BGH: Räuberische Erpressung durch Drohung mit Schädigung Dritter (2 StR 482/83)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/83
- Datum
- 21.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung mit Schädigung Dritter kann eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB darstellen, wenn die Bedrohte die Äußerung als unmittelbare Gefahr für das Leben oder den Körper des Dritten verstanden hat.
Für die Prüfung einer Drohung im Sinne des § 255 StGB kommt es nicht darauf an, ob die Bedrohte die Polizei hätte einschalten oder das angedrohte Übel anderweitig abwenden können.
Wer durch Drohung eine andere Person zur Begehung einer Vermögensstraftat bestimmt, kann wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden; steht gleichzeitig die Bestimmung zur konkreten Vermögensstraftat fest, kann daneben Anstiftung zu dieser Tat in Tateinheit bestehen.
Ist räuberische Erpressung festgestellt, entfällt eine gleichzeitige Verurteilung wegen Hehlerei an dem durch die Erpressung erlangten Gut; die Änderung des Schuldspruchs kann die Sanktionen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 1. Februar 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Josef Michael ██ – aus █████████████████, dort geboren am ████ ███████ 1953, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
██████████████ ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 1983, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte des Betrugs und der Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die wegen Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit Hehlerei
verhängte Einzelstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Den von der Anklage erhobenen Vorwurf der räuberischen Erpressung hält es nicht für berechtigt, weil der Angeklagte nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht habe (UA S. 39). Gegen diese Bewertung richtet sich die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft, welche eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen räuberischer Erpressung anstrebt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen daß seine Freundin, die Mitangeklagte ███, aus der von ihr verwalteten Kasse der Nassauischen Sparkasse einen Betrag von 50.000 DM veruntreue und ihm aushändige.
Als Frau ███ sich weigerte, drohte ihr der Angeklagte, „wenn sie nach Dienstschluß nicht mit dem Geld erscheine, bekomme sie eine auf die Nase, außerdem solle sie an ihren Sohn denken, er wisse, wo er sich befinde“. Frau ███ faßte die Äußerung des Angeklagten als Drohung auf, er werde sie schlagen und ihrem Sohn etwas antun, wenn sie seiner Forderung nicht nachkomme. Sie entnahm der Kasse deshalb einen Betrag von 40.000 DM und hob von ihrem eigenen Konto ordnungsgemäß weitere 5.000 DM ab. Das Geld übergab sie dem Angeklagten.
Dieser hat den Tatbestand einer räuberischen Erpressung erfüllt. Die Ankündigung, er werde im Weigerungsfall dem „Sohn seiner Freundin etwas antun“, verliert nicht dadurch den Charakter einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Kindes im Sinne von § 255 StGB, daß Frau ███ die Möglichkeit für ausgeschlossen hatte, die Polizei einzuschalten, um für „reichenden Schutz“ zu sorgen (UA S. 39). Es kommt weder darauf an, ob das angedrohte Übel objektiv auch anders als durch die vom Täter verlangte Tathandlung abgewendet werden konnte, noch darauf, ob ein besonnener Mensch der Drohung des Angeklagten standgehalten und die Polizei eingeschaltet hätte. Nach alledem war der Angeklagte auch wegen räuberischer Erpressung zu bestrafen.
Aus diesem Grunde entfällt die gleichzeitige Verurteilung wegen Hehlerei; hingegen bleibt die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue bestehen, denn der Angeklagte hat Frau ███ durch die Drohung auch zu der von ihr begangenen Untreue bestimmt. Räuberische Erpressung und Anstiftung zur Untreue stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
Die Änderung des Schuldspruchs führt in dem im Urteilstenor genannten Umfang zur Aufhebung des
| Strafausspruchs. | Müller | Theune | |||
| Mosl | Meyer | Niemöller |