Revision teilweise stattgegeben: Alkoholisierung und Mittäterschaft bei Tötungsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 483/90
- Datum
- 11.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hohe akute Alkoholisierung kann in Verbindung mit gruppendynamischen Einflüssen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründen; diese Umstände sind in der Schuldfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Eine frühere Verabredung begründet keine vorverlagerte Schuld, wenn die spätere Tat gravierend vom ursprünglichen Plan abweicht und auf einem neuen spontanen Entschluss beruht.
Sukzessive Mittäterschaft setzt voraus, dass der Hinzutretende einen für die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs ursächlichen Beitrag leistet; ohne Feststellungen zur Kausalität ist eine Mittäterschaftsverurteilung nicht tragfähig.
Fehlen für die Tragfähigkeit der Verurteilung erforderliche Feststellungen (insbesondere zur Schuld- oder Kausalitätsfrage), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 31. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 483/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren am ███ 1970 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Heiko Franz Günther
und ████, geboren am ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Andreas
wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Januar 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Willy wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Mai 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten ██ und Willy – gemeinsam mit ██████ als Tatopfer W. – gemeinschaftlich handelnd – getötet. ████ und ██████ wurden deshalb wegen Mordes zu der Jugendstrafe von jeweils zehn Jahren, Willy wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Das Urteil gegen ██ ist mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage rechtskräftig geworden. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████ hat teilweise, das des Angeklagten Willy Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten Willy ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erheblich verminderte Schuld des Angeklagten ausgeschlossen hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Die Angeklagten █████████████ und ███ hatten bereits um 23.00 Uhr „im Zustand unbestritten uneingeschränkter Schuldfähigkeit“ (UA S. 32) beschlossen, W. zu töten (UA S. 9). ███ wollte W. festhalten und der Angeklagte Willy sollte ihm dann ein aus der Küche des W. zu holendes Küchenmesser in den Rücken stoßen. Dieses Messer hat der Angeklagte Willy auch geholt. Als ███ dies bemerkte, wurde er gegenüber W. aggressiv, hielt ihn mit einem Klammergriff fest und forderte Willy auf, zuzustechen. Dies brachte der Angeklagte Willy jedoch nicht fertig; ihm wurde übel und er musste sich erbrechen. Gegenüber ██ und ███ entschuldigte er sich damit, dass „W. ihnen doch nichts getan habe“ (UA S. 10).
Gegen 3.00 Uhr entschlossen sich ███ und █████ erneut, W. umzubringen, und setzten ihren Entschluss nunmehr auch in die Tat um, indem sie auf W. mit einem Motorradhelm und einem Bierkrug einschlugen und ihn mit Fußtritten traktierten. Daran beteiligte sich später auch ████. Tatmotiv für die Angeklagten ███ und Willy war – wie schon bei dem verabredeten Messerangriff – „die Geringschätzung des homosexuell veranlagten Opfers“ (UA S. 22).
Zur Tatzeit um 3.00 Uhr wies der Angeklagte Willy eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 ‰ auf (UA S. 31). Die Strafkammer verneint – sachverständig beraten – die Möglichkeit, dass dieser Blutalkoholgehalt zu einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt habe, und begründet dies mit der Vorgeschichte der Tat.
Der Angeklagte habe mit der um 23.00 Uhr getroffenen Verabredung eine subjektive Voraussetzung für das spätere Tatgeschehen geschaffen. Zwar sei der Messerangriff wegen der Bedenken des Angeklagten ███████████ nicht zur Ausführung gekommen. Die von der Verachtung gegenüber dem Tatopfer W. geprägte Verabredung sei aber nicht ohne Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten bei der späteren Tatbegehung gewesen, bei der er die Initiative ergriffen habe, um das vorher gezeigte „Defizit zur Bereitschaft gruppensolidarischen Verhaltens“ (UA S. 32) auszugleichen.
Diese Überlegungen tragen nicht. Die genannten Umstände sprechen nicht gegen, sondern umgekehrt für eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens:
Die um 3.00 Uhr begangene Tat hatte nach den Feststellungen der Strafkammer mit dem um 23.00 Uhr zwischen ███ und Willy verabredeten Vorgehen nichts mehr zu tun. Sie wich gravierend vom ursprünglichen Tatplan ab und beruhte auf einem neuen, spontanen Entschluss. Eine Haftung wegen vorverlagerter Schuld scheidet deshalb aus.
Als er voll schuldfähig war, war der Angeklagte nicht in der Lage, auf W. einzustechen. Dagegen entwickelte er beim eigentlichen Tatgeschehen um 3.00 Uhr sogar Tatinitiative. Seine Blutalkoholkonzentration lag zu dieser Zeit mit 1,93 ‰ nicht fern von der Grenze, ab der nach der Rechtsprechung auch bei Tötungsdelikten regelmäßig von erheblich verminderter Schuld auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1990 – 4 StR 117/90, zur Veröffentlichung bestimmt; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 20 Rdn. 9 a; Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 389). Hinzu kommt, dass die Tatbereitschaft zusätzlich durch einen gruppendynamischen Prozess (vgl. dazu Schumann NJW 1980, 1880, 1883) gefördert wurde (UA S. 32), da der Angeklagte zur Tatzeit erst 19 Jahre alt war, „im Grunde feige und ängstlich“ (UA S. 30) ist und eine ausgeprägte Bereitschaft an den Tag legt, „sich unterzuordnen und gruppensolidarisches Verhalten zu zeigen“ (UA S. 30).
Diese Aspekte hätte die Strafkammer in die Prüfung einbeziehen müssen. Der Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand.
2. Die Revision des Angeklagten ███ führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Der Angeklagte ███████ beteiligte sich, nachdem ███████ und Willy dem W. mit Tötungsvorsatz bereits schwerste Schläge und Tritte zugefügt hatten, an den Tätlichkeiten erstmalig „in der Form, dass er dem am Boden liegenden W. zumindest einen wuchtigen Tritt in den Rippenbereich versetzte“ (UA S. 13). Dabei lebte W. noch (UA S. 14).
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
Sukzessive Mittäterschaft, die die Strafkammer hier annimmt, setzt voraus, dass der zur Tat Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, st. Rechtsprechung, vgl. NStZ 1984, 548 m. w. N.; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 134).
Ob der Angeklagte ███ mit seinem Tritt einen solchen Beitrag geleistet hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt ███ und ████ dem W. bereits tödliche Verletzungen beigebracht hatten und der Fußtritt des Angeklagten ██████████ den Eintritt des Todes auch nicht beschleunigte.
Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen vollendeten Totschlags hat deshalb keinen Bestand. Da nicht auszuschließen ist, dass zu der vom Landgericht nicht erörterten Frage der Kausalität des Tatbeitrags des Angeklagten ███ weitere Feststellungen möglich sind, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Herdegen | Niemöller | Schäfer | |||
| Theune | Gollwitzer |