Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholintoxikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/58
- Datum
- 10.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen sind getrennt zu prüfen; das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit schließt nicht automatisch die Fähigkeit zum Hemmen der Tathandlungen aus.
Bei einem Blutalkoholgehalt im Bereich, der nach Erfahrung häufig die Zurechnungsfähigkeit erheblich mindert oder aufhebt, muss das Tatgericht die Hemmungsfähigkeit unter Würdigung des Verhaltens vor, während und nach der Tat eingehend prüfen.
Die bloße Neigung zu Ungesetzlichkeiten im Rauschzustand ist unerheblich für die Frage, ob das Hemmungsvermögen im Einzelfall erheblich vermindert oder aufgehoben ist.
Die actio libera in causa kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter den Rausch bewusst herbeiführte, um unter dessen Einfluss eine Straftat zu begehen; ist dies nicht dargetan, scheidet sie aus.
Bei der Bemessung von Freiheitsstrafen dürfen keine Bruchteile von Jahren angegeben werden; § 19 Abs. 2 StGB ist zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Juli 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Buchdruckergehilfen Peter Iwan, geboren am ███ 1923 in ████, Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Brack Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, in der Verhandlung, ████████████ Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls und wegen versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtstrafe von 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte aus einem Kiosk mittels Einbruchs Waren gestohlen und anschließend versucht hat, den Kiosk in Brand zu setzen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen und die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Die Strafkammer folgert aus der berechnenden Art der Tatausführung, der anschließenden gewandten Flucht und der der Tat vorausgegangenen Verhandlung über den Verkauf von Dollarschecks, dass der Angeklagte das Unerlaubte seiner Tat erkannte und sich entsprechend verhielt. Damit begründet sie zwar ohne Rechtsirrtum die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Dies besagt aber nicht, dass er auch das erforderliche Hemmungsvermögen besaß (BGHSt 1, 384).
Das Urteil bemerkt hierzu wörtlich: „Auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten kann durch den Alkoholgenuss nicht so erheblich gemindert gewesen sein, dass eine verminderte Zurechnungsfähigkeit deshalb bei ihm anzunehmen ist.“ Diese Erwägung genügt nicht.
Angeklagter hatte zur Zeit der Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,25 bis 2,30 ‰, der nach der Erfahrung sehr häufig die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert, zuweilen sogar aufhebt. Das Erscheinungsbild der Tat mit dem sinnlosen Versuch der Inbrandsetzung des Kiosks ist ungewöhnlich. Es hätte daher einer eingehenden Prüfung und Erörterung dieser Umstände unter Heranziehung und Würdigung auch des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat, bei der Polizei und bei der Entnahme der Blutprobe und der hierbei gemachten Wahrnehmungen bedurft. Ohne Bedeutung ist für die Beurteilung, dass der Angeklagte zu Ungesetzlichkeiten bei Alkoholgenuss neigt; denn dies besagt nichts für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen durch Alkoholgenuss im Einzelfall ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Diese Erwägung der Strafkammer lässt der Vermutung Raum, dass sie hierbei an die actio libera in causa gedacht hat. Eine solche scheidet aber nach den bisherigen Feststellungen aus, da nicht dargetan ist, dass der Angeklagte den Alkohol zu sich genommen hat, um unter dessen Einfluss eine strafbare Handlung zu begehen.
Es ist somit nicht rechtlich einwandfrei festgestellt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen ist. Das Urteil war daher aufzuheben.
Es sei bemerkt, dass die Dauer einer Gefängnisstrafe nicht nach Bruchteilen eines Jahres bemessen werden darf (§ 19 Abs. 2 StGB; RG JW 1938, 3103 Nr. 4; RGSt 10, 22, 26; 43, 320).
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |