Revision bei Betrug: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/87
- Datum
- 11.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet nicht von der Pflicht, die einzelnen Teilakte und die jeweilige Beteiligung der Angeklagten mit hinreichender Bestimmtheit festzustellen.
Liegt wechselnde Beteiligung an zahlreichen Einzeltaten nahe, muss das Urteil deutlich machen, in welchen Fällen die jeweilige Angeklagte der Teilnahme überführt ist; andernfalls ist dem Revisionsgericht die sachliche Nachprüfung verwehrt.
Wenn eine Mitwirkung der Angeklagten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, sind die Zeitpunkte der Bestellungen bzw. der einzelnen Teilakte so darzustellen, dass erkennbar ist, ob die Beteiligung zeitlich gegeben war.
Für die Qualifikation von Taten als Versuch und für die Strafzumessung genügen pauschale Angaben (z. B. Verhältniszahlen oder unbestimmte Schadensumschreibungen) nicht; der dem Angeklagten zurechenbare Schadensumfang muss erkennbar gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 482/87 in der Strafsache gegen █████ (vormals die kaufmännische Angestellte Petra █████) aus F[REDACTED], dort geboren am ██ [REDACTED] 1961, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1987, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; der Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es danach nicht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt im Fehlen ausreichender Feststellungen zum Schuldumfang. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte. Wurden (zahlreiche) Einzeltaten mit wechselnder Beteiligung begangen, dann muss das Urteil insbesondere mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, in welchen Fällen der oder die jeweilige Angeklagte der Teilnahme überführt ist. Fehlt es an solchen Feststellungen, dann ist dem Revisionsgericht in der Regel auch die – gebotene – Nachprüfung verwehrt, ob der Tatrichter bei Bemessung der Strafe von einem zutreffend ermittelten Schuldumfang ausgegangen ist.
Gegenstand des Urteils – soweit es sämtliche Angeklagte betrifft – sind in Fortsetzungszusammenhang begangene Betrugstaten durch Bestellungen bei Versandhäusern im Zeitraum von September 1984 bis März 1985. An welchen Einzeltaten die Beschwerdeführerin beteiligt war, wird im Rahmen der Darlegungen zu den Einzelakten nicht ausdrücklich festgestellt. Auf UA S. 13 ist dazu jedoch angeführt, die Angeklagte Petra █████ sei spätestens Mitte Januar 1985 informiert gewesen. Angesichts einiger in der Mitte des Monats Januar liegender (Auslieferungs-)Zeitpunkte (vgl. IT 9, 10, 11; B 4, 5) könnte schon zweifelhaft erscheinen, ob durch die Angabe ‘Mitte Januar’ tatsächlich bezüglich aller Einzeltaten mit hinreichender Sicherheit eine Beteiligung der Beschwerdeführerin festgestellt oder ausgeschlossen hatte werden können. Entscheidend aber ist, dass im Urteil nicht der jeweilige Zeitpunkt der Bestellung mitgeteilt ist, sondern jeweils nur das Datum der Rechnung. Damit bleibt für zahlreiche Einzelakte offen, ob die Bestellung vor oder nach Mitte Januar – dem Zeitpunkt nämlich, ab dem die Beschwerdeführerin Bescheid wusste –
erfolgt war. Da eine Mitwirkung bei der Entgegennahme von Sendungen für die Zeit nach Mitte Januar ausdrücklich nur für zwei Fälle (II 17, C 1) festgestellt ist, lassen sich die nach dem Urteil verbleibenden Zweifel am Schuldumfang auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sukzessiven Mittäterschaft ausräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in anderen Fällen selbst dann, wenn als Auslieferungsort die Wohnung der Beschwerdeführerin angegeben war, eine Mitwirkung bei der Entgegennahme nicht als sicher angenommen werden kann, weil nach der Feststellung des Tatrichters – die Mitangeklagte Ute █████ zur Wohnung ihrer Tochter auch während deren Abwesenheit jederzeit Zutritt hatte und von ihr auch die jeweils wechselnden Namensschilder am Briefkasten angebracht worden waren (UA S. 7, 14). Dass die Beschwerdeführerin aber auch ohne festgestellte spätere Mitwirkung stets für alle schon vor Mitte Januar bestellten Sendungen nur deshalb, weil diese erst nach diesem Zeitpunkt ausgeliefert wurden, verantwortlich gemacht werden könnte, ist nicht ohne weiteres zu ersehen. Das Urteil verhält sich dazu nicht.
Zweifel am Schuldumfang ergeben sich darüber hinaus auch insoweit, als der Beschwerdeführerin versuchter Betrug in den Fällen zur Last gelegt wird, in denen Bestellungen wegen der zwischenzeitlichen Aufdeckung der Tat nicht mehr ausgeführt oder bereits aufgegebene Sendungen nicht ausgeliefert wurden. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen zu den in Betracht kommenden Einzelakten (vgl. UA S. 12). Die Angabe des Wertverhältnisses von etwa 7 zu 9 (nicht ausgelieferte Waren im Verhältnis zu den schon erlangten Werten) im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 18) genügt dafür für sich allein nicht.
Die aufgezeigten Zweifel am Schuldumfang werden nicht durch ergänzende Darlegungen bei der rechtlichen Würdigung oder bei der Strafzumessung behoben. Die rechtlichen Ausführungen auf UA S. 16, 17 verhalten sich dazu überhaupt nicht. Bei der Strafzumessung (UA S. 17) wird der Schaden mit der Formulierung umschrieben, den Geschädigten sei ‘ein in die Tausende gehender Verlust entstanden’. Diese Formulierung verstärkt bestehende Zweifel eher, weil sie darauf hindeutet, dass sich der Tatrichter die genaue Höhe des der Beschwerdeführerin anzulastenden Schadens auch bei der Strafzumessung nicht bewusst gemacht hat.
Die angeführten sachlich-rechtlichen Mängel berühren den Schuldumfang und damit den Schuldspruch. Sie nötigen deshalb zur Aufhebung des Urteils – soweit es die Beschwerdeführerin betrifft – insgesamt.“
Dem schließt sich der Senat an.
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