Versuchter Mord: Mittäterschaft trotz Abwesenheit; Fehler bei § 23 Abs. 2 und § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/94
- Datum
- 15.02.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt ein gemeinschaftliches Tatinteresse und eine Mitwirkung voraus, die nach Gesamtwürdigung als Teil einer gemeinsamen Tatausführung erscheint; die Verwirklichung eigener Tatbestandsmerkmale durch jeden Beteiligten ist nicht erforderlich.
Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sind insbesondere Tatinteresse, Umfang der Beteiligung sowie Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft maßgeblich; die bloße Abwesenheit vom unmittelbaren Tatort schließt Mittäterschaft nicht aus.
Die Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtschau, bei der versuchsbezogene Kriterien wie Nähe zur Vollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und kriminelle Energie besonders zu gewichten sind.
Eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs darf nicht tragend auf Umstände gestützt werden, die vornehmlich Motiv- oder Entschlussbildung betreffen, wenn gewichtige versuchsbezogene Umstände deutlich gegen eine Milderung sprechen.
Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) muss nachvollziehbar belegt werden; es bedarf konkretisierter Feststellungen dazu, dass ein Zustand vorlag, der das Gewicht einer in Betracht kommenden Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht, und bloße Hinweise auf einen „geistesabwesenden Eindruck“ genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 4. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 482/94 vom 15. Februar 1995 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Athing als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin aus [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Februar 1994 a) soweit es die Angeklagten Jürgen K. und S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten, b) soweit es die Angeklagten W. und Bernd K. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und Bernd K. wegen versuchten Mordes zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (W.) sowie neun Jahren und sechs Monaten (Bernd K.) und die Angeklagten Jürgen K. und S. wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (Jürgen K.) sowie fünf Jahren (S.) verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten Jürgen K. und S. wegen versuchten Mordes sowie die Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der Angeklagten W. und Bernd K. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertritt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten seit September 1991 Jürgen und Bernd K. und W. in Gera ein Bordell. Ende September 1992 kam es zu Spannungen mit dem Zeugen G., der in Gera ebenfalls ein Bordell eröffnen und „alle seine Konkurrenten vertreiben“ wollte. Die Angeklagten, die von G. und seinen Leuten im Oktober 1992 bedroht und tätlich angegriffen worden waren, wollten sich aber aus dem „Geschäft“ nicht vertreiben lassen. Sie entschlossen sich deshalb am 28.10.1992 zu einem „Gegenschlag“. Dabei beabsichtigten sie, das von G. und seinen Leuten benutzte Anwesen mittels Molotow-Cocktails in Brand zu setzen und herauskommende Personen mit Baseballschlägern zusammenzuschlagen. Als die Angeklagten gegen 20.00 Uhr feststellten, dass sich viele Personen im Anwesen des G. befanden und ein Angriff deshalb mit erheblichen Risiken verbunden gewesen wäre, kehrten sie zunächst um und beratschlagten über ihr weiteres Vorgehen. S. schlug vor, mit der mitgeführten „Pump-Action-Flinte“ der Marke Mossberg, Kaliber 12 GA, auf irgend eine Person, die sich vor dem Haus befinde oder aus dem Haus herauskomme, zu schießen. Diesem Plan stimmten alle Beteiligten zu. Jürgen K. wies den Angeklagten W., der die Flinte mit sich trug, an, gezielt auf eine Person zu schießen. Es wurde dann abgesprochen, dass sich alle mit Kraftfahrzeugen erneut in die Nähe des Anwesens begeben sollten, Bernd K. und W. mit ihrem Pkw bis auf Schussweite heranfahren und W. auf die erste Person, die sie dort bemerkten, schießen sollte. So geschah es dann auch.
Der sich dem Anwesen nähernde Pkw wurde vom später Geschädigten M. bemerkt, der sich deshalb zur Tür begab. Als er diese öffnete oder sich einen halben Schritt vor der Tür befand, sagte der Angeklagte Bernd K. „Jetzt“. Der Angeklagte W. zielte auf den Brustbereich des M. und drückte ab. Dieser wurde von mindestens 30 Schrotkugeln getroffen, die zu einem viele Wochen andauernden Koma führten. Infolge der bleibenden Schäden ist er auf Dauer an den Rollstuhl gefesselt, kann sich kaum bewegen und ist geistig erheblich behindert.
2. Das Landgericht wertet diesen Sachverhalt hinsichtlich der Angeklagten Jürgen K. und S. dahin, dass nicht Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe zum versuchten Mord vorliege, da ihnen „im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses die Tatherrschaft gefehlt habe“. Sie hätten keinerlei Kontrolle mehr über das konkret folgende Geschehen gehabt.
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision sowie bei allen Angeklagten die Strafzumessung, da zu Unrecht von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und beim Angeklagten W. zusätzlich zu Unrecht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht worden seien.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht hinsichtlich der Angeklagten Jürgen K. und S. gegen die Verneinung von Mittäterschaft. Nach den Grundsätzen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beachten sind, liegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, dass jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt jede andere Art von Mitwirkung, also auch eine Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluss bestärkt (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 16; Tatherrschaft 4; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 – 1 StR 772/93).
Diesen Grundsätzen entspricht die rechtliche Würdigung des Urteils hinsichtlich der Tatbeteiligung der Angeklagten Jürgen K. und S. nicht. Zu besorgen ist, dass das Landgericht von einem zu engen Begriff der Mittäterschaft ausgegangen und der Abwesenheit vom eigentlichen Tatort zu große Bedeutung beigemessen hat. Das Vorgehen der Angeklagten gegen den Zeugen G. und seine Leute beruhte auf einem gemeinsamen Entschluss, wobei alle ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatten, nicht aus dem Geschäft verdrängt zu werden. Nachdem die zunächst geplante Aktion nicht durchführbar erschien, schlug der Angeklagte S. als Wortführer vor, auf eine Person, die sich vor dem Haus befinde oder aus dem Haus gelockt werde, zu schießen, da „eine Entscheidung fallen müsse“. Zusätzlich äußerte er dabei: „Wenn Theo (G.) im Hof steht, würgst du ihm eine rein!“ Der Angeklagte Jürgen K. wies den Angeklagten W. an, gezielt auf eine Person zu schießen. Zwischen allen Beteiligten wurde im Einzelnen besprochen, wie vorzugehen sei, insbesondere wurde festgelegt, an welchen Standort die Fahrzeuge gebracht und wie erforderlichenfalls Angehörige der Gruppe um G. aus dem Haus gelockt werden sollten. Der Angeklagte S. hatte dabei die Aufgabe, die Zufahrt zum Haus abzuriegeln und die Flucht zu sichern. Mit ihm fuhr der Angeklagte Jürgen K. zum Tatort. Sowohl dieser wie auch der Angeklagte S. haben somit wesentlich den Ablauf der Tat, die in ihren wesentlichen Teilen von ihnen mitgeplant war, bestimmt. Angesichts dieser Sachlage kann der Tatsache, dass die Angeklagten Jürgen K. und S. nicht selbst von der Schusswaffe Gebrauch gemacht haben und sich auch nicht unmittelbar am Tatort befanden, für die Frage mittäterschaftlichen Handelns keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Das Landgericht hätte vielmehr die übrigen für die Tatausführung bedeutsamen Verhaltensweisen der Angeklagten, die eindeutig für eine Mittäterschaft sprechen, umfassend in seine Gesamtwürdigung einbeziehen müssen.
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum versuchten Mord kann deshalb nicht bestehen bleiben. Jedoch konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, da sie von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das steht ergänzenden Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht entgegen.
2. Hinsichtlich der Angeklagten W. und Bernd K., die wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten Mordes verurteilt worden sind, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Milderung der Strafen nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht geht davon aus, dass trotz der schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten M., der nur dank ärztlicher Hilfe, wenn auch auf Dauer schwer geschädigt, überlebte, für die Strafrahmenmilderung wesentlich sei, dass die Tat nicht von langer Hand geplant und durch die massiven Bedrohungen aus der Gruppe um den Zeugen G. ausgelöst worden ist.
Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefahrlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18; BGH StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 10).
Diesen Grundsätzen hat das Landgericht bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung nicht Rechnung getragen. Abgestellt hat es entscheidend auf das Motiv der Tat (Bedrohungen durch den Zeugen G.) und den spontanen Tatentschluss. Das sind Umstände, die nicht bedeutungslos sind, aber nicht versuchsbezogen. Nach den Feststellungen liegen hier aber gewichtige versuchsbezogene, gegen eine Milderung sprechende Umstände vor. Das Tatopfer hat nur auf Grund einer Notoperation als Folge der erlittenen Verletzungen überlebt; es lag lange Zeit im Koma. Infolge der bleibenden Schäden ist es geistig und körperlich massiv auf Dauer geschädigt. Dazu kommt, dass ein Schuss mit einer Schrotladung aus einer „Pump-Action-Flinte“ auf den Oberkörper eines Menschen von erheblicher krimineller Intensität zeugt und menschenverachtende Züge trägt. Die Frage einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB muss deshalb neu entschieden werden.
b) Keinen Bestand haben kann auch die Bejahung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB beim Angeklagten W.
Die sachverständig beratene Jugendkammer meint, es habe, da der „sonst als besonnen beschriebene Angeklagte W. während der Tat einen äußerst geistesabwesenden, bleichen Eindruck gemacht habe, als sei er nicht normal“, eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen, bei der eine Einschränkung der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht auszuschließen sei (UA S. 43).
Abgesehen davon, dass die Anwendung von § 21 StGB nicht darauf gestützt werden kann, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen seien (BGH NStZ 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die „psychische Ausnahmesituation“ das Gewicht einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne von § 20 StGB, die hier allenfalls in Betracht kommen könnte (BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 3 und 4), erreicht hat. Dass sich die Jugendkammer insoweit „in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen“ befindet, die im Übrigen nicht mitgeteilt werden, genügt nicht. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, hat der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
| Theune | Athing |