Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Ablehnung von Hilfsbeweisantrag aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verteidiger hat ein selbständiges Recht, Beweisanträge zu stellen; deren pauschale Ablehnung mit vorweggenommener Beweiswürdigung ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht das Beweisergebnis im Beschluss bereits als festgestellt voraussetzt.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags berührt den Schuldspruch nicht zwingend, kann aber den Strafausspruch aufheben, wenn die zu erheischende Tatsache das Strafmaß beeinflussen konnte.
Ein Gericht darf auf eingeholte Sachverständigenmeinungen verzichten, sofern es die Gründe für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit darlegt und eine weitere Begutachtung nicht erforderlich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 31. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
2 StR 484/67 in der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Horst ███, geboren ███████ 1944 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. März 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen an der zur Tatzeit 16 Jahre alten Ursula ███, zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Behauptung, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Dass die Jugendkammer es unter Berufung auf die eigene Sachkunde abgelehnt hat, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits 17 Jahre alten Ursula ███ einzuholen, ist nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als die Angaben dieser Zeugin in wesentlichen Punkten von zwei anderen Zeugen bestätigt worden sind. Unbegründet ist auch die Rüge, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie über die Auswirkungen des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit kein Obergutachten eingeholt habe. Selbst wenn die Sachverständige Dr. Albrecht anderer Meinung gewesen sein sollte als der Sachverständige Dr. Luthe – aus dem Urteil ergibt sich das nicht –, durfte sich die Jugendkammer aus den von ihr dargelegten Gründen dessen Auffassung anschließen, ohne noch einen weiteren Sachverständigen zu hören.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsantrages, einen Bekannten der Ursula Koch namens Meier als Zeugen zum Beweise dafür zu vernehmen, dass sie nicht mehr unbescholten gewesen sei. Die Jugendkammer hat zu diesem Antrag im Urteil bei der Strafzumessung wie folgt Stellung genommen:
Soweit sich der Angeklagte darauf beruft, er habe zwischenzeitlich, nach der Tat, dass die Zeugin „zu haben sei“, erfahren, hat dies das Gericht nicht berücksichtigt. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten soll ihm dies erst ████ nach der Tat bekannt geworden sein. Die Zeugin ███ hat zudem glaubhaft bekundet, dass sie vor ███ mit keinem Mann intime Beziehungen gehabt habe. Dies deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund, den der sachverständige Zeuge Dr. Krane bekundet hat, nämlich dass die Zeugin, als sie von ihm am Tage nach der Tat untersucht worden ist, frisch defloriert gewesen sei. Schließlich hat der Angeklagte auch selbst eingeräumt, dass er sie defloriert habe. Unter diesen Umständen hat die Kammer den hilfsweise gestellten Beweisantrag, █████ die Bescholtenheit der Zeugin K███ durch den Zeugen █████ zu vernehmen, abgelehnt.
Aus den beiden ersten Sätzen ergibt sich als Auffassung der Jugendkammer, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung deshalb ohne Bedeutung sei, weil sie dem Angeklagten nicht bekannt gewesen sei. Dieser Grund trägt die Ablehnung nicht. Die Jugendkammer berücksichtigt nämlich straferschwerend, dass Ursula █████████ durch die Tat unabsehbare seelische Schäden erlitten habe. Ob dies wirklich in einem solchen Maße der Fall ist, hängt aber gerade davon ab, ob das Mädchen sittlich noch unverdorben war oder nicht. Die Kenntnis des Angeklagten ist insoweit ohne Belang.
Nach der weiteren Begründung hat die Jugendkammer dem Hilfsbeweisantrag ferner auch deshalb nicht stattgegeben, weil sie auf Grund der Aussage Ursula █████, des ärztlichen Untersuchungsbefundes und der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt war, dass dieser das Mädchen defloriert habe. Sie hat also das Gegenteil der behaupteten Tatsache als bewiesen angesehen. Darin liegt
eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte selbst zugegeben hat, das Mädchen defloriert zu haben, ändert hieran nichts; denn der Verteidiger hat ein selbständiges, vom Willen und der Einlassung des Angeklagten unabhängiges Recht zur Stellung von Beweisanträgen (RGSt 17, 315; RG JW 1933, 1664 Nr. 27; BGH NJW 1953, 1314). Abgesehen davon erschöpft diese Begründung den Beweisantrag nicht. Bescholtenheit setzt nicht die Hingabe zu einem zur Defloration führenden Geschlechtsverkehr voraus; sie kann sogar schon durch sonstiges unzüchtiges Treiben begründet werden (RGSt 37, 94; BGH NJW 1951, 530).
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Hilfsbeweisantrages berührt den Schuldspruch nicht. Allerdings kann unter Umständen die Glaubwürdigkeit überhaupt in Frage gestellt sein, wenn ein Zeuge auch nur in einem Punkte die Unwahrheit sagt. Hier scheidet indessen nach den Urteilsgründen insbesondere im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen █████ und ███, die das Tatgeschehen miterlebt haben, die Möglichkeit aus, dass die Jugendkammer den Angeklagten nicht wegen Notzucht verurteilt hätte, wenn sie von der Unrichtigkeit der Bekundung Ursula ███ über Beziehungen zu anderen Männern ausgegangen wäre. Dagegen führt die Rüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hätte nämlich die beantragte Beweiserhebung ergeben, dass das Mädchen nicht mehr unbescholten war, so hätte die Jugendkammer möglicherweise auf eine niedrigere Strafe erkannt. Das ist umso weniger auszuschließen, als die Strafe im Vergleich zu Strafen in ähnlichen Fällen nach den Erfahrungen des Senats ungewöhnlich hoch ist.
Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Im Übrigen bedarf sie, da die Revision mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg hat, keiner Erörterung.
Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob mit der Strafe von 3 Wochen Gefängnis aus dem Urteil vom 11. Oktober 1966 eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
| Meyer | Willms | Henning | |||
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