Aufhebung wegen unzureichender richterlicher Aufklärung bei Verurteilung nach §170d StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/57
- Datum
- 06.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, bei erheblichen Anhaltspunkten für einen krankheitsbedingten Einfluss auf die Tatbegehung notwendige Ermittlungen, insbesondere ärztliche Auskünfte oder ein fachärztliches Gutachten, einzuholen.
Eine Verurteilung darf nicht auf bloßen Verdachtsgründen beruhen; die im Urteil dargestellten Tatsachen müssen sich zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen darstellen.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen im Urteil, die den entscheidungserheblichen Tatbestand nicht eindeutig beschreiben, verstoßen gegen das sachliche Recht und führen zur Aufhebung.
Bei Zweifeln an der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit einer Angeklagten zur Zeit der Tat sind die Aussagen behandelnder Ärzte oder ein medizinisches Gutachten als sachverständiger Beweis in Betracht zu ziehen.
Das Urteil muss deutlich machen, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen das Gericht als Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestands ansieht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 6. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hannelore ███, geb. ██████ aus ████, geboren ████, wegen Gefährdung eines Kindes,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 6. August 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Vergehens gemäß § 170d StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Verfahrensrechtlich behauptet die Revision einen Verstoß der Strafkammer gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Nach den Feststellungen des Urteils über die Krankheit der Angeklagten hätte das Gericht nach Ansicht der Revision bei den Ärzten, in deren Behandlung die Angeklagte stand, eine Auskunft darüber einholen müssen, ob sie bei ihrer Krankheit überhaupt in der Lage war, ihren Fürsorge- und Erziehungspflichten dem Kinde Ingrid gegenüber ordnungsgemäß zu genügen; gegebenenfalls hätte das Gericht Veranlassung nehmen müssen, ein fachärztliches oder amtliches Gutachten über diese Frage zu erheben.
Diese Rüge greift durch.
Nach dem Urteil ist die Angeklagte seit dem Jahre 1955 wegen eines Bronchialasthmaleidens dauernd in ärztlicher Behandlung gewesen. Im April 1957, also gerade zu der Zeit, zu der sich die Vorgänge ereignet haben, die wesentlich dem Urteil zugrunde liegen, ist sie wegen ihres Leidens ins Krankenhaus gekommen. Die Strafkammer stellt fest, dass die kranke Angeklagte gewöhnlich morgens bis 10 Uhr im Bett lag.
Nach diesen tatsächlichen Feststellungen bestehen Bedenken gegen die Folgerung des Urteils, dass die Angeklagte „offenbar“ selbst die notwendigen häuslichen Arbeiten zu bequem war, um sie zu verrichten. Diese Redewendung lässt Zweifel aufkommen, ob mit ihr überhaupt eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende Tatsache zum Ausdruck kommt oder ob mit ihr lediglich ein Verdacht in dieser Hinsicht ausgesprochen wird. Auf bloße Verdachtsgründe kann aber eine Verurteilung nicht gestützt werden. Vielmehr müssen die im Urteil als Sachverhalt angegebenen einzelnen Tatsachen auch erwiesen sein. Unklare Feststellungen sind ein Verstoß gegen das sachliche Recht. Schon deshalb ist die Aufhebung des Urteils geboten.
Andererseits würde die Tatsache, dass die Angeklagte zu bequem war, selbst die notwendigen häuslichen Arbeiten zu verrichten, mit der Darstellung ihres Krankheitszustandes nicht ohne Weiteres sich vereinbaren lassen. Sie war wegen eines Bronchialasthmaleidens seit 1955 dauernd in ärztlicher Behandlung und kam im April 1957 deswegen ins Krankenhaus. Zur Feststellung darüber, ob die Angeklagte unter diesen Umständen zur Verrichtung der in Frage kommenden häuslichen Arbeiten zu der Zeit des Tages, zu der diese jeweils erforderlich wurden, überhaupt imstande war, konnten nach Lage der Sache die Bekundungen der als sachverständige Zeugen zu vernehmenden Ärzte, möglicherweise auch ein medizinisches Gutachten über den Krankheitszustand der Angeklagten nicht entbehrt werden.
Das Urteil entbehrt auch insofern der Klarheit, als es nicht erkennen lässt, welche der festgestellten Handlungen oder Unterlassungen der Angeklagten im Einzelnen das Gericht als Verwirklichung des Tatbestandes des § 170d StGB angesehen hat.
Hiernach nötigen die Aufklärungsrüge der Revision sowie die sachlich-rechtlichen Bedenken zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft.
| Justizangestellter | Baldus | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Busch | Dr. Menges |