Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 483/60
Datum
14.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit. Er beanstandete u.a. die Nichtverlesung von Dienstanweisungen, die Nichtvereidigung bestimmter Zeugen und das Fehlen einer Pflichtwidrigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet; die Annahme von Zuwendungen mit dem Ziel künftiger unsachlicher Bevorzugung erfüllt Bestechlichkeitsdelikt; Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen sind unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die förmliche Verlesung dienstlicher Anordnungen in der Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn ihr wörtlicher Wortlaut für die Entscheidung nicht maßgeblich ist; ihr Inhalt kann durch Vernehmung des Angeklagten und Zeugenaussagen festgestellt werden.

2

Die Unterlassung der Vereidigung von Zeugen wegen des Verdachts eigener strafbarer Beteiligung beeinträchtigt das Urteil nur, wenn diese Zeugen zur Tat des Angeklagten substantiierte Aussagen gemacht haben.

3

Die Annahme von Zuwendungen erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn sie dazu bestimmt ist, künftige Bevorzugung zu sichern; entscheidend ist, dass der Vorteilgeber eine unsachliche, pflichtwidrige Gegenleistung erwartet und der Amtsträger dieses Verlangen erkennt.

4

Revisionsangriffe, die lediglich die Beurteilung und Würdigung tatrichterlicher Feststellungen in Frage stellen, sind unbeachtlich; die sachliche Nachprüfung des Revisionsgerichts ist insoweit begrenzt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dr. ing. Arnold ██, geboren am ██ in ██, Kreis ██, wegen schwerer Bestechlichkeit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. September 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und auf seine Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren erkannt; weiter hat sie verschiedene Gegenstände und den Betrag von DM 2.132,50 für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, die Dienstanweisungen des Oberstadtdirektors in ███ vom 8. April 1948, 20. Februar 1951 und 1. April 1953, die die Geschäftsverteilung innerhalb der Leitung der Stadtwerke regelten, hätten nur durch Verlesung in der Hauptverhandlung in das Verfahren eingeführt und so ihr Inhalt festgestellt werden dürfen. Da die Verlesung unterblieb, sind nach ihrer Ansicht die Vorschriften der §§ 249, 267 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

Die förmliche Verlesung der Dienstanweisungen war nicht notwendig, da es auf ihren Wortlaut nicht ankam; sie sind auch nicht wörtlich im Urteil aufgeführt (BGHSt 5, 278). Es war daher zulässig, ihren Inhalt durch Vernehmung des Angeklagten und durch Vorhalt sowie durch Aussagen von Zeugen festzustellen (BGHSt 1, 94, 96; 6, 141, 143). Dies ist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer geschehen. Im Übrigen hat der Angeklagte nach dem Urteil die Geschäftsverteilung und den Umfang seiner Befugnisse nicht bestritten.

2.) Nach der Sitzungsniederschrift blieben die Zeugen ████, ███ und ██ wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt, da sie nach ihren eigenen Angaben ebenfalls Geschenke von dem Kaufmann ██████████ angenommen hatten und deshalb gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden ist. Die Revision findet darin einen Rechtsfehler, da nach der Begründung allein der Verdacht bestehe, dass die Zeugen sich einer von der Tat des Angeklagten unabhängigen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben; die Nichtvereidigung wäre aber, wie sie meint, nur dann begründet gewesen, wenn sie sich unmittelbar an der Tat des Angeklagten beteiligt hätten. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer den Verdacht einer Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zu Recht angenommen hat; denn das Urteil beruht nicht darauf, da die in Frage kommenden Zeugen zur Tat des Angeklagten selbst nichts bekundet haben.

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision meint, der Angeklagte habe keine Ermessensentscheidung treffen können, da er im fraglichen Zeitraum auf den Vorschlag der ██████-Omnibusse wegen konkurrenzlos guter Qualität beschränkt gewesen sei, eine andere Wahl demnach sachlich nicht nur unrichtig, sondern pflichtwidrig gewesen wäre. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die monopolartige Stellung der Firma █████ war, wie das Urteil ausführt, durch die Tätigkeit der Konkurrenzfirmen jederzeit stark bedroht, zumal der Angeklagte früher selbst die Auffassung vertreten hatte, dass ein „Stall“ von 30 und mehr Kraftfahrzeugen solcher Art ein zweites Fabrikat vertrage, und in früheren Jahren anderen Firmen den Vorzug gegeben hatte. Die Kenntnis, dass die Stellung der Firma ██████ ständig bedroht war, gab nach dem Urteil dem Kaufmann ███████ auch die Veranlassung, die geschäftlichen Beziehungen zu den Stadtwerken durch Zuwendungen an den Angeklagten „zu pflegen“. ████████ rechnete demnach zwar nicht mit der gegenwärtigen, so doch mit der zukünftigen Möglichkeit, die Entwicklung könne den Angeklagten aus sachlichen Gründen zur Berücksichtigung auch anderer Firmen drängen und so zu einer Beeinträchtigung der ██████- werke führen. Dieser Gefahr wollte nach den Feststellungen vorbeugen. Die Revision bestreitet zu Unrecht, dass die Annahme von Geschenken, die mit einer solchen, eine mögliche künftige Lage in Rechnung stellenden Zweckbestimmung gegeben werden, den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann.

Die Strafkammer findet nun allerdings die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin, dass er infolge seiner, durch die Zuwendungen geschaffenen, starken persönlichen Bindung an ████████ bei der Beschaffung von Omnibussen an die Vorplanungen und Vorschläge nicht mehr unbefangen herantreten konnte und auch in der Abwicklung der Aufträge befangen war. Gegen diese Ausführungen bestehen Bedenken. Sie widersprechen schon den Feststellungen, da hiernach dem Angeklagten keine bevorzugte Behandlung der ██████- werke wegen der Zuwendungen nachgewiesen ist. Die Strafkammer verwendet hier offensichtlich Sätze aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 251, die aus dem Zusammenhang genommen und deshalb missverständlich sind, worauf der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 25. Juli 1960 – 2 StR 91/60 und Urteil vom 27. Oktober 1960 – 2 StR 177/60; beide Urteile sind zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Die Frage bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, da das Urteil nicht auf diesem Fehler beruht. Entscheidend ist nämlich die Feststellung, dass ███████████ eine Beeinträchtigung der Stellung der ██████-werke durch Konkurrenzfirmen befürchtete und dem Angeklagten die Vorteile gewährte, damit er bei zukünftigen Aufträgen die ██████-werke auch aus diesem Grunde bevorzuge und nach Möglichkeit ausschließlich bedenke, und dass der Angeklagte die Geschenke entgegennahm, obwohl er erkannte, ██████████ erwarte von ihm als Gegenleistung eine auf unsachlichen Erwägungen beruhende und damit pflichtwidrige Handlung. Hiermit hat der Angeklagte den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit erfüllt.

Dass das Urteil an einigen Stellen nur von dem Bestreben des ██████████, einen guten Kontakt zu bekommen, oder davon spricht, er habe das allgemeine Wohlwollen des Angeklagten bei der Bearbeitung von Lieferaufträgen gewinnen wollen, ist ohne Bedeutung; denn mit der angeführten, entscheidenden Feststellung über den Inhalt der Unrechtsvereinbarung ist die dem Angeklagten angesonnene Handlung ausreichend bestimmt. Das Urteil stellt rechtlich einwandfrei fest, dass der Angeklagte das Verlangen des ██████████ erkannt hat. Die Folgerung, dies ergebe sich auch daraus, dass er zu █████████████ in dienstlichen Beziehungen stand, ist möglich; denn Zuwendungen solcher Art und solchen Umfangs waren zweifellos in diesem Falle ungewöhnlich.

Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe die Firma ██████ und nicht den Kaufmann ████████ als Vorteilsgeber angesehen, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an.

Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Die Strafkammer durfte zu Recht straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen als Leiter einer großen Behörde seinen zahlreichen Dienstuntergebenen ein schlechtes Vorbild gewesen ist. Dass er die von ihm erwartete pflichtwidrige Handlung auch tatsächlich begangen habe, hat die Strafkammer weder angenommen noch bei der Strafzumessung herangezogen.

Die Nebenstrafen der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren und der Verfallerklärung entsprechen dem Gesetz.

DotterweichBuschMenges
BaldusDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit verworfen — Themis