Revision wegen Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichender Vorsatzwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/60
- Datum
- 02.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unordentliche Buchführung und dadurch verursachte Kassenfehlbeträge können eine Vermögensgefährdung im Sinne der Untreue darstellen, weil sie dem Auftraggeber ein richtiges Bild des Vermögensstandes vorenthalten und damit die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen erschweren.
Zur rechtlichen Beurteilung der Untreue hat das Gericht konkrete Feststellungen zu treffen, in welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete Nachteil für das Vermögen manifestiert; bloße Wiederholung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale reicht nicht aus.
Die Verneinung des Vorsatzes ist nur zulässig, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht erkannt oder nicht billigend in Kauf genommen hat; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter die Möglichkeit erkannt und billigend hingenommen hat.
Fehlt es an tragfähigen Erwägungen zur subjektiven Tatseite oder an konkreten Feststellungen zum objektiven Nachteil, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten, vollständigen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 2. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████ ████ ███ aus ██████ dort geboren ████ wegen schwerer Amtsunterschlagung und Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 2. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als nebenamtlich bestellter Kassenverwalter einer Flurbereinigungsteilnehmergemeinschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ab Januar 1955 die Kassengeschäfte geführt. Prüfungen der Kasse im Jahre 1958 ergaben einen Fehlbetrag von insgesamt 13.796,45 DM; der Verbleib des Betrages ist nicht aufgeklärt. Der Angeklagte hatte die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt.
Schwere Amtsunterschlagung sieht das Landgericht nicht für erwiesen an, weil nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte sich Gelder der Flurbereinigungsteilnehmergemeinschaft rechtswidrig zugeeignet habe. Was die ihm weiter zur Last gelegte Untreue anlangt, so bejaht das Urteil, dass der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Flurbereinigungsteilnehmergemeinschaft wahrzunehmen, verletzt und dadurch der Gemeinschaft einen Schaden zugefügt habe, ohne allerdings darzulegen, worin es die Verletzung der Interessen und den dadurch zugefügten Schaden findet. Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Angeklagte den Eintritt des Schadens innerlich gebilligt und gewollt habe. Es hat ihn deshalb freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass der Angeklagte nicht wegen Untreue verurteilt worden ist, und führt dazu aus, er habe eingeräumt, mit einer geringen Fehlsumme manchmal gerechnet zu haben; dadurch, dass er gleichwohl die Kassengeschäfte weiterhin nachlässig geführt habe, habe er gezeigt, dass er die daraus für die Teilnehmergemeinschaft entstehenden Nachteile auch innerlich gebilligt und gewollt habe; indem das Urteil ausführe, dass hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar seien, setze es sich in Widerspruch zu jenen, vom Landgericht festgestellten Tatsachen.
Im Ergebnis zutreffend, wenn auch nur mit den Worten des Gesetzes, bejaht das Landgericht, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand der Untreue verwirklicht hat. Er ist in der unordentlichen Buchführung und dem dadurch verursachten Kassenfehlbetrag zu finden. Wie der Bundesgerichtshof und schon das Reichsgericht ausgesprochen haben, kann eine einem Vermögensschaden gleichzuachtende Vermögensgefährdung darin liegen, dass die vom Täter mangelhaft geführten Bücher kein richtiges Bild über den Vermögensstand und die vermögensrechtlichen Beziehungen des Auftraggebers gewähren, so dass dieser verhindert ist, eigene Ansprüche geltend zu machen oder fremde Ansprüche abzuwehren, weil er das Bestehen jener oder die Befriedigung dieser nicht erkennen kann (BGH GA 1956, 121, RG DR 1944, 155 Nr. 9). So liegt der Fall hier.
Da das Urteil bei der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Untreue nur die Worte des Gesetzes wiedergibt, aber nicht deutlich macht, in welchen festgestellten Tatumständen die Merkmale des objektiven Tatbestandes gefunden werden, bleibt offen, ob das Landgericht zutreffend erkannt hat, worin der Nachteil liegt, den der Angeklagte durch seine unordentliche Buchführung der Flurbereinigungsteilnehmergemeinschaft zugefügt hat. Daraus folgt, dass nicht nachprüfbar ist, ob die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er den Eintritt des Schadens innerlich gebilligt und gewollt habe, auf zutreffenden Erwägungen beruht; denn sie setzt voraus, dass nicht nur dieser Nachteil festgestellt ist, sondern ferner auch, dass der Angeklagte sich ihn als Folge seiner unordentlichen Buchführung vorgestellt hat.
Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht den Vorsatz der Untreue aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das Landgericht erhält Gelegenheit, die Sache erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass bedingter Vorsatz nicht voraussetzt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes dem Täter erwünscht ist, und ebensowenig dadurch ausgeschlossen wird, dass die Verwirklichung dem Täter unerwünscht ist. Es genügt, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung erkennt und sie bei seinem Handeln gleichwohl billigend in Kauf nimmt (BGHSt 7, 363, 369). Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass der Angeklagte, obschon er nach Lage der Dinge, wie auch das Landgericht feststellt, genau wusste, dass er die Kassengeschäfte unordentlich führte und die Belege über Ein- und Auszahlungen nicht verwahrte, ja solche Belege teilweise nicht sich geben ließ, nicht gewusst und gewollt haben sollte, dass dadurch die oben dargelegte Gefährdung des Vermögens der Flurbereinigungsteilnehmergemeinschaft verursacht wurde, mit einem Worte, dass er nicht die Untreue mit direktem Vorsatz begangen haben sollte.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
| Dotterweich | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Kirchhof |