Revision aufgehoben: Unzulässige Vorstrafenverwertung, Fortsetzungstat und Strafbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 483/72
- Datum
- 02.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen, die nach §60 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §49 BZRG nicht verwertbar sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Liegt nicht Tateinheit, sondern eine fortgesetzte Tat vor, sind die Taten als vollendete Delikte (§242 StGB) zu behandeln; eine Milderung nach den Vorschriften über den Versuch ist dann ausgeschlossen.
Bei Vorliegen mehrerer Tathandlungen ist zu prüfen, ob ein schwerer Fall des Diebstahls (§243 StGB) vorliegt; dies kann auf die Strafzumessung und Rechtsfolge Einfluss haben.
Die fehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung unzulässiger Vorstrafen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 19. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 483/72 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Norbert Max ██ aus Bad ████, dort geboren am ██ 1940, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil, das nur noch über die Strafausprüche in den Fällen ██ ████████ Druckerei und Dr. [REDACTED] sowie über die Gesamtstrafe zu entscheiden hatte, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte 1965 und 1966 dreimal mit Geldstrafen bestraft worden ist. Diese Vorstrafen dürfen jedoch nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 49 BZRG nicht mehr strafschärfend verwertet werden.
Schon wegen dieses Fehlers muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen nicht, wovon das Urteil ausgeht, Tateinheit mit einem weiteren Diebstahl, sondern, wie im Beschluss des Senats vom 30. Juli 1971 dargelegt worden ist, eine – fortgesetzte – Tat vorliegt.
Deshalb darf die Strafe im Fall ██████████████ Druckerei nicht nach den Vorschriften des Versuchs gemildert werden. Vielmehr liegt je ein fortgesetzter vollendeter Diebstahl nach § 242 StGB vor, bei dem zu prüfen ist, ob sich dieser als ein schwerer Fall im Sinne des § 243 StGB darstellt. Schließlich ist die Strafe nicht nach halben Monaten, sondern nach vollen Monaten, Wochen und Tagen zu bemessen (§ 19 StGB).
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