Treffer
BGH Urteil

Devisenvergehen: Aufhebung wegen unklarer Umbuchungsfeststellungen und fehlender Schuldformprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 484/56
Datum
28.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier wegen Devisenvergehens verurteilter Angeklagter. Die Revision eines Angeklagten blieb ohne Erfolg; Verfahrensrügen griffen nicht durch, die Tat wurde als Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 6 WiStG 1949/52 bewertet und die Einziehung des Sonderkontoguthabens zugunsten des Landes Hessen bestätigt. Hinsichtlich des weiteren Angeklagten hob der BGH das Urteil samt Feststellungen auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zur Umbuchung unklar waren und Ausführungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) fehlten. Zudem sei zu prüfen, ob Wirtschaftsstraftat oder lediglich Ordnungswidrigkeit vorliege.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen fehlender Begründung eines Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO ist unbegründet, wenn der tatsächliche und rechtliche Grund der Verlesungsanordnung für die Beteiligten aus dem in Bezug genommenen Antrag hinreichend erkennbar wird.

2

Auf die (ggf. fehlerhafte) Anordnung der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift kommt es revisionsrechtlich nicht an, wenn das Urteil auf diesem Beweismittel nicht beruht.

3

Eine Tat ist als Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 WiStG 1949/52 einzuordnen, wenn Umfang und Auswirkungen geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.

4

Die Einziehung von Vermögenswerten durch strafgerichtliches Urteil wegen einer Wirtschaftsstraftat im Devisenrecht fällt mit Rechtskraft dem Land zu, dem das entscheidende Gericht angehört; eine bundesrechtliche Zuweisung eingezogener Werte aus Verwaltungsmaßnahmen steht dem nicht entgegen.

5

Ein Schuldspruch wegen devisenrechtlicher Umbuchungen setzt klare Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite voraus; insbesondere ist zu prüfen, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde und ob eine Wirtschaftsstraftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. März 1954

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1956 – 2 StR 484/56

In der Strafsache gegen

1) den ████████ ███ Heribert ███ ███ ██, geboren am [REDACTED], bei [REDACTED],

2) den ████████████ ███ ███████ █, geboren am [REDACTED], in [REDACTED],

wegen Devisenvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. November 1956 in der Sitzung vom 1. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Detterweich Bundesrichter

Schalscha Bundesrichter

Dr. Menges Bundesrichter

Hoepner Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. G█ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. ██████ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████████ wegen Devisenvergehens zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 50.000 DM, hilfsweise zu 125 Tagen Gefängnis, den Angeklagten Dr. ██████ wegen Devisenvergehens zu einer Geldstrafe von 5.000 DM, hilfsweise zu 25 Tagen Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie den Guthabenbetrag auf dem Sonderkonto des Dr. SC█ bei der Berliner Handelsgesellschaft in Höhe von 55.437 DM zugunsten des Landes Hessen eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Dr. ██████████ auch Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Beschluss vom 7. Dezember 1954 hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. Gielen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Dr. ██████ hat Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StFrG ██████████. Die Revision des Angeklagten Dr. SC███ ist unbegründet; das Rechtsmittel des Angeklagten Dr. ████████ hat Erfolg.

I. Revision des Angeklagten SC█

a) Verfahrensrügen

1. a) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den Beschluss, durch den sie die Verlesung der Niederschrift der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Frédéric E█ anordnete, nicht begründet und daher gegen § 251 Abs. 4 StPO verstoßen. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf den die Strafkammer in ihrem Beschluss Bezug nimmt, ist der tatsächliche und rechtliche Grund der Verlesung den Prozessbeteiligten erkennbar geworden (RG JW 25, 2612). Dass die Verlesung sich nur auf § 251 Abs. 2 StPO und nicht auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO stützt, ergibt sich schon daraus, dass E█ nicht richterlich vernommen worden war.

b) Die Revision meint, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verlesung der Vernehmungsniederschrift angeordnet, da sie nicht nachgeprüft habe, ob E█ in absehbarer Zeit gerichtlich hätte vernommen werden können. Es bedarf keiner Erörterung, ob dieses Vorbringen zutrifft, da das Urteil auf der Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht beruht. Der Angeklagte gab den äußeren Sachverhalt zu, brachte jedoch vor, die 1,3 Millionen DM seien an E█ nicht zu dessen freier Verfügung, sondern vereinbarungsgemäß zur Sicherung für die ordnungsgemäße Verwertung nach dem Vertrag mit Feher vom 19. Juli 1951 ausgezahlt worden; er habe auch nicht gewusst, dass E█ Devisenausländer sei, und geglaubt, Gläubiger eines Sperrmarkguthabens könne auch ein Deviseninländer sein. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten schon deshalb für widerlegt, weil er durch sein Verhalten eine Filmfinanzierung unmöglich gemacht und durch die Art der Verwendung der ihm zugeflossenen 200.000 DM gezeigt habe, dass er an die Einhaltung der Bedingungen, unter denen die Aufnahme des Sperrmarkdarlehens genehmigt war, gar nicht ernsthaft dachte. Dass das Vorbringen des Angeklagten nicht der Wahrheit entsprach, wird ihr zur Gewissheit durch das glaubwürdige Geständnis des früheren Mitangeklagten Dr. ██████████████. Demnach hat die Strafkammer bereits auf Grund des Verhaltens des Angeklagten und der Angaben des Dr. SC█ die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt. Die Aussage des E█ bei seiner früheren Vernehmung war sonach auf die Entscheidung ohne Einfluss.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, der Urteilsverkündung sei keine Beratung vorausgegangen und daher § 260 StPO verletzt. Dass die Urteilsberatung nicht aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, besagt nichts; denn sie gehört nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten (BGHSt 5, 294). Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters hat aber das Gericht nach dem Schlusswort des Angeklagten das Urteil beraten und hiernach erst verkündet.

Nach der Sitzungsniederschrift wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, dass möglicherweise Tateinheit zwischen den Vorwürfen zu III b und des Eröffnungsbeschlusses angenommen werde, außerdem die Bestrafung aus dem Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33 Art. I Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, sowie aus dem MRG 53 Art. III erfolgen könne. Die Revision beanstandet diese Belehrung als unzureichend. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf die möglicherweise anzuwendenden Gesetzesstellen allein der Belehrungspflicht des § 265 StPO nicht genügte, obwohl der Angeklagte einen Verteidiger zur Seite hatte; denn es ist nicht ersichtlich, was der Angeklagte bei einer weiteren Belehrung noch hätte vortragen und wie er sich anderweitig hätte verteidigen können. Das Urteil kann daher keinesfalls auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen.

Soweit die Revision Widersprüche bei den Erwägungen zur Strafzumessung aufzeigt, rügt sie in Wahrheit Verletzung des sachlichen Rechts.

b) Sachbeschwerde

Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten rechtlich zutreffend gewürdigt. Sie hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG 1949/52 vorliegt (Art. 5 Abs. 2 b AHK Gesetz 33, § 20 WiStG 1954). Sie führt jedoch bei der Strafzumessung aus, dass durch das Vorgehen des Angeklagten ein außerordentlich hoher Betrag an deutschen Zahlungsmitteln auf illegale Weise an einen Devisenausländer gelangt und dadurch ein großer devisenwirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Hieraus ergibt sich, dass die Tat des Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Die Strafkammer weist auch darauf hin, dass der Angeklagte eine verantwortungslose Gesinnung gezeigt und rücksichtslos die berechtigten Interessen der Allgemeinheit missbraucht habe. Hiernach sind aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WiStG 1949/52 gegeben; die Tat des Angeklagten ist sonach eine Wirtschaftsstraftat.

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind auch nicht widersprüchlich. Die Feststellung, als ausschließliche Triebfeder des strafbaren Verhaltens des Angeklagten sei in der Hauptverhandlung die Sucht nach Gelderwerb aufgetreten, ist durchaus vereinbar damit, dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen sei, anführt, der Angeklagte habe „im Wesentlichen aus Gewinnsucht“ gehandelt. Die von ihm aus dem Geschäft erlangten 200.000 DM hat der Angeklagte nicht in vollem Umfang für sich, sondern zu einem, wenn auch geringen Teil im Interesse der Filmgesellschaft verwendet. Die Strafkammer durfte daher ohne Widerspruch zu der Feststellung, die Sucht nach Gelderwerb habe den Angeklagten zu seinem Vorgehen bestimmt, davon ausgehen, dass er bei Verwendung der erlangten Gelder nur „im Wesentlichen“ seinen Erwerbssinn in einer ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Weise betätigt, demnach aus Gewinnsucht gehandelt habe (BGHSt 1, 389).

Die Einziehung des Guthabenkontos, das nun wieder auf das Sonderkonto des Angeklagten zurückverbucht ist, rechtfertigt sich nach Art. VIII Abs. 1 Satz 2 MRG 53. Die Strafkammer hat die Einziehung zugunsten des Landes Hessen ausgesprochen. Dies entspricht der Rechtslage. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 AHK Gesetz 33 steht nicht entgegen. Hiernach fallen die von Verwaltungsbehörden auferlegten Geldbußen und eingezogenen Vermögenswerte der Bundeskasse zu. Die Vorschrift betrifft sonach nicht die Einziehung durch ein gerichtliches Urteil. Die Regelung beruht darauf, dass die Devisenbewirtschaftung dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen ist und nachgeordnete Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie auf diesem Gebiet tätig werden, in ihrem Auftrag handeln (Art. 1, 5 AHK Gesetz 33). Dies gilt jedoch nicht für die Einziehung durch ein Urteil, sofern es sich auf eine Zuwiderhandlung gegen die Devisengesetze bezieht, die eine Wirtschaftsstraftat ist, und zu deren Aburteilung die Gerichte zuständig sind (Art. 5 Abs. 2 AHK Gesetz 33; § 6 WiStG 1949/52). In diesem Falle geht das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen oder Vermögenswerten mit der Rechtskraft des Urteils auf das Land über, dem das entscheidende Gericht angehört (Art. 92 GG). Entsprechend hat auch § 22 OWiG die Wirkung der rechtskräftigen Einziehung geregelt.

II. Revision des Angeklagten Dr. SC█

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte als Syndikus der ████████ am 5. Oktober 1951, dass von den Beträgen, die nach der erteilten devisenrechtlichen Genehmigung von dem Sperrmarkkonto des Zeugen FC█ auf das Konto des Angeklagten Dr. SC█ übertragen waren, 53.437 DM zur Befriedigung der ██ AC█-Gesellschaft für eine Forderung gegen Dr. Schindelka in dieser Höhe zugunsten der Bank abgebucht wurden. Die Umbuchung wurde während der Hauptverhandlung wieder rückgängig gemacht. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines Vergehens nach Art. I Abs. 1 c, d, Art. VIII MRG 53 schuldig gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken.

Zu Recht bemängelt die Revision, dass die Feststellungen der Strafkammer über die Umbuchungen unklar sind. Dr. █████████ hatte bei der Berliner Handelsgesellschaft ein von dem Sonderkonto getrenntes Privatkonto, das mit der Forderung der Handelsgesellschaft belastet war. Es sind nun zwei Möglichkeiten der Umbuchung gegeben:

1. Der Betrag von 53.437 DM wurde auf Veranlassung des Angeklagten Dr. SC█ ohne Genehmigung von dem Sperrmarkkonto unmittelbar auf das Privatkonto ██████ zur Abdeckung des Debetsaldos umgebucht. Nur in diesem Falle könnte ein Geschäft über Vermögenswerte im Eigentum oder unter Kontrolle einer Person außerhalb des Devisengebiets und mit einem Devisenausländer vorliegen und der äußere Tatbestand des Art. I Abs. 1 c, d, Art. VIII MRG 53 erfüllt sein. Dies wäre auch der Fall, wenn zur Täuschung eine Zwischenbuchung auf ein Sonderkonto Dr. SC█ geschah, der Betrag vom Sperrmarkkonto aber bereits in der Absicht abgebucht wurde, ihn unter Einschaltung der Zwischenbuchung schließlich dem Privatkonto Dr. SC█ gutschreiben zu lassen, zur Abdeckung der Schuld.

2. Auf Grund der Genehmigungsbescheide waren die Sperrmarkbeträge auf das Sonderkonto Dr. SC█ übertragen worden. Wenn von diesem Konto auf Veranlassung des Angeklagten die Umbuchung der fraglichen Summe auf das Privatkonto angeordnet wurde, dann lag nur ein Geschäft zwischen zwei Deviseninländern vor, das sich auch nicht auf Vermögenswerte bezog, die einem Devisenausländer gehörten oder dessen Kontrolle unterstanden. Hier kann aber ein Vergehen nach Art. 5 Abs. 2 AHK Gesetz 33 in Verbindung mit Art. VIII MRG 53 gegeben sein.

Die Landeszentralbank von Hessen hat nach dem Urteil die Übertragung der Gelder von dem Sperrmarkkonto Feher auf das Sonderkonto des Dr. SC█ nur genehmigt zur Gewährung eines Darlehens zur Filmfinanzierung; sie hat darauf hingewiesen, dass zu Lasten des Sonderkontos nur durch Überweisung unter Beibringung ordnungsgemäßer Unterlagen verfügt werden dürfe. Gleichzeitig hat sie vermerkt, dass die Genehmigung eine Anordnung im Sinne des Art. VIII der Devisenbewirtschaftungsgesetze sei. Eine derartige Auflage ist nach Art. 5 Abs. 2 d AHK Gesetz 33 zulässig. Die ████████ HC█-Gesellschaft hat die mit dem Sperrmarkguthaben verbundenen Geschäfte abgewickelt. Bei ihr wurden das Sperrmarkkonto KL█ und das Sonderkonto Dr. SC█ geführt. Ihr wurde die Genehmigung zur Übertragung der Gelder auf das Sonderkonto mit der Auflage erteilt. Hat der Angeklagte in Kenntnis hiervon die Umbuchung veranlasst, so hat er die erteilte Genehmigung missbraucht und sich dadurch gegen die angeführten Bestimmungen verfehlt.

Eine solche Verfehlung könnte auch neben der Zuwiderhandlung nach Art. I Abs. 4, Art. VIII MRG 53 bei der Umbuchung von dem Sperrmarkkonto auf das Privatkonto (oben Nr. 1) gegeben sein.

Da bereits die Feststellungen zum äußeren Tatbestand unzureichend sind, kann das Urteil keinen Bestand haben. Hierzu kommt, dass es keine Ausführungen zur inneren Tatseite enthält. Der Zusammenhang deutet zwar darauf hin, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat; die Strafkammer hätte jedoch, wie die Revision zu Recht vorträgt, prüfen müssen, ob dem Angeklagten Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies wird sie daher bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. Hierbei muss sie auch noch dazu Stellung nehmen, ob eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 WiStG 1949/52 oder nur eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, 2 OWiG vorliegt.

Dr. SchalschaBaldusMenges
Dr. DetterweichHoepner
Devisenvergehen: Aufhebung wegen unklarer Umbuchungsfeststellungen und fehlender Schuldformprüfung — Themis