Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung von Nothilfe und §113/§114 (2 StR 483/56)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 483/56
Datum
19.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beamtennötigung eingelegt. Der BGH hob diese Verurteilungen und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Nothilfe oder Notwehr gegeben war und ob §113 statt §114 anzuwenden ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; auch die Einsichtsfähigkeit unter Alkoholeinfluss ist erneut zu beurteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung einer Nötigung mit Körperverletzung ist zu prüfen, ob der Täter gerechtfertigt durch Nothilfe oder in seiner Vorstellung hierzu gehandelt hat; eine Unterlassung dieser Prüfung macht die Entscheidung fehlerhaft.

2

§ 114 StGB (Beamtennötigung) findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen oder bereits abgeschlossen ist; bei Angriffen gegen eine laufende Vollstreckungshandlung ist § 113 StGB vorrangig zu prüfen.

3

Zur Bejahung des § 113 StGB kann Drohung mit Gewalt genügen; der Täter muss aber nach seiner inneren Tatseite darauf gerichtet gewesen sein, mit Gewalt zu drohen, sodass der Beamte Furcht vor Gewalt empfinden sollte.

4

Bei der erneuten Strafzumessung ist die Einsichtsfähigkeit des Täters unter dem Einfluss von Alkohol konkret darzustellen und zu prüfen, ob sie ungeschmälert oder nur unerheblich vermindert war.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autolackierer Hermann Karl-Heinz ██ aus ███, dort geboren ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Juli 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Beamtennötigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Der Verteidiger hat auf Grund seiner Vollmacht die Revision des Angeklagten auf die Verurteilungen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Beamtennötigung beschränkt.

Die Revision erhebt die Sachrüge. Damit hat sie Erfolg.

Die Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung findet das Urteil darin, dass der Angeklagte den Zeugen GC__ mit Gewalt, nämlich mit Schlägen, genötigt hat, seine körperliche Durchsuchung zu dulden und mit ihm die Straße entlangzugehen. Zu seinem Vorgehen gegen den Zeugen GC__ war der Angeklagte dadurch veranlasst worden, dass sein Begleiter, Zeuge ███████, den er gut kannte und mit dem er bis nach Mitternacht in einem Lokal gefeiert und gerade die Gaststätte verlassen hatte, mit dem des Weges gehenden Zeugen GC__ auf der Straße in Streit geraten war.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Zeuge ███████ dabei die Bemerkung gemacht, GC__ habe ihm eine D-Mark gestohlen. Der genaue Zeitpunkt dieser Bemerkung ist von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Sie kommt aber zu dem Ergebnis, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er glaubte, ███████ sei bestohlen worden.

Das Urteil erörtert nicht, ob der Angeklagte unter diesen Umständen nicht aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe zu seinem Vorgehen gegen GC__ berechtigt war oder doch nach seiner Auffassung sich dazu für berechtigt hielt. Angesichts des festgestellten Sachverhalts kann diese Würdigung seines Verhaltens nicht entbehrt werden. Daher muss das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen dieser Straftat verurteilt worden ist.

2.) Bei der Beamtennötigung nach § 114 StGB hat die Strafkammer eine nähere Prüfung darüber unterlassen, ob die Tat des Angeklagten nicht nach § 113 StGB zu bestrafen ist. Diese Strafvorschrift schließt nämlich die Anwendung des § 114 StGB grundsätzlich aus, wenn es sich um einen Angriff gegen die rechtmäßige Vollstreckungshandlung eines Vollziehungsbeamten handelt, die gerade im Gange ist. Die Bestimmung des § 114 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hatte oder schon abgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil 2 StR 729/52 vom 20. Februar 1953 in NJW 1953, 672).

Diese Voraussetzungen lagen hier aber offenbar nicht vor: Zwei Polizeibeamte hatten den Angeklagten zur Polizeiwache gebracht; die Festnahme eines Täters wegen einer Straftat ist aber grundsätzlich mit seiner Verbringung zur Polizeiwache noch nicht abgeschlossen. Vielmehr steht dann noch die Entscheidung darüber aus, ob er wieder in Freiheit zu setzen oder dem Richter vorzuführen ist. Das Urteil gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die Amtshandlungen der Polizei gegenüber dem Angeklagten bereits ihr Ende gefunden hatten, als er sein drohendes Verhalten zeigte. Hiernach werden seine Handlungen unter dem Gesichtspunkt des § 113 StGB geprüft und beurteilt werden müssen, sofern Bedrohung mit Gewalt durch sie nach der äußeren und inneren Tatseite zu bejahen ist und nicht bloß grundloses Gerede eines Angetrunkenen bei ihnen in Frage steht. Obwohl an sich Drohung mit Gewalt genügt, um den Tatbestand des § 113 StGB beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, muss doch der Täter nach seiner inneren Tatseite auch darauf ausgegangen sein, mit Gewalt zu drohen, so dass der Beamte Furcht vor Gewalt empfinden sollte.

Der erörterte Rechtsmangel nötigt daher zur Aufhebung des Urteils auch insoweit, als es Beamtennötigung des Angeklagten nach § 114 StGB bejaht.

3.) Bei der erneuten Strafzumessung, bei der die Strafkammer Gelegenheit hat, die Einwendungen der Revision gegen die bisherigen Strafzumessungsgründe zu würdigen, wird insbesondere auch darzustellen sein, wie es mit der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unter dem Einfluss des vorher von ihm genossenen Alkohols zur Zeit der beiden Straftaten bestellt war. Die bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben nur, dass seine Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, nicht erheblich vermindert gewesen ist. Doch ist zunächst zu erörtern, ob die Einsichtsfähigkeit bei ihm ungeschmälert erhalten geblieben war.

DotterweichBuschMenges
BaldusSchalscha
Revision: Aufhebung wegen fehlender Prüfung von Nothilfe und §113/§114 (2 StR 483/56) — Themis