten sind, nachdem sie vorher erheblich alkoholische Getränke zu sich genommen hatten, in das Fischgeschäft ████████ eingebrochen, aus dem Martin ██ zwei tiefgefrorene Enten im Gesamtwert von 18,90 DM entwendete. Anton ████ wurde zwei Stunden später schlafend im Geschäft vorgefunden, ohne dass er Gegenstände an sich genommen hatte. Das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagten nur Nahrungs- und Genussmittel in dem Geschäft gesucht haben, hat aber nicht festgestellt, welche und wie viele Gegenstände entwendet werden sollten. Es hält einen Diebstahlsversuch und nicht lediglich einen Mundraub für gegeben, weil Lebensmittel nur im Gesamtwert bis zu 25,-- DM Gegenstand eines Mundraubs sein könnten und, falls auch, wie beabsichtigt, Anton ████ etwas mitgenommen hätte, diese Wertgrenze überschritten wäre. Außerdem hätte man dann insgesamt nicht mehr von einer geringen Menge sprechen können.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

Richtig ist, dass es für die Frage, ob Mundraub vorliegt, auf die Gesamtmenge und den Gesamtwert der von mehreren Tätern entwendeten oder zu entwendenden Genussmittel ankommt (BGH NJW 1964, 117). Jedoch hat der Bundesgerichtshof die vom Landgericht angenommene Wertgrenze niemals als feste Grenze anerkannt. Er hat auch die Ansicht, unbedeutend im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB sei der Wert, der etwa der Erwerbslosenunterstützung für eine Woche entspricht (vgl. RG JW 1937, 2510, OLG Schleswig, NJW 1953, 234), abgelehnt (Urteil vom 12. Oktober 1954 – 5 StR 308/54 unter Berufung auf BGHSt 5, 263 und 6, 41). Die Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann jeweils nur nach Lage des einzelnen Falles beantwortet werden. Neben der objektiven Bewertung kommt es vor allem auf die Verhältnisse des Verletzten an (BGH aaO; Urteil vom 25. November 1959 – 2 StR 457/59). Da nach den Urteilsgründen nicht feststeht, wie viele Gegenstände weggenommen werden sollten, kann bisher nicht verneint werden, dass nur eine geringe Menge von unbedeutendem Wert entwendet werden sollte. Mithin ergeben die Feststellungen nicht den Vorsatz des Diebstahls. Die Verurteilung beider Angeklagten musste daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die unklaren Ausführungen der Strafkammer über Handlungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit und Willensbestimmungsfähigkeit der Beschwerdeführer können unerörtert bleiben. Bemerkt sei noch, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen des Rückfalls bei Anton ████ ergeben (§ 17 Abs. 4 StGB nF).

KirchhofBaldusMeyer
MüllerBaumgarten
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