Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrug: Verurteilung in einem Fall wegen Verjährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 482/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betruges ein. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung in einem der Teilfälle auf, weil diese Tat nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist; das Verfahren ist insoweit nach § 206a StPO einzustellen und die Einzelstrafe von drei Monaten entfällt. Im Übrigen wurde das Urteil bestätigt und die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines (fortgesetzten) Vergehens ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen, wenn die Tat verjährt ist; die Verjährung ist nach den Vorschriften des StGB zu prüfen (§§ 78 ff. StGB).

2

Ist ein Verfahren wegen Verjährung einzustellen, entfällt die verhängte Einzelstrafe für diesen Tatbestand; die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen dieses Verfahrensabschnitts können der Staatskasse zur Last fallen.

3

Bei teilweiser Aufhebung von Einzelstrafen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob ohne die weggefallene Einzelstrafe die Gesamtstrafe der Vorinstanz anders ausgefallen wäre; kann eine Minderung der Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, bleibt der Schuldspruch und die Gesamtstrafe bestehen.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 482/93 vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ██████████████, geboren am ██ 1947 in ██, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 206a StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. März 1993 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens des Betruges, begangen in drei Teilakten zwischen 3. und 16. Februar 1987, verurteilt worden ist (Fall 1 der Urteilsgründe, UA S. 16–18), ist die Tat verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das Verfahren ist deshalb insoweit einzustellen (§ 206a StPO); die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von drei Monaten muss in Wegfall kommen. Im Übrigen weist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des Gesamtschadens von über 900.000 DM kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von drei Monaten auf eine noch geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

NiemöllerJahnkeDetter
MaierStreck
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