Revisionen wegen Betrugs/Urkundenfälschung verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 483/70
- Datum
- 11.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur zu gewähren, wenn eine Frist tatsächlich versäumt wurde.
Die Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung formellen Rechts rügt, ohne die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, wenn die rechtliche Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten gehende Rechtsverletzung ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die rechtliche Würdigung der Taten eine andere Rechtsqualifikation oder deren Zusammenfassung (z. B. Tateinheit) erfordert.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 483/70
in der Strafsache gegen
██ den Dachdecker Georg aus DO ██, geboren ████ ██ 1930 in ███████████, ██ den Maurer Heinrich Konrad aus Roßdorf, geboren am ██████ 1932 in ███████, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11. November 1970
I. gemäß §§ 36 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Das Gesuch des Angeklagten Georg L. – ███ – vom 15./16. Oktober 1970, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (§ 44 StPO).
Die Revision dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1970 wird als unzulässig verworfen: Der Beschwerdeführer hat ausschließlich die Verletzung formellen Rechts gerügt, ohne die einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Heinrich K. – ██████ – gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1970 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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