Fortgesetzter Diebstahl: Gesamtvorsatz kann sich während laufender Tat bilden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 483/74
- Datum
- 13.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer möglichen fortgesetzten Handlung kann sich der Gesamtvorsatz noch bilden, solange das erste Teilstück der in Betracht kommenden Handlungsreihe nicht abgeschlossen ist.
Besteht die Möglichkeit, den Tatumfang eines laufenden Teilakts durch Hinzufügung eines weiteren Teilstücks zu erweitern, ist damit die Bildung eines Gesamtvorsatzes möglich.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich machen.
§ 265 StPO steht einer Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn dem Angeklagten hierdurch kein verlängerter Verteidigungsnachteil entsteht; eine Erstreckung der Aufhebung auf Mitangeklagte kann gemäß § 357 StPO erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Emil ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. April 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███████████ des Diebstahls (§ 242 StGB) und der Mitangeklagte Sc des Diebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 242, 113, 223, 73, 74 StGB) schuldig ist, b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar beim Angeklagten Sc in vollem Umfang, beim Mitangeklagten Sc mit Ausnahme der für den Widerstand in Tateinheit mit Körperverletzung ausgeworfenen Einzelstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt nimmt zu der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten Stellung wie folgt:
"Das Urteil begegnet insoweit sachlich-rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer zwei selbständige Diebstahlstaten angenommen und die Zusammenfassung der Wegnahmehandlungen bezüglich des Zigarettenautomaten und der Werkzeuge abgelehnt hat. Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte ████████ und der Mitangeklagte ████, nachdem sie kein Bargeld vorgefunden hatten, den Zigarettenautomaten mitzunehmen. Da sie aber kein Werkzeug bei sich hatten, um den Automaten aus seiner Verankerung zu lösen, fassten sie den neuen Entschluss, lesen zu können, zunächst das hierfür erforderliche Werkzeug zu stehlen (UA S. 15).
Die Strafkammer ist der Auffassung, dass es unter diesen Umständen an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz mangels hinreichender Konkretisierung fehle, weil die Angeklagten „nämlich zunächst nur den allgemeinen Entschluss gefasst“ hätten, sich Werkzeuge zu besorgen (UA S. 24). Das Gericht verkennt dabei, dass der Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323, 324; 23, 33, 35).
In dem Augenblick, in dem der ███ und der Mitangeklagte █████ ███ Angeklagte entschlossen, das erforderliche Werkzeug zu holen, um
den Zigarettenautomaten aus seiner Verankerung zu lösen, waren die Einzelhandlungen, das Suchen nach dem Geld und die versuchte Wegnahme des Automaten, die ihrerseits eine Handlung im natürlichen Sinne bilden, weder vollendet noch beendet. Solange jedoch für den Täter die Möglichkeit besteht, den Tatumfang des ersten Teilaktes der in Betracht kommenden Handlungsreihe durch Hinzufügung eines neuen Teilstücks zu erweitern, muss es ihm auch möglich sein, die Hinzufügung eines solchen Teilstücks für einen späteren Zeitpunkt ins Auge zu fassen, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 19, 323, 325).
Das Tatgericht durfte nach alledem den Fortsetzungszusammenhang zwischen den zwei Einzelhandlungen nicht verneinen. Eine Berichtigung des Schuldspruchs ist daher erforderlich. § 265 StPO steht nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich ersichtlich nicht anders verteidigen können wie geschehen."
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Erstreckung auf den Mitangeklagten Sc gemäß § 357 StPO.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Da die Prüfung, ob ein schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, zur Strafrage gehört, muss hierüber erneut befunden werden.
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