Revision aufgehoben: Fehlen der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/52
- Datum
- 15.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern setzt die Feststellung der tatbestandlichen Handlungen und des Wissens um das Alter des Opfers voraus.
Bei Feststellungen zu Geistesschwäche oder psychopathischen Störungen hat das Gericht zu prüfen, wie sich diese auf Einsichts- und Steuerungsvermögen (Zurechnungsfähigkeit) im Sinne des § 51 StGB auswirken.
Auch bei gegebener Einsichtsfähigkeit kann die Zurechnungsfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein; dies ist gesondert zu würdigen.
Ist der Täter nicht zurechnungsfähig, scheidet Sicherungsverwahrung aus; statt dessen ist zu prüfen, ob Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist; ist er voll verantwortlich, können die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung geprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 13. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Valentin ██ aus ██, ███, geboren am █████ in ██, Bezirk ██, Ostpreußen, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
███████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in 2 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die ursprünglich erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte Ende August 1951 zur Befriedigung seiner Geschlechtslust der 11-jährigen Elfriede und der 13-jährigen Käthe [REDACTED] mit den Fingern am Geschlechtsteil gespielt und daran geleckt. Das Alter der Kinder war ihm bekannt. Die Annahme, dass er sich dadurch in 2 Fällen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfehlt habe, ist rechtlich fehlerfrei.
Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht hat.
Fehl geht allerdings das Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei bei der Tat betrunken gewesen und habe nicht gewusst, was er tat. Nach dem Urteil ist er zwar einige Tage vor der Tat angetrunken nach Hause gekommen und hat die Kinder mit unsittlichen Reden belästigt. Dass er auch bei der Tat angetrunken war, stellt es dagegen nicht fest.
Das Urteil führt aus, dass es sich bei dem Angeklagten, der im Jahre 1937 wegen angeblich angeborenen Schwachsinns sterilisiert wurde, nach dem ärztlichen Gutachten um einen minimal schwachsinnigen Menschen handle, der eine erheblich praktische Intelligenz besitze. Die intellektuellen Grundfunktionen und ein klares Bewusstsein seien vorhanden; auch die Merkfähigkeit sei nicht gestört. Die Kurzschlussreaktionen, wie sie in den vielen Selbstbeschädigungen zum Ausdruck kommen, kennzeichnen ihn als Psychopathen, der wegen seiner erheblichen kriminellen Aktivität gefährlich sei. Mit Rücksicht auf die praktische Intelligenz sei ihm der Schutz des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu versagen.
Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer von einer rechtlich fehlerhaften Auslegung des Begriffes der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist. Sie verneint die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB wegen der Intelligenz des Angeklagten. Sie nimmt demnach an, dass er auch bei dem bestehenden Schwachsinn fähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, und deshalb strafrechtlich voll verantwortlich sei. Nach § 51 StGB kann aber auch bei gegebener Einsichtsfähigkeit der Täter zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig sein, wenn seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist (BGHSt 1, 384). Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, wie sich der Schwachsinn auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgewirkt hat. Hiezu bestand umso mehr Veranlassung, als sie feststellt, dass die Kurzschlussreaktionen ihn als Psychopathen kennzeichnen und er ein stimmungslabiler, innerlich völlig halt- und hemmungsloser Mensch ist. Dass die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist erst eine Beurteilung möglich, welche Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vor und ist daher der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich, scheidet die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Die Strafkammer würde prüfen müssen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt fordert.
Ist der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich, würden keine Bedenken gegen die Anwendung der Sicherungsverwahrung bestehen. Die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen vor. Die Merkmale des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bereits aus den erörterten früheren Verurteilungen entnommen. Sie hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Gefahrlichkeit des Verurteilten im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft wahrscheinlich noch besteht. Da der Angeklagte keine Verbindung mehr mit Verwandten hat, kaum besserungsfähig ist und nach der Entlassung, wie aus dem Urteil zu entnehmen, keine Lebensbedingungen finden wird, die ihn vor weiteren Straftaten abhalten könnten, würde eine andere wirksame Maßnahme für die Zukunft nicht gegeben sein.
Ist die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat jedoch erheblich vermindert gewesen, wird die Strafkammer prüfen müssen, ob als Sicherungsmaßnahme die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt.
Bei der Prüfung wird sie davon auszugehen haben, welche Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Art und des Grades seines krankhaften Zustandes, der Schutz der Allgemeinheit erfordert (RGSt 72, 151; 73, 101).
Dr. Moericke Krauss
Zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
| Dr. Dotterweich | |
| Baldus |