Treffer
BGH Revisionsurteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 483/61
Datum
20.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht den Strafausspruch an; der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass das Urteil nicht ersichtlich darlegt, ob die Einstufung auf § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beruht und keine hinreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Vorstrafen enthielt. Ferner waren die jetzt verhandelten Taten nicht ohne Weiteres als symptomatisch anzusehen; der Angeklagte hatte eine untergeordnete Rolle und verminderte Zurechnungsfähigkeit. Die dem Tatvorwurf beigelegten Nebenfolgen sind damit ebenfalls zu überprüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung eines "gefährlichen Gewohnheitsverbrechers" ist im Urteil anzugeben, ob die Annahme auf § 20a Abs. 1 oder § 20a Abs. 2 StGB gestützt wird.

2

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine eingehende, nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Vorstrafen voraus; hierzu sind Art, Umfang, Motive, äußere Umstände, Tatausführung und Umfang des Schadens darzustellen.

3

Die bloße Vielzahl früherer Taten genügt nicht; sind die angeklagten Taten nicht symptomatisch für das bisherige Täterbild oder spielte der Verurteilte nur eine untergeordnete Rolle, entfällt die Grundlage für die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

4

Liegt die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht vor, sind damit verknüpfte Rechtsfolgen (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Anordnung der Polizeiaufsicht) ebenfalls aufzuheben.

5

Eine nach § 357 StPO erfolgte Aufhebung erstreckt sich auf Mitangeklagte, soweit dieselben Aufhebungsgründe auch deren Verurteilung betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 8. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hermann ████, zuletzt wohnhaft in ███, geboren am ███ in ██, ██, █████ LC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 8. Juni 1961 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, und zwar auch hinsichtlich der früheren Mitangeklagten Rolzhauser und Brode.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafaussprache beschränkt; sie rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet; sie lässt schon nicht erkennen, ob sich die Verurteilung auf den 1. oder den 2. Absatz des § 20a StGB stützt. Beide regeln die formellen Voraussetzungen verschieden und unterscheiden sich in den Folgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen schreibt Absatz 1 den geschärften Strafrahmen vor, Absatz 2 lässt ihn nur zu. Dieser Fehler beeinflusst auch die vom Gesetz geforderte Gesamtwürdigung, da nicht ersichtlich wird, welche Taten die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB erfüllen.

Die Strafkammer glaubt, den Angeklagten bereits deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansehen zu können, weil er sich durch die Vielzahl und Dichte seiner Vortaten als Hangtäter und völlig haltloses Opfer seines Triebes nach müheloser Bereicherung an fremdem Gut ausgewiesen habe. Eine solche Feststellung ist unzureichend; sie enthält nicht die von der Rechtsprechung geforderte eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 1, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 54).

Im Urteil heißt es zwar, der Angeklagte habe sich zu einem Spezialisten in der Ausplünderung vorwiegend amerikanischer Kraftwagen entwickelt, was allerdings auf einen Hang für bestimmte Straftaten hindeuten würde. Die einzelnen Taten werden aber nicht geschildert. Das Urteil beschränkt sich darauf, fünf Vorstrafen aufzuführen, wobei sich nur bei vier von ihnen entnehmen lässt, dass ihnen Diebstähle an dem Inhalt von Kraftwagen zugrunde lagen. Es fehlt im Übrigen jede Angabe über die inneren Beweggründe, die den Angeklagten zu den früheren Taten veranlassten, über die äußeren Umstände, unter denen er sie beging, über die Art ihrer Durchführung und über den Umfang des angerichteten Schadens, so dass nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer diese Taten rechtlich fehlerfrei als Symptomtaten angesehen hat.

Eingehende Feststellungen sind umso mehr geboten, als die Annahme der Strafkammer, auch die jetzt zur Aburteilung gekommenen Taten würden beweisen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Hangtäter sei, rechtlichen Bedenken begegnet. Sie fallen aus dem Rahmen der in dem Urteil als symptomatisch für den Angeklagten bezeichneten Ausplünderung von Kraftwagen. Der Angeklagte hat bei den jetzigen strafbaren Handlungen eine untergeordnete Rolle gespielt. Das Urteil bezeichnet ihn als Mitläufer. Er hat, was seine Unüberlegtheit zeigt, die Flucht mit nacktem Oberkörper unternommen und war infolge seiner unvollständigen Bekleidung und der nasskalten Witterung völlig erschöpft. Er befand sich in einer außergewöhnlich schwierigen Situation und in einer, allerdings selbst verschuldeten, Zwangslage. Es kann daher kaum davon gesprochen werden, dass die hierdurch bedingten strafbaren Handlungen von dem Trieb nach müheloser Bereicherung an fremdem Gut beherrscht waren. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen der Angeklagte infolge seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit bei der gegebenen Sachlage sich nur schwer hätte überwinden können, auf die Beschaffung der Mittel zur weiteren Durchführung der Flucht, sei es auch durch strafbare Handlungen, zu verzichten. Sind aber die strafbaren Handlungen keine für den Angeklagten symptomatischen Straftaten, so entfällt die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden, und zwar auch insoweit, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die von der Revision vorgebrachten Gründe für eine Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB neuerdings zu prüfen.

Die Aufhebung war nach § 357 StPO auf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten ██ und Brode zu erstrecken.

BaldusDotterweichMeyer
BuschScharpenseel
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